Ausgabe 
1.11.1918
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Nr. 127 1« November 1018

Meisblatt für -«« Kreis Gichen.

JuhaUö-Ucberficht: Aufruf. Verwendiing von Militärfrachtbriefen. Futtermittel. Prüfung nicht staatlicher Rechnungen.

Landwirte!

weist die Schleichhändler zurück!

Das Geld, das sie Euch bieten, brinat Euch keinen «Segen. Auf ihm ruht der Fluch des Vaterlandes.

weist die Hamsterer ab!

Laht Euch nicht durch falsches Mitleid verführen. Ge­rade die erfolgreichsten Schleichhändler treten oft in der Maske des harmlosen, angeblich ausgehungerten Hamsterers auf.

Kommt Eurer Ablieferungspflicht schnell und restlos nach!

Was Ihr an Schleichhändler und Hamsterer abgegeben habt, entlastet Euch nicht, sondern es bedroht Euch in Euerer eigenen Ernährung. Denn bei nicht genügender Ablieferung .mutz das Fehlende aus Eueren Srlbstversorgerbestanden be­schafft werden. Wenn Ihr das nicht wollt, helft den Schleich­handel und die Hainsterei mit bekämpfen.

Gießen, den 31. Oktober 1918.

Grvßh. Kreisamt Gießen, ve. U s in ge r.

«etr.

Die Bekämpfteng des Schleichhandels und die Ab­lieferungspflicht.

Die Grvßh. Bürgermeistereien der Landgemeinderl wollen vorstehenden Aufruf öffentlich aushängen. Gießen, den 31. Oktober 1-16.

.Grvßh. Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

Betr.: Kartvffellieftrung auf Bezugsscheine.

Bekanntmachung

Es «rtffcmcm bekamst, daß von nwrgen ab kein« Kartoffeln au f Bez ugssch e ine mehr, auch nichtnack Gletzen, gbliefert werden dürfen. Lmchwirte, die versuchen sollten, Kartoffeln entgegen dem Vorstehenden in Verkehr ,u brrUgen, setzen sich der Gefahr aus, daß die Kartoffeln

ohn e Z ahlun g ei ne r En tschäd ig un g zugunsten des Kvmmunalverbandes für verfallen erklärt werden.

Gießen, den 31. Oktober 1918.

Grvßh. Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

vetr.: Kartoffel- und VwtgcLreide-Liefenmg.

Bekanntmachung.

Die Anlieferung von Kartoffeln und Brotgetreide für den Kommunalverband stockt. Dies hindert den Komntunalverbund, die ihn: auftrlegten Getreideliefernnaen sowie die Kartvfftlliefenmgen nach auswärts und für die Derformmg der Stadt Gießen zu bewerkstelligen. Dadurch Ernährung weiter Kreise von Volksgenossen in Frage gestellt. Wir fordern daher auf diesem Wege alle Landwirte ttochnmls auf unge)äumt an mifere Kommissionäre Getreide ww Kartoffeln abzuliefern. Geschieht dies nicht, dann sind alsbald vorzunchmende Enteignungen unter Jnansprnch- wahme militün cher Hilft unvermeidlich, und davor möchten wir die landnsirtschafttreibende Be^tkemng gerne bewahren

Diese Bekanntnmchung ist in jeder Landgemeinde ösfent'

lich auszuhängen und außerdem, wo üblich, auch noch durch die Ortsfthelle zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 31. Oktober 1918.

Grvßh. Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

B e t r .: Herstellung und Verwendung von Militärfrachtbriefen.

Verordnung.

Aus Grund des 8 9 b des Gesetzes über den BelagerungS, zustand vom 4. Juni 1851 in der Fasnrng des Reichsgesetzes vom! 11. Dezeinber 1915 bestimmen wrr für den Befehlsbereich deS XVIII. Arrnoekorps und des Gouvernements Main-:

1. Militärfmchtbriefe (vergl. Erlaß peS KriegsministeriumL vom 19. Juli 1916 ?hr. 381/7. 18. Ä. E.) dürfen nur mit schriftlicher Genehinigung des verausgabenden stellv. Generalkommandos durch Druckereien, denen die Eisenbahn- Verwaltungen den Frachflbriefstempel überlassen haben, her- gestellt werden.

3. Zivilpersonen ist die Verwendung von Militärfr ach tbriefeiH -u nicht militärischen Sendungen verboten.

. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahve, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld­strafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt a. M./Mainz, den 21. Äpt-ember 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

R i e d e l, General der Infanterie.

Ter Gouverneur der.Festung Mainz.

.___ Bausch Generalleutnant. _

Anordnungen

ru der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel Vom 9. Oktober 1918.

Die Anordnungen zu der Verordnung über zuckerhaltige Futter­mittel vom 21. Okwber 1916/21. November 1917 lZentralblatt str das Deutsche Reich 1916 S. 379, 1917 S. 406) gelten auch für Erzeugnisse des Betriebs; ahres 1918/19 und der folgenden Be- triebswhre mit der Maßgabe, daß vom 1. Okwber 1918 ab getrock­nete Schnitzel höchstens 12 vam Hundert Wasser enthalten dürfen (6 1 Abs. 3 Satz 1 der 2Lnordnungen).

Berlin, den 9. Okwber 1916.

Der Staatssekretär des KriegsernährungsamtS I. B.: von Braun.

An den Oberbürgeruceister zu Gießen, die Grvßh. Bürger­meistereien, die Kirchen- und Stiftungsvorstände, die Marl­vorstände des Kreises, sowie an den Stadtrcchner zu Gießen, die Gemeinderechner, die Rechner der Kirchen, Stiftungen und Marknmldungen des Kreises.

. Nachstehende Verfügung Gr. Ministeriums des Jimern teile» wir Ihnen zur Kemttickiialmi« und Htachachtung mit.

Gießen, den 24. Oftvber 1918.

Groß herzogliches Krersamt Gießen, vr. U sing er.

Betr.: Tie Gebühr für die Prüfung nickt staatlicher Rechnung««.

. Bei Prüfung obiger Rechrnngen durch die II. JustiffSaturaL- teilung Großh. ObervackViungs'Sanimer l-at sich vielfach ergeben, daß Reck-cner die Zahl der Artikel und Belege in den Reckungen m vorschriftswidriger Weise zusanimenzstdm

Ties hat neben dein yürsfaü der durch Gesetz vom 19 Mär» 1910 ftst gesetzten staatlichen Revisionsgebülir ioeiter zur Folge, daß dw Rechnungen durckim^ unübersichtlich inerden. die Prüftngs- tätigkeit in hohem Maße erschwert wird und iftcht zuletzt eine MeM> belastung der prüfenden Beamten eintritt.

Wenn aiick seither jede gekünstelte ZulMnmenzi-ehuirg der> tiwl- mrd Belegezahl bei der Revision beanstandet und in den daraus folgenden, umftrngieicheii Verhandlungen meist eine nach- trägliche mldciweittge Feststellung der der Gebühremertinung zu- gründe liegenden Zahl veranlaßt Nnrrde, so hat doch die hierdurch entstmrdene Mebirrrbeit so zugerwiminm, daß es an gezeigt erscheint, die Rechner aus ihr- vorschriftsnndriges Verfahren besorrderr- eiw> dringlich zu venoeiftn.

Um eine gi-ündlickie Beseitigmlg der bevegtmr Rtißstäudr !>nck>ei- zu führen, erklärten nur, daß Sie die inrtersteüten Vüinxrmcistririan Vorstände und Rechter alsl>a1d annreisen und bdcbw'n, daß eine Mißbräuchliche, inizuläsiige Berrnigwing der- Artikel und Beleg« der -L-deUung der einschläch^nr Rechrun;ien zu unterbleiben hat. v. Homberg k.