Nr. 129 8. November 1918
Kreisblatt tat den Kreis (biegen.
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IubaltS-llebersicht: Versand von Briefen und Postkarten nach dem Ausland. — Anfertigung von Uniformen usw. — Laatgutmengen. — Säuglings- und Kleii.kinderschuh. — Scheldekatarrh. — Maßnahmen gegen Angriffe aus der Luft. — Verarbeitung von Gemüse und Obst. — Preise von Margarine. — Saatkartoffeln. — Feuerlöschwesen. — Bekämpfung der Schleichhandelspreise. — Rotlaus.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Mt. III b. Abivchr. Tgb.-Nr. 5200/12 103.
Gouvernement der Festung Mainz.
Mt. .Mil. Pol. Nr. 60 473/31 759.
Frankfurt a. M. /Mainz, den 15. Oktober 1918. Betr.: Versand von Briefen ruid Postkarten nach dem Auslände. Verordnung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belägernngszustanid diom 4. Juni 1851 in der Fassung. des Reichsgesetzes vom )1. De- veinber 1915 bestünnven tvir für den Befehlsbereich des 18. Armeen sorPE und des Gouvernements Mainz:
„Aus Briefen und Postkarten nach dem Ausland hat dev Absender seinen Bor- und Zunamen, Wohnort nebst Straße und Haitsrrnmnter anzugeben. Briefe und Postkarten, die diesen Vermerk Nicht enthalten, werden von der Beförderung ausgeschlossen.
Falsche LLngaben des Absenders werden, mit Gefängnis bis ßu einem Jahre, beim Borliegen milderirder Umstände mit Haft »der mit Geldstrafe bis zu 1500 Marck bestraft."
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Ter Gouverneur der .Festung Mainz.
Bausch. Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb, B. D. Tgb.-Nr. 5322/120.
Gouvernement der Festimg Mainz.
Abt. Mil Pot. Nr. 60 655/31929.
Frankfurt a. M../M arnz, den 16. Oktober 1918. Bot tll Anserttaung von Uniformen Und Verarbeitung von Uni- forrntuch.
Verordnung.
Die von der Hseresverlvaltuug erlassenen Bestimmungen über bar An»rg der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veternrärofsiziere, Be- Mnten, Unterossi^ieve und Mannschaften, namentlich die
1. durch die Anlage 1 zum Dderkblatt über die Versorgung der Offiziere mit Bekleiduugs- und Ausrüstungsstücken voni 11. 2 18 Nr. 210/2. 18. 8 3 (A. B. Bl. S. 87) und 9. tnrrch die Anlage Zimi Merkblatt über Ausstattung der Feldtruppen mit Bekleidung vom 6. 8. 1917 Nr. 2005/7. 17 B 3 (A. B Bl. von 1918 <B. 162)
des Krieges gegebenen besonderen Vorschriften finden bei L.'t Privatfirmen, die Uniformen anfertigen, noch nicht allgemein ge Beachtung, die die Rohstosfktrappheit und die allgenteine Wirt- »HaslSlage erfordern. So werden z B. immer iwch für Offiziere Weidenswafsenröcke, kleiite Röcke. Feldröcke (Feldattilas, Feld- VMÜas), Friedensschirmmützen und uuvrobemäßige Blusen oder für Unteroffiziere und Mannschaften (Fähnriche, Fahnenjunker, ßvffizierstellverlreber usw.) eigene Sachen angeferttgt mtb verkauft.
Gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 . 6.1851 und § 1 des Abänderungsgesetzes vom 11. 12. 1916 ver- Bteten wir hiernach, daß Gewerbetreibende rmd auch sonstige Zivil- Personen
») bei der Anfertigung von Uniformstücken von der Vorschrift abweichen oder Uniformstücke Herstellen und verkaufen oder - auch nur zur Schau stellten, die in den Bestimmungen verboten oder als unzulässig bezeichnet sind, d) dahingehende Anpreisungen in Zeitungen usw. erlassen,
K voll der Heeresverwaltung oder von Heeresangehörigen zur Verarbeitung übergebene Stoffe, .Zuschnitte und Zutaten zu xndevm Zwecken als zu Uniformen für Offiziere und son- Jage Inhaber von Kleiderkarten verwenden oder «) Uni^rmen und sonstige militärische Bekleidungsstiicke. Stoffe, Zuschnitte Und Zutaten vorr Heeresangehörigen .kaufen ^oder auch ohne Bezahlung amnehinen.
Verstöße werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höher«! ^erase bestimmen, mit Gesängiris bis zu einem Jahr, beim Bor- »sgen mildernder Umftcnrde mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
^ (SfMetbetvnBentm fte&t es frei, sich die unter 1. und 2.
gezeichneten Bestimmungen von den Beklnd»mgsämtern zu beschaffen: sre werden kostet stos abgegeben.
Der stellvertretende Kommandierende General!
Riedel, General der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, Generalleutnant.
Betr.: Erhöhung der Saatgut mengen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf Unsere Bekanntmachung und die Anschluß- Verfügung vom 14. September 1918 (Kreisblatt Nr. 110) macfyeu wir darauf aufmerksam, daß von der Reichsgetreidestelle in Berlin die baldige Mitteilung darüber ettvartet wird, welck-e Mehr menget an Saatgetreide über die allgemein zugelassenen Nornval-Saatgui^ mengen hinaus tatsächlich verwendet worden sind.
Tie von uns verfic'-gten Verzeichnisse über Winter-Gerste, Winter-Rrmgen. Winter-Weizen sind daher sofort nach beendigter Aussaat, svätestens am 15. November, bei uns einzureicher^ In diese Verzeichnisse sind die tatsächlich venverrdeten Mengen^ die, wie Ihnen bekannt, 10 Prozent nicht überschreiten dürfen, einzutrayen, und zwar nur für Handsaat. Bei Maschinensart sirrd lediglich die allgemein genehmigten Normalsaatgutmengen! einzutragen. Es empfiehlt sich, die Verzeichnisse in der nachstehenden Weise, getrennt nach den drei erwähnten Getreide arten, sowie unter Umständen für Mischfrucht aufzusteNen.
Gießen, den 26. Oktober 1918.
Großherzoglickes Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
Betr.: Dentschlands Spende für Säuglings- und Kleinkinderschutz.
An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilse Al'en-Buftck. AnnerodsVellerShain, Beltershain, Ebe-stadt, Ettingshausen. Hattenrod. Heuchelheim, Kesselhach. Li dcn- sti-uth. Lumda, Odenhaufen, Rabertshauftn, Reinhardshain, Röthges, Trais an der Lumda, Utphe und Watzenborn-Steinberg.
Ta Sie noch mit der Einsendung des für obige Spende ein> AMngenen Betrags im Rückstände find, bitten wir Sie dringend^ die Ablieferung rat die Kreiskasse umgehend zu veranlassen.
Gießen, den 2. November 1916.
Tas KreiSkontitee für Rotes Kreuz und Kriegs Hilfe, vr. Usinger.
BekKnntmacv irrig.
Betr.: Sck)eidekatarrh bei eirrem Rind des SpenglerS Frantz Gerhard, Alteir-Buseck.
Tie in dem Gehöfte des Obengenannten auSgebrochene Seuche ist erlös chm: die Sperre ist aufgehoben.
Gießen, den 29. Oktober 1918.
Großherzonlicbe-ö Krersamt Gießen.
I. V.: Wolf.
Polizei-Verordnung
über Maßnahmen gegen Angriffe aus der Luft.
Auf Grund des Artikels 129 d Msatz II, Ziffer 2 der Städte ordnung und der Verordnungen des 'Stellvertretenden General> konlmandos des 18. Armeekorps vom 17. April 1917 und 26. Oktober 1918 bestimmten wir für das Gebiet der Stadt Gießen! folgendes:
8 1. Zum Schuhe gegen nächtliche Fliegerangriffe sind die Fenster und Oberlichter aller, beleuchteten Wvhrr-, Geschäfts-, 9Ö» beiks- und sonstiger Ausenthaltsräume. insbesondere auch vr>N Wirtschaften, Läden, Anstalten und Fabriken, sonne Lichtguellen außerhalb von .Gebäuden gegen Sicht von oben abzublenden. Zum Mblenden und Verdunkeln der Fensher und Oberlichtes! dienen:
Licht Nicht durchlaffende Vorhänge, Rolläden oder andere Licht nicht durchlaffende Feirsterläden, sowie dunkler Mstrich, insbesondere der oberen und der seitlichen Flächen von Laternen rmd Lampchr^
8 2. Die Beleuchtung der Wagen der elektrischen Straßenbahn ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Im Wageniunern dar§ ftetS nur eine Lampe brennen, an der Vorder- faub Rückseite der Wagen nur je eine Signallampe geführt iverden.
§8. Verfehlungen gegen die vvrstehchtden Bestimnvmgen werden nach der Verordnung des Stellvertretenden Generalkommandos! des 18. Armeekorps vom 17. April 1917 Mt Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen wildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 4. Die vorstehende Polizeivewrdnung tritt mit dem Dago ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gieße«, den 1. November 1918.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. 1
I. A.: Pfeffer.


