Ausgabe 
2.12.1918
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U. Der KoMLQMalverVcmd betteficrt düs Kohl«chLndker rmch nach.

6. fcu£grfbrflte, noch nicht belieferte Bezugscheine für die 0dtt vom L Mai bis *um 30. November 1918 bdjrüöt ihre

6. Die Ord-Nr. 4. 5, 6 und 7 btt obenerwähnten Be- Uvnrttnachung bleiben in Kraft.

7. Zuwü>erl*mdlungen werben gemäß ß 32 der Bekannt- Wachung des. ReickisSommrssars für die Kol-lenverteilun-g vom 30. DkLr» 1918 (Kreisblatt Nr. 44 -bestraft.

6. Diese Bekaruitmachung tritt am 1. Dezember 1918 in

Kraft.

Gießen, den 26. November 1918.

KreiSantt Gießen.

_ _ vr. Usinger.

B e t r.: Wie oben.-

Dkl die ©ürgermfifterefen der Landgemeinden deS Kreises.

Vorstel/enbe BelAnntmachmig ist so sott ortsüblich zu veröffent- Kchen und die angsgebenen Bestimmungen sind von Ihnen zu Poachtcn. Tie vorgcschriebene Menge von 10 Zentnern ist zum DeziE bis 30. LLpril 1919 eine Höchistmenge.

Tie in der Bekanntmachung vom 23. Aännl 1918 (Kreisblatt «r. 45) angeordnete (Siirrrirfsimg der Liste bis zum 5. jedes Monats von Ihnen ausgestellten Bezugschebve bleibt bestehen. Gießen, den 28. November 1916.

Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger.

Petr.: «Gewerbe- ^egitimationskartcn.

Mn die Vürgerm-cist-rcien der Landgemeinden deS Kreises und das Polizeiamt Gießen.

Wer noch § 44 der Gsverbaordnung Warenbestellimgen aus fvckt oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskartet WZelche noch ß 44a der Gcw.-Ord. für die Dauer des Kalendern »hres erteilt wird. Sie wollen die Jniteressenten, welche ihrent Geschäftsbetrieb im Jahre 1919 fortzusetzen oder zu beginneri Wvablichtiyen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- «rdern, ihre Anttäge auf Erteilung der LegitimationSkarte bei Ahnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des Ochsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskartent sein können. Die Anträge wollen Sie uns, uitter Benutzung deS von uns durch Lusschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt Ohne Nummer. vor geschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des «rederlassungSorteS der Firma zuständig, in Gießen das Molixciamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimations karten itn Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es find nur unauf- Gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens! 1^5 Zentimeter haben, ähnlich unb aut erkennbar und in der Regel Mcht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist Versönlichkeil sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, » Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu-, »eben sind.

Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr 49 ves Urkundenstemvelgcsetzes ein Stempel von 5 Mark zu vcr- wenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Neberbriuger oder Posteinzahlung) erfolgt.

Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.

Gießen, den 25. November 1918.

Kreisanit Gießen.

vr. Usinger. _

Betr.: T-enwbilmackZung.' _ hier: P serdeversteigerurrg.

«u das Polizelamt zu Gießen uud Die Bürgermeistereien Der - Landgemeinden des Kreises.

Nach der Bestimnnrug des Kriegs Ministeriums sind die Trup­penteile angewiesen, seuchenansiecknngsverdächtige Pferde getrennt Won dm übrigen zu verLrufen und nach jeder Versteigerung Ihnen ktn>e Li,te der Staufer zur Verhütung, der Senck^iwexi'd>Ieppung zur Kontrolle zu über-,enden. Käufer )oldvx Pferde sind von Jlnren zu WrdQlten, daß ,rc brs auf weiteres den Bestimmungen über Seuchen- verdacht msbe.orrdere Rotz, unterliegen. und ift pou Ihnen unter Lebenendung der Lute dem Kreisveterinäramt zu Gietzen aegebe- D»nsalls der Asirstxnzveterinävarzt>üelle iu Grünberg. Mtreiluna Kit dem Antrag aus ttutersurlzmig der Pferde vr nmchen Gießen, den 28. Mvcmber 1918.

Kreisamt Gießen.

I)r. Usinger. _

Bekanntmachung.

möd>UUg Ersatzleistung .für abzugebende

* <v Un ,!£ dezug.mhme auf unsere Verfügung vom 28. November

* I (Giebener Anzeiger Nr. 281) »verden nach Mitleüung des

Reichs konemissarS für die Kohlenvertestung Len Platzhänbtern gs> nstgend Brennstoffe zur Ersatzleistung zugeteilt.

Wir werden die uns benannten PlatzhändLtt beauftragen, die eingehenden Brennltoffe an die Bürgermeisteveien zur Verteilung zu überweisen.

Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, -vorstehendes sofort ortsüblich zu veröffentlichen und die Brennstoff« an die Quartiergeber nach Stärke der Einguar- tieruna z u v e r t ei le n. .

Gießen, den 29. November 1918.

Kreisamt Gießen.

.___ Tr. Usinger.

Berorsnung

über Arbeiterschutz. Vom 12. November 1918

§ 1 Das Gesetz, betreffeird Ausnahmen von Beschästigungsbe« schrünkungen gewerblicher Arbeiter, vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 333) wird aufgehoben.

Tie zu gelassenen Ausnahmen gelten höchstens noch 14 Tag«,

8 2 .Tie Anordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ih«r Berkunduna in Kraft.

Berlin, den 12. November 1918.

Der Rat der VolL beauftragten. >

E b e r t. Haase.

Der Staatssekretär des ReichsarbeiLSMitts.

__ Bauer. _

Bekanntmachung

über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel nttt Scheinen; hier: Festsetzung der Preise für den aus Hausschi ach, turigen al^uliesernden Speck. Dom 19. November 1918 Die int H 7 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung über die Reg»« lung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 6. November 1917 (Rog-Bl. S. 275J enthalten Preisfestsetzunaen für dckn aus Hausschlachtungen abzulrefernden Speck werden coic folgt abgeändert:

Es ist zu vergüten:

E r frischen Bauchspeck. . . . . r frisck?en Rücken speck , .' . , r haltbar gemachten (geräitcherten oder lufttrockenen) .Bauchspeck . für halbar gemachten (geräucherten i^>er lufttrockenen) Rlickenspeck .

Da r m ft a tv-t t den 19. November 1918.

Helsisches Landes-ErnährungSamt.

__ Reumann.

2,75 ML für das Pfunds 6,50 ML. für das Pfunds

3.25 ML für das Pfunds

4,00 ML für da- Pfuntt.

Bekanntmachung.

Be Ir.: Bewirtsck»astung der Runkelrüben.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vvm 25. v. MtU. bringen wir hiermit zur öffentlichcn Kennttris, daß t>4e Lieferung-- Prämie von 50 Ps. je Zentner Runkelrüben mit Aolaus des 30. No­vember l. Js. nicht mehr gezahlt wird.

Mainz, den 27. November 1913. 9257o

Hessische Landes-Gemüiestelle. VerwaltungSabteilung.

Ter Vorsitzende:

_ Werner, Rem,'rungsrat. _

e t r.: Verbot des vorzeitigen.AhsatzeS von GrünLoht uno Druev«

Weißkohl.

Bekanntmachung.

Mus Grund der SA,11 und 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsanzeiger Seite 307} wird bestimmt:

§ 1

Grünkohl utch Dauerüxnßkohl dürfen ^cst vom 15. Tezember 1918 ab ün Gebiet des Deutschen Reiches abgesetzt iverden ^ . § 2 .

Zuwiderharrdlungen gegen Z 1 werden mit Geldstrafe bis zu 1000. Mark bestraft. Lluch kann auf Einziehung der ohne Ge- kl-ehtnigung abgesetzten Waren erkamtt werden, auf die sich die straft«re H^rndlung hezicht, ohne Untersck-ied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin, l.6. Novenrber 1918.

Reick^stelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: v. T t l l h.

Bet r.: Die oben.

Die Hessiche Landes-Gemüsestelle, VerwültungSabteilung, an die $urqcnnci|tcrcicn ber Landgcmrindcn dcS Kreises. Unter Hinweis auf von'tehende BcLumtmachung der Reichs- stelle für Exnnüse und Obst empfe^en wlr Ihnen, deren Inhalt in Ihren Gemeindcm ortsüblich bekMtnttnachen zu lasseu. Das Poli- zeiprrsonal ist anzurveisen, Zmvidcrhandluugan zur Anzeige zu bringen.

Mainz, den 27. Novembtt 1918.

Ter Vorsitzende:

Werner. Rcgierungsrat.

ZwillmaSrunddruck der Brühi',ch«n Unw.-Buch. und S,-indruik»et. -».Lang«. Dietzk.u