Ausgabe 
23.11.1918
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»- BeVanntinachung.

©ftr/! Die Kriegsgefangenen m der Landwirtschaft.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zufolge ^Anweisung des Arlxätstvmmandos des Kriegsgef.n- jgenenlagers Gießen sind sämtliche Kriegsgefangene^ mit Ausnahme der Russen von Worms sofort in das Lager »urückzubriirgm.

Sie wollen das Nötige umgehend veranlassen, die Wirt­schaftsausschüsse entsprechend bedeuten und uns v-on dem ersvlaten Abtransport innerhalb 2 4 Stunden Mitteilung machen. Gießen, den 20. November 1918.

Kreisamt Gießen. I I. V.: Langermann.

Bekanntmachung

betreffend Versorgung der bedürftigen entlassenen Krieger mit bürgerlichen Anzügen und Mänteln. Vom 19. Oktober 1918. Auf Grund der Bundesratsvewrdnung über Befugnisse der

f teichsbekleidungsstelle vom, 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) wird folgendes bestimmt:

8 1. Lieferungen der K. W. A. G Zur Versorgung der bedürftigen entlassenen Krieger mit bür- tferttrfier Kleidung ivird die Kriegswirtschrfts-Aktiengesellschaft, Ge­schäftsabteilung der ReichiSbekleÄmngSstelle (K.Wj.A.G.) folgende Kleidungsstücke liefern'

Klasse A. 750 000 Anzüge,

250 000 Mittel

< getragenen Militär-Röcken, -Hosen und -Mänteln herge stellt. Klasse B. 600 000 neue Llnzüge.

f Anzüge und Mäntel der Klaffe A.

Tie Anztige und Mäntel der Klasse A werden auS getragenen Militär-Rücken, -Hosen und -Mänteln bergestellt die die Heeres vernwltung zu diesem Zweck der Rcick^l»erleü>ungs stelle unentgeltlich Überlassen toird. Im Aufträge der K.DM.G ist mit der llm'arber- tnng ,n bürgerliche Kleidung l>egonnar worden. Soweit eS den Koinmuna lverbänden trotz sorgfältiger Mrsführung der Bekmutt- wachung der Reühöbekleidnugs stelle vom 23. Jilli 1917 (Reichs- w, reicher Nr. 178) nnniöglich ist, die für den Bedarf währerm des Krieges erforderlichen Anzüge selbst «uftalbringen, übettoeist die Reichsbeklesdungsstelle diesen Kommuualverbäriden sckwn während des Krieges M,zü^>e der Klasse A zu fern in der Anlage*^ ent­haltenen Lieferuingsbedingungerr der K.W.A.G. Zur Ermäßigung des Preises u>erten für jeden Llniziugi oder Mantel 10 Mark Zuschuß aus der Reick»Z?asse gezahlt. Bon je 12 Anzügen oder Mänteln ioerdeir je 3 Stück zu Lasten der Reicbskasse mrentgeltlich ge­liefert. Sri sind nach Ermessen und A-nroeisung der Domimmalver- bmrde an die Aermstrn der Entlassenen abzngeben.

. Anttäge auf Lieferung der Anzüge und Mäntel ans Ktalle A sind an die ReichSbekleidn-ugs stelle Betwaltirngsabteilung (Mbtei- Imrg ck) in Berlftr W 50, Nürnberger Platz 1, zu richten.

Tie einzelnen Kommunalverbänden nack, der Bekanntmachung der ReickiksbekleidiMgsstelle Bertoalnuursabteilung vom 11. Mar 1918 und den Bedingungen der K.M.A.G. vom gleichen Tage ^Mitteilungen Nr. 19 S. 140. 141) gelieferten VkrzücTe werden ihE, auf ihren schüsselnräßigen Anteil mrgerech^et. Tie Konrm unal­berbände können nickst die sofortige Lieferrmg ihrer vollen schlüssel- mäßigen Anteile beanspruchen. Tic Reick^bekleidungsstelle behält srch vor, die Lieferungen in Teileil oder im Ganzen anMverlen^ wie es der Dersorgungszweck und die Vorräte der K.W.A.G erfordern.

8 3. Anzüge der Klasse 8.

Tre neuen Anzüge der Klasse 6 werden aus Stoffen ange* ,'^at. dereir Lieferung die KriegSrohstoffabteilung des Königlich Pr<uß,sch«m Kriegsrmmsterrnnis der Reichsbeklndungsstelle in Aus- stckst gestellt hat. Erst nach Lieferung der Stoffe kann die K.W.A.G. dre Anzüge unfertigen lassen. Ter genaue Verkaufspreis kann rroch m.cht berechnet tve^en: er ermäßigt sich durch Zuschuß aus der Nerchslape um 14 Mark für jeden Anzug.

Bis auf weiteres könne n Anzüge der Klasse 6 weder an die .Kommunalverbände geliefert noch an drc Entlassenen veräußert werden.

«x. . ? < Verteilungsschlüssel.

. den nach § 1 anfzilbrüngerrden Anzügen und Mänteln eitt-

tallen auf je 1000 Einwohner eines Kommunalverbandes:

12 Anzüge der Masse A 4 Mäntel der Klasse A 7 Anzüge der Klasse B.

Aus einem Teile der Anzüge der Masse 6 bildet die Rckck^ o^lerdungsstelle eine Rücklage, ans der sie solchen Komnrunalver- paiwen, dre einen außergewöhnlichek, Bedarf nachveisen, einen. Zuschuß über den sckstüsselmäßigen Anteil anweisen kann.

8 5. Beschaffung der Kommunalverbände.

Nel>en bsn Lieferungen dar K.W.A G. stach den 88 14 bleibt die Bekannttnachmg der ReMbekleidungsstelle, betreffend Der-

_ *) Abdruck erfolgt an dieser Stelle nicht.

Sendung getragener MSnnewberkleidmrg zur Versorgin,g der anS dem Heere urrp der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlich«,? Kleidung vom 23. Juli 1917 (Michsanzeiger Nr. 178) ft, Kraft.

Jeder Kommunalverband behält die von ihm zurückgestellten Kleidungs st ücke zur Versorgung der nach seinem Bezirk entlassenen bedürftigest Krieger urti> kann nicht gezwungen werden, diesen» andere Kommunalverbände oder Bedarfs stellen abzugeben.

Kommunalverbände, die entgegen der Bekanntmachung vom 23. Juli 1917 getragene Kleidung für entlassene Krieger nicht xurückgestellt haben, können auf die Dauer der Unterlassung von den Lieferungen der K. W. A. G. auAgesckstossen werdem §6. Zu versorgende Personen.

Mit den in 15 bczeichneten TLnzügen und Mänteln sollen solch bedürftigen Unteroffiziere mrd Mannschaften des Heeres und der Marine versorgt werden, die während des Krieges endgülttgl aus allen militärischen Verhälmissen oder nach dem Kriege infolge der ylbrüstung entlassen werden. Unteroffiziere und MarmsckmftÄr, die während des Krieges infolge ^Reklamation zur 2lufnahme von Arbeiten usw. entlassen werden und deren Wiederernziehung zum Heeresdienst nickst ausgeschLossen ist, werden nicht versorgt.

Bedürftig ist, wer keinen noch brauchbareil bürgerlichen Anzug oder Mantel besitzt und derart imbemittelt ist, daß er sich diese 'Kleidungs stücke im freien Verkehr zu den dafür üblichen ange­messenen Preisen nickst kmifen kann.

Ta jeden: Kommunalverbände nur ein bestimmter Anteil der nach 8 1 ailfzicknliegenden Anzüge u,rd Mäntel überwiesen norden klnm, ist bei Prüsuicg der Bedürftigkeit ein Maßstab anzmoenden, der cftl Auskonimen mit der überwiesenen Zahl ermöglickst.

Mit der geringen zur Verfügung stehenden Zahl ver Mäntel ist besonders sparsanr zu verfahren. Ob ein NUrnbel geliefert wird, balxvl die Kommunalverbände nach der verfügbaren Ntenge, der Jahves-eit der Erttlassung und den: Gesundhettszustand des Eul- lassenen zu entscheiden.

87. Abgabeftellen.

Mit der Entgegennahme und Prüfting der Gesuche um Aw- züge und Märitel und der Veräußerung an die entlassenen Mreger lverden die Kommunalverbäirde b^uftvagt. Zuständig ist der Zhom- munalverband, irach dessen Bezirk der Krie^r nach dem Eintrag in seinen Militärpapieren (Paß urrd Uebetto?isungsnationale) ent­lassen worden ist. Liegen bei dem Gesuchter die Voraus­setzungen vor, so ist ihm eine Beschftrigung nach dem Muster aus- »us-ertlgeil, das der in 8 5 gena-unten Be^rnirtulachun-g der Neick>s- bcfleä>mlg»sstelle vom 23. Jtcki 1917 als Anlage dngefügt ist. Tie A»'^üge dürfen mir gsg«l Hingabe dieser Bescheftliglmg und eines Bezlkgsschünes veräußert tverderr.

8 8. AbfertigungderGesuchsteller.

Tie Komnrmralverl>ände n-erden ersucht, in ihren Bezirken eine ausreichende Zahl von Die:rststellen zu beauftragen, die die Anttäoe der eritlafteuen Krieger auf Ueberlassuny eines Anzuges oder Mantels eutsegeimechnen. sie über die Regelung der Versor- mmg belehren und ihnen die Bedürftigke ftsl>esck»ei nigung aus­fertigen ; ferner in Orten, in deiren solche Tienspstellen nicht vor­handen siild, die OrtSbelzörden zu beauftragen, den Entlassenen die ^'forderlichen ArrMuifte zu gelrerr. ^

Bei Entgegenrmhrne der Gesuck« ist in jedem Falle die Vorlage der Militärpapiere und eines B^ugk'sckirirres verlangen. Die Ansfertigurrg eirier Bedür'ftigkeftsbesckrcirriFuug lst mit Trnte oder Stempel in die Militärpapiere (Paß und.Uebenr>eisungökrationale) einziltraAm. Gesuch'reller, in deren Militärpapieren ein solcher Eintrag bereits enthalten ist, sind abzmoeisen.

Tie Tienststellen sind m den Tageszeitungen, durch Anschläge in der: Tienstgebäuden rmd auf öfferttlichm Straßen und Plätzen möglichst augenfällig bekanntzugeben.

Für die rinentgÄtlichc Llbgabe von Anzügen und Mätteln arr entlassene Krieger durch Wohlfahrts-, Urrterstt'ltzrmgs- und Für- sorgr'imternehrnen verdleibt es bei den Bestiimnnngen des § 2 der Bekarmtmachiimg der Reichsbeklcidungsstelle, betrefferrd Ver- sorgrmg ber aus dem Heere und der Marirre eutlafsenm Kriszer mit bürgerlicher Kleidung vom 25. August 1917 (Reichsarrzeiger Nr. 202).

8 9. Prüfung der Bedürftigkeit.

Es vnrd den Konrnnnralverbänden enrpfohlerr. bei Prüßrng der BediirfticKüt die Hisse der amtlichen'chorgestellen für Kriegs^ beschädigte imb der Lieferrnrgsverlxrnde für die Familieminttr ' stützinigen der Krregsteilrrehmcr ftr AnftKnch zu nelMerr. Diese Stellen werden in den meisten Fällen über die persörüschwur Ver­hältnisse der Kneter unterrichstcft sein. Ber solchen Entlasseneir, die bis zu ihrer Enrberu.ftrng nickst im Bezirk des Konrrn rural Ver­bandes gewohnt haben rmd deirur Familien nickst dcat wohnen, kön­nen die Orts- oder Polizeibehörden des letzter, Wohrvm'les. ans-, wärtige Lieferiingsverbärde oder die Truppeitteile. von denen die Krsteger entlassen sind, um Arisknnft ersucht wnden Für solck'e Fälle wird auch den Trrkvvertteilen empfohlen, soweit ,'lnren die srersönlicken VeichMttnsse luchumt sind, den bedürftigen Entlasse» nen ans Ansnckien die Mittelllstigkeit zu bescheftrigen.

(Schluß dieser Bekarrntinachung in, nächsten Krvisdlatt.)

ZwillingSrunddruck der Brühl'fchen Univ.-Bucb- und Steindr-ackerei. R. Lange, Gießen.