Ausgabe 
8.11.1918
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Bekanntmachung.

Auf Griltnd der Verordnung über die Verarbeitung vvn Gemüse tatb Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) Wirb be- fttmmt:'

8 1. Beim Absatz voll JnlandsniarmeLade dürfen folgende

JBmfe nicht überschritten lverden:

1. Beim Msatz durch die Hersteller einschließlich)

Verpackung je Zentner netto. 78.95 Mk.

Zu bleiern Preise ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern.

L. Beim Ms atz an die Kleinhändler l Großhandels­preis) je Zentner aietto ... 84.50

Zu diesem Preise must die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers geliefert werden.

6. Beim Msatz durch die Kleinhändler an die Ver­braucher (Kleinhandelspreis) je Pfund .... 1. ,

8 2 Wer Marmelade ohne die erforderliche Gene hin igung oder tzU höheren als den oben festgesetzten Preisen absetzt, wird n\it Gefängnis biS zu, einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu l0000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ber- Dndung in Kraft. Tie Belannttnachung vom 5. März 1918 Meick^sanzeiger 55) Wird aufgehoben.

Berlin den 19. Oktober 1918.

Kriegsgesellschaft für Obstü>nserben und Marnreladen m. b. H. _ Klein. Dr. Lehmann. _

Bekanntmachung

über die Preise von Margarine. Vom 25. Oktober 1916. r Auf Grund der Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährimgsamts über Preise der Margarine vorn 11. Sep­tember 1918 und der Ausführungsbestimmungen der Reichsstelle für Speisefette zu dieser Verordnung vom 20. Sevtember 1918 wird kür das Groß!>erz.ogtum Hessen folgendes bestimmt:

L I. Als Einheitspreis für die Abgabe der Margarine seitens mdes-Milch- und Fettstelle an die Unterverteilungsstellen wird ein Preis von 266 Matk für 50 Mogranrm festgesetzt. Dieser Preis versteht sich bei Lieferung ab Fabrik: ab Bahn- vampe der Versandstation der Fabrik: bei Lieferrmg ab Sammel­welle der Landes-Milch- und Fettstelle: ab Bahnrampe der Sammelstelle.

8 2 . Die Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen: (

1. bei Gemeinden unter 30000 Einwohnern oder für Behör- denen die Margarine zur Weiterverleilung geliefert

Für diese Verteilungsstelle höchstens 5 Mk. pro 50 Kilo­gramm, für den Kleinhandel höchstens 13 Mk. für 50 Mo- gramm;

2. bei Gemeinden von mehr als 30000 Einwohnern: für die Gemeinde 7 Mk. für 50 Kilogramm, für den Kleinhandel 20 Dtk. für 50 .Kilogramm:

9. bei Gemeinden von mehr als 100 000 Einwo^rern: für die Gemeinde 9 Mk. für 50 Kilogramm,

Ar den Kleinhandel 30 Mt. für 50 Kilogramm.

Tie Kleinhandelspreise für die Gemeinden sind durch dtzese vrnerhalb obigen Rahmens festzusetzen.

8 3. Die in dieser Bekanntmachung oder auf Gttmd dieser Be- »armtmachung gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 516) in Verbirchunq mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzbl. S. 25), L3. März 1916 Mmchsgefetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichsgesetzbl. S. 253).

8 4. Diese Verordnung tritt mtt der Verkündigung in Kraft. Darm st ad t, den 25. Oktober 1916.

Gvoßherzogliches Ministerium des Innern v. Homberg k.

rtusführnug-bestimmuttgen

IN der Verordnung über die Preise von Margarine vom 11. Sep­tember 1918 (ReichSgesetzbl. S. 1109).

Mp Grund des 8 ^ der Verordnung, über die Preise für Mar- Arrine vom 11. September 1918 wird folgendes bestimmt:

I. Herstvllerpoers ist der Preis, den di« MargarinefabriSen für Lieferung ab Fabrik berechnen! dürfen.

II. Vvn dem im 6 1, Ziffer 1 der Verordnung festgesetzten llntosbenbetrage von 5,50 Mk. darf die enipfangende Verteilungs- stelle nicht mehr als 0,60 Mk. für 50 Kilograrmn, der 5kommunal- verband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, v4cht mehr als 5 Mk. für 50 Kilogramm Kur Deckung ihrer Ber- walttni gs- Faucht- und fonsti-gen Unkosten erheben.

III. Mkt Genehmigung der üandeszentralbehöiden oder der vvn Anen bestimmten Steilen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in 8 1 der Beroldmcng festgesetzten Zuschläge wie foigt erhöht werden:

a) für Gemeinden von mehr als 30 000 Einwohnern der Zu­

schlag der Gemeinde, an tvdäy die Lieferung erfolgt, Mt 2 Mk. aus insgesamt 7,50 Mk.. der Zuschlag für ben Groß­handel um 1 Mk. aus insgesckmt 6 Mk., der Zuschlag für den MernhandÄ Mt 7 Mk. auuf t^gesamt 20 Mk. für 50 Kilogramm:

d) für Gemeindeu von mehr als 100 000 Einwohnern der Zu-

PH

Handel um ö iütT., auf insgesamt 10 Litt., der Zuschlag für den Kleinhandel !um 7 Mk. auf insgesamt 20 Mk. für 50 KilWramni.

IV. Die Kommun alverbänbe sind verpflichtet, Höchstpreise für den Verlaus von Margarine im Großhandel und Kleinhandel innere halb der nach 8 1 der Verordnung bestehenden Grenzen unter BerücMchiigung der etwa auf Grund Ziffer II dieser Ausführtmgs- bestimmnng erlassenen Vorschriften und der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

^ Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauck-s von SpeisestNen nach 8 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 755) durch die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festgnsetzen.

Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunal verbände und Gemeriwen zur gemein­samen Festsetzung von Groß- und Kleinhandelspreisen vereinigen. Cie können die Preise selbst sestsetzen.

V^. Diese ?lusff"chrungsbeslimmung tritt mit ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Berlin, den 20. September 1918.

Reich Sstelle _ m.

le für Speisefette. i: Rothe.

aus

der ErnÄ 1916.

Ansführungsbeftimmungen

zur Bundesratsverordnung über Saatkartoffeln

1918, vom 2. Septenrber 1918. Vom 17. Oktober §1. Unsere am 27. Septenrber 1917 erlassenen Ausführungs­bestimmungen zur Bundesrats Verordnung über SaatLartoffeln ans der Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reg.-Gl. S. 251) haben bei Ausführung der Bundesrats Verordnung über Saatkartoffeln auS der Ernte 1918 vom 2. Septeniber 1918 (R.-G.-Bl. S. 1092) sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 2. Als höhere VerwaltmuMehörde im Sinne der 88 6 und 8 der Bundesvatsveuordnung von: 2 . September 1913 ist unsere Ab­teilung für Landwirtschaft, Harrdel und Gewerbe anzusehen. Darmstadt, den 17. Oktober 1918.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

_____ v. H 0 mbergk.

Betr.: Das Feut-rlöschwesen im Kreise Gießen: hier: die Feuer- Wehrpflicht der Kriegsbeschädigten und der vom Heeres­dienst Reklamierten.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In Uebereinslimmiuig mit dem Stellv. Generalkommando ^VIU. A.-K. Frankfurt a. M. machen wir darauf aufmerksam^ « Reklamierte zur Pflichtfeuerwehr herangezvgen lverdeu können. Ebenso ist die Verwendung von Kriegsbeschädigten, solveit es ihr körperlicher Zustand gestattet, besonders als Ordnungsmann- sckaften, zulässig. Sie wollen das Weitere durch Vermerk in den Listen, Bedeutung der Komniandanten und Belehrung der Bo» teiligten veranlassen.

Gießen, den 28. -Oktober 1916.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung der Schleichhandelspreise bei bedarfsschein­pflichtigem Schuh.verk. (Preisauszeichnung desselben/,

Die Preisprüfungsstelle ftir die Provinz Oberhessen in Gießen teilt uns mit, daß zur Bekämpfung der Schleichhandelsprei.se bei bedarssscheinpflichtigem Schuhwerk aus beide Hliefel die Herstel- lunasnurnmer, Monat und Jahreszahl im Gelenk, der Klernver- kaufspreis auf der vorderen Lauffläche der Sohle mit großes deutlichen, etwa 1 Zentimeter großen Zahlen tief ,und dnitlich eingestmft^lt werden 7.

Die Stempelung in der vorstehend angegebenen Weise hat boni 15. November' 1918 ab zu erfolgen und wird daS kaufende Publikum hierauf besonders auftnerffaM gemacht.

Gießen, den 1. November 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. D: Lanaermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Rotlauf bei zwei verendeten Schweinen des Bürger­meisters Bingel. Grünmgen.

Tie in dem Gehöfte des Obenaenamiten auSgebrochcne SeLrche ist evlosck-en: die Sperre ist aufgehoben.

Gießen, b§n 30. Oktober 1918.

Grvfherzogliches Kr eis amt Gießen.

I. B.: Wolf. _^

ZwillingSrunddmck der Brüh l'fchen Univ.-Buch- und Steinchruckerei. R. Lange, Gießen.