Ausgabe 
21.11.1918
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Bekanntmachung

betreffend den Verkehr mit Schlacht-, Nutz»- und Zuchtvieh und dessen Beförderung. Boni 23. Oktober 1918.

Mf Grund der BekanTrtmachuTrg des Bundesrats über die Er­richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsre gelang dam 25. September 1915 fR.-G.-Bl. S. 607), vonk 4 November 1915 (R.-Ä.-Bl S. 728) und vom 6. Juli 191Ö (R.-G-Bl. S. 607, faivie der Berordmrng des BnndcSrats über Fleischversorgnngi dam 27. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 199) wird folgendes bestimmt: I. Erwerb und Veräußerung von Vieh (Rindvieh einschließlich Kälbern, Schweinen über 25 Kilo­gramm Lebendgewichtund Schaf Vieh).

$ 1. Ter entgeltliche und unentgeltliche Ertoerb und die cnt- Altliche und unentgeltliche Veräußerung von Rindvieh einschließlich Kälbern, von Schweinen über 25 Kilogramm Lebendgewicht und van Schasvieh darf nur erfolgen auf .Grund eines Erlaubnis­scheins. Die Ausstellung des Erlaubnisscheins zum Erwerb erfolgt durch denjemgen Viehhandelsverband, in dessen Bezirk der Betrieb des Erwerbers liegt, die Ausstellung des Erlaubnisschein- zur Veräußerung durch denjenigen Vieh handelsverband, in dessen Be­zirk das zu veräußernde Tier steht.

Diese Bestimmungen gelten nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Vieh, das zu Schlachtzwecken an den Viehhandels- berband abgeliefert wird. Hierfür bleiben die bisherigen Be­stimmungen in Kraft vorbehaltlich der Aenderrmgen in 8 12 gegen­wärtiger Bekanntmachung.

8 2. Versteigerungen von Vieh müssen dem Diehhandelsver- fccmtL in dessen Bezirk sie stattfinden sollen, unter Angabe der Art und der Zahl der zu versteigernden Tiere spätestens 5 Tage vorher angezeigt werden. <

Befindet sich der Steigerer zur Zeit der Versteigerung nicht bereits im Besitze des nach 8 1 erforderlichen Erlaubnisscheines, w darf ibm das ersteigerte Vieh erst übergeben werden, wenn er diesen Schein inzwischen erlangt hat und vorlegt.

IT. Ausfuhr von Vieh (Rindvieh einschließlich Kälbern, sowie Schweinen. Schafen und Ziegen jeden Alters) aus dem Großherzogtum und aus einer Provinz des G ro ß h e r zo g tu m s in eine andere zu Zucht- und Nutzzwecken.

8 3. Wer Rindvieh einschließlich Kälbern, sowie Schiveine, Schafe und Ziegen jeden Alters zu Zucht- und Nutzz>necken aus dem G'.oschnzog^um oder an- einer Pwviin des Großberogtums in eine aridere ausführen will, bedarf hierzu eines befortöecen ?lrns- pchrscheins Zur Ausstellung des Ausfuhrscheins ist derjenige Vieh Han delsver band zuständig, in dessen das auszufüyrende

«er bisher seinen Standort hatte. Der Antragsteller hat vor- rnlegen: I

») eine Bescheinimmg des für die Gemeinde des Standorts bestellten Wirtschaftsausschusses, daß das Tier als Zucht- oder Nutztier urrd nicht als Schlachttier zu bezeichnen ist' d) die Einfuhrgenehmigung der für den Bestimmungsort zustän­digen BichbesÄiaffungsstelle (Bezirksfleischstelle, Landesfleisch, stelle, Biehhandelsverband). Bei Schweinen bE zu 25 Kilo­gramm einschließlich Lebendgewicht ist von dieser Bescheinigung

Ter der AuSsuhrbewilligurrg ist bei dem für den bis­

herigen Standort des Tieres zuständigen KveiSamt zu stellen, das ihn mit den gemurnten Bescheinigungen und mit seinem Anträge an den Bichhandelsverbmrd weitergibt. Widerspricht das Kreisantt der Erteilung der Ausfuhrerlaubnis und hält der Biehhtmdels-- verband diesen Widerspruch für unbegründet, so ist dtze Ent- sckeiduna Großh, Ministerium- des Innern. Abteilung für Land- Wirtschaft. Handel und Gewerbe, einzuholen.

8 4. Die AuSftchr ist im Einzel fall zu untersage«, wenn: ») «e im 8 o vor geschriebenen Bescheinigungen nicht vor,

werden

vorgelegt

d) durch sie die Aufbringung der ungeordneten Schlachtviehum­lagen yesährdet wird:

ch durch fw eme erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Bieh- ?mcht oder starker Mangel an Spannvieh eintreteu würde Dar.der Genehmigmig zur Ausfuhr von Milchkühen hat der BrehhandelSverband die Zustimmung der LandeS-MUch- und Bettstelle (Kommunal oerbarrd Großherzogtum Hessen) in Darnrstadt errrzuholen.

8 5 Für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr von Schafherden aus dem Großherzogtum bleiben die Bestimnumgen wrserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Schaslrerden zwischen Heften und anderen Bundesstaaten vom 5 Dezember 1917 (Reg.-Bl. S. 292) in Kraft.

HI ^Efördernng von Schlacht-, Nutz- und Zucht

Tlich

dreh (Rindvieh eins chlie Schweinen, Schafen und

Kälbern, sowie iegen jeden Alter-).

«cheren Standort bars nur auf Grund eines Beförderung--

scheiues erfolgen, einerlei, ob es sich «m eine BevSußerwcg der Tiere handelt oder nicht. Die näheren Bestimmungen hierüber erlassen tue Viehhandel-verbände (vgl. 8 10).

IV. Ueberwachung der Bestände an Rindvieh ein- schließlich Kälbern, sowie Schweinenmnd Schafen jeden Alters.

K 7. Jeder Biehhandelsverband hat in seinem Bezirk die Bestände an Rindvieh einschließlich Kälbern, sonne Schweinen und Schafen jaden Alters (Schlacht- Nutz- und Zuchtvieh) in Listen auf- z-rnrhmen -und diese Listen auf dem Laufenden zu erhallen.

Jeder Biehhalter ist verpflichtet, den mit schriftlicher Ermäch­tigung verseherlen Beauftragten des Biehhandels Verbandes, in dessen Bezirk sein Betrieb liegt, das Betreten seines Gehöfts, seines Ställe und seiner Weiden zu gestatten und über Bestand, Herkunft und Verbleib seines Viehs der in Ms. 1 genannten Arten Auskunft ru geben. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, sich über Nam-eitz und Wohnort desjenigen, von dem er Vieh gekauft oder \\n den fr Vieh verkauft hat, zu verlässigen.

Ter Viehhandelsverband ist ber«htigt, zu verlangen, daß der Buchhalter die Feststellung feines Viehbestandes durch Unterschrift bestätige.

V. Strafbestimmungen.

8 8. Wer gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie gegen die Mlf $nmi> des ß 10 dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften der Viehhandelsverbände zuwiderhandell. wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit mdrt die höl^ren Strafandrohungen der Verordnung gegen den Sclflciclchandel vvnr 7. Mär-z 1918 (Reichsgesetzülatl S. 112 )sowie der Beiordnung gegen Pre^treiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs­gesetzblatt S. 395) und des Höchstpreisgesctzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichSgesetzblatt 3. 339, 613 und 516), abgeänderl durch Bekanirtinachungen vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzblatt S. 25). vom 23. März 1916 (Reichsgesetz-' blatt S. 183) und vom 22. März 1917 (Rrichsgcsetzblatt ü. 253) Mwendung finden. Der Versuch ist strafbar.

Insbesondere wird bestraft, wer die im 8 ? vor geschrieben^ Mrskunft verweigert oder nicht erteilen Sann «»er eine unrichtig Mskunst gibt oder die Bestätigung seines Viehbestandes durch Unterschrift verweigert.

8 9. Ter entschädigungslos«: Beschlagnahme und Verwertung durch den Viehhandelsverband mrlerliegen» Tiere, die ohne den nach 8 1 erforderlichen Erlaubnisschein erworben oder veräußert oder ohne den nach 8 6 erforderlichen Beförderunasschein von ihrem Standort entfernt worden sind, sowie Tiere, die unter Verletzung der Bestimmung über die Ausfuhr aus dem Gebiet eines Vieh- Handels Verbandes ausgeführt worden sind oder auszicführcn ver­sucht werden.

^sitzern, die sich Über den Verbleib von Tieren nicht auszu- Winsen verrnögen, können alle Tiere, die sie nicht unbedingt zur Feldbestellung benötigen, enteignet werden.

8 10. Die ViehhrndelsverbLnde erlassen mit unserer Genehmb- guna die näheren Bestimmungen zur Ausfühcrrng dieser Bekannt machung.

VI. Schlu ßbestiUrmungen.

8 11. Unsere BekanntTnachungen. betreffend die Ausfuhr von Zucht- wrd Nutzvieh aus dem Großherzogtum und aus einem Kreise des Großherzogtunrs in einen anderen, vom 10. Avril 1917 (Reg - M. S. 90). vom 24. TeZember 1917 (Reg.-Bl. 1918 S. 17),vom 3. Juli 1918 (Reg.-Bl. 166), der § 4 unserer Bekanntmachung, betreiseich Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh vom 24. Januar 1916 (Reg.-Bl. S 24). abge­ändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 1916 (Reg.-Bl. S. 26). sowie der § 4 unserer Bekamen ach.mg über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 5. No­vember 1917 (Reg.-Bl. S. 275) rnst) die Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch vom 31. Januar 1917 (Reg.-Bl. S 28) werden aufgehoben.

8 12. Der 8 3 der Beßrnntmachung, Regelmm der Be^chaf- stmg, des ^lbsatzes ^md der Prnse von lebenden: Vieh betressend, vcnn 24. Januar 1916 (Reg.-Bl. S. 24). abgeLnd-?rt durch Arti­st M der Bekanntmachung gllchnr Betreffs von: 9. Februar 1916 (Reg.-Bl. L>. 26) erhält folgende Fassung:

Ter Ankauf von Vieh zur Schlachtung oder zum Weiter, verkauf und der Sommission-weise Handel mit Vieh ist in den B». xkrvm der Viehhandelsverbände außer dem Verbände selbst mtr den Verbandsmitgliedern, die vom Vorstände eine Lbcsiveiskarte er- Klben haben, gestattet. Cbeirso ist der Verkauf von Vieh nrr Schlachtung außer an den Verband selbst nur an solche Verband-- Mitglieder, die Iwm Vorstande ei-L Ausweiskarte er^kten hob«r, gestattet.

Der ni^Rgewerbsmäßi<:e Ankmis von Vieh für d«r eigenen Bedarf bedingt nicht die Mitgliedschaft zum BerbMlde."

,8 Io. Diese Vckmmtmachntrg tritt am 1. Novcml^'r 1918 i». Kraft.

Darmstadt .da, 23.Oktober 1918.

GroßherzoglicheS Ministerium des Innern, v. Hombergk.

ZwillingSrunddruck der Brühl'fchen Unw.-Buch- und bteindruckereß R. Lange, Greßen.