Ausgabe 
18.10.1918
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Nr. 1*3 18. Oktober 1918

Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Inhalt». Ueberficht: Besteuerung von Mineralwässern ufw. (Schluß). Einkauf von Flachs aller Arten.

Bekanntmachung

die Ausführungdes Neichsgesetzes vom 26. Juli 1918 über die Be­steuerung von Mineralwässern usw.,

AuLzu

dem dk. v i, v, Mineralwässern

aus ese tz e

von

Ge-

irrsbesondere die Nachlversteue- rung betreffend.

(Schluß.)

den Ausfübrungsbestimmungen zu betreffend die Besteuerung und künstlich bereiteten tränken.

1. Mineralwässer.

§ 2. Als Mineralwasser ist im Gegensätze zu dem gewöhnlichen Trinkwasser neben den Kurbrunnen jedes Wasser aNzusehen, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen Salze oder Gase von gewöhnlichem Trinkwasser unterscheidet und zu Heil- oder Erfrischungszwecken in Verkehr gebracht wird.

3. Limonaden und andere künstlich bereitete Ge­tränke; natürliche Fruchtsäste.

§ 3. ( l ) Unter Limonaden im Sinne des 8 2 Ms. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind säuerliche und zugleich süße Erfrischungsgetränke zu verstehen, die tveingeistfrei sind oder nicht mehr als 10 Gramm Weingeist im Liter enthalten.

(*) Als andere künstlich bereitete Getränke im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 deS Gesetzes sind insbesondere anzusehen ^mer- haltige Getränke, in denen die weingeistige Gärrmg durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt und verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltige Flüssigkeiten», auch mit darauffolgender Wiederentsernung des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, hergestellt sind, alle diese, soweit der Weingeistgehalt nicht über 10 Gramm im Liter hinausgeht. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der Biersbeuer nicht uirterliegenden Malzgetränke, sowie alle bierähnlichen Getränke, d. h. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen, zu werdeii pflegen*). Im übrigen gehören hierher alle nicht mehr als 10 Gramm Weingeist im Liter enthaltenden, kimsllich be­reiteten Getränks die iveder zu den auf Grund anderer Gesetze steikerpflichtigen Erzeugnissen (wie z. B. sogenannte Obstmoste) zu­zählen, noch den natürlichen Fruchtsäften im Sinne des Ach. 3 (wie z. B. Himbeersaft. Himbecrsirup) oder sonstigen natürlichen Pslanzensäften (wie z. B. Birkensaft) zuzurechnen sind, noch sich als einfache Auszüge MiS pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus Kaffee, Tee) darstelten, noch endlick) Mts.Honig bereitet sind (Met) oder lediglich aus Milch oder Sauermilch oder Bestandteüen der Milch (ftfte z .B. Milchwein, Kefir-Kumytz) bestehen.

(b) Als nach diesem Gesetze steuerpflichtige Erzeugnisse gelten nicht Säfte, lvelche durch Auspressen frischer Früchte gewonnen sind (natürliche Fruchtsäfte). Natürliche Exirmrg., sowie Verände­rungen, die durckn Erhitzen, Mschäumen und Klaren der Säfte oder durch den Zusatz der übrigen .Frisckchaltungsnnttel bedingt werden, Machen natürliclie Fruckstsäfte mcht zu Erzeugnissen, die nach diesern Gesetze steuerpflichtig sind. Ms solche kommen natürliche Fruck»tsäfte auch dmrn nicht in Betracht, wenn sie mit Zucker oder nrit Süß- floss versetzt sind (Fruchtsirupe). Natürliche Fruchtsäfte sind auch dann nicht stenerMclKig, wenn sie mit anderen natürlichen Fruchd- sästen veimisck)it ftnd. Getränke, die unter Berlveuduug getrockneter WuUc hergestellt sind, werdeii nicht als natürliche Fruckitsäfte angesehen.

( 4 ) Fruchtsäfte, die einen Zusatz von Kohlensäure erhalten haben, loie überhaupt alle Fruchtsäfte von anderer als der iin Ms. 3 beschriebenm Zubereitung, z. B. solckie mit Zusätzen von Säuren, Farbe oder Wasser, sind steuerpflichtig als Lunouaden oder andere künstlich bereitete Geträrive, sofern iln durch Titrierung ermittelter Gehalt an Säuren, berechnet als Weinsäure, 2 Gramm ini Liter nickst übersteigt, andernfalls als konzentrierte Kunstlimonadeu (8 4). Limonaden nftv. mit höherem Weingeistgehalte.

§ 4. Unter Limonaden rmd anderen künstlich bereiteten Ge­tränken im Sirme des 8 2 Ms. 2 des Gesetzes sind Getränke der im §3 bezeickMeten Art zu verstehst. die mehr als 10 Gramm Wrnngeist im Liter enthalten.

Konzentrierte Kunstlimonad en.

8 6. Unter Lmyelrtrrerten Kunstlimonaden (künstlichen Limv- nadenssrrHeu, Kunstsirupen) sind flüssige Gemische aus Süßungs­mitteln, Läureu und Aromastvffeu, auch mit Zusätzen von Farb- ftofieu und üLchMl..uuittedi, zu verstehen, die nach Verdünnung mit Wtisser erue mehr fache in der Regel climi die zehnsa.l>e Menge an trurffertiger Limonade ergeben. Zn diesen ErzeugnisstM

'Kun

die unter Perschi ckuiien Namen in den Verkehr kommen, sind auch die sogenannten weingeistfreien Punschextrakte zu zählen.

4. Grundstoffe zur Herstellung von konzentriertert Kunstlimonaden

J- (*) Ms Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten! llimonaden gelten nur die hierzu geeigneten flüssigen Ge­mische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe mit oaer ohne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Scyaum- Atteln strrd und deren Gehalt an SÄuren und Arvmastoffertz ist, .baß sich auf trinkfertige Limonade nur durch ^ttschurig nnt eurer sehr bedeutenden in der Regel etwa zwei- hundertfachen Wässermenge verarbeiten lassen. In Zweifels- sällen entscheidet der Gehalt an litrierbarer Säure, als Weinsäure berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 Gramm im Liter, so sind d,e.Erzeugnisse stets als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlinwnaden zu behandeln: beträgt er nicht lÖL 1 ! 15 Gramm im Liter, so hat die Behandlung als kouzen-- trierte Kunsllmwnade einzutreten. Erzeugnisse, deren Säuregehalt mein als 15 aber nicht mehr als 20 Gramm im Liter beträgt, sind rn der Regel als konzentrierte Kunstlimo nader l anzusehen, ;edoch baim ebenfalls als Grundstoffe zu solchen zu behandeln, werm ^r Gehalt an .Awmastoffen oder ihre sonstig Beschaffenheit darauf schließen läßt, daß sie mx Ersparung bffl Vteuerunterfchieds mit einem niedrigeren, nachträglich zu <*r n- zenden Säuregehalt hergeskllt sind.

« ^^<^0 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, be* treffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich be­reiteten Getränken, bestimmt hinsichtlich der bierähnlichen Ge­tränke folgendes:

8 8 der MksführungSbeftüumungen zuM Brausteuergesetze wm 15. Juli 1909 wird aufgehoben. Getränke, die als Ersatz für Bier m den Handel gebracht oder genossen zu werden! Wegen llnerähnliche Getränke), unterliegen vom 1. Septemba, 1918 ab nur luxfr der Besteuerung nach den Vorschriften des betreffend die Besteuerung von Mineralwassern uOl künstlich bereiteten Getränken.

Au

Berlin

Bekanntmachung

betreffend Einkauf van Flachs aller Arten.

Vorschlag der Kriegs-Flachsbau-Gesellschast m. b. &, , 56. Markgrafenstraße 36, sind wm Königlich Preußisch«

Kriegsmmisteriimt Berlin, die nachgenmnrtrn Personen zu enn* ticken Auftäusern der vorhandenen Flachsbestände ernannt. Sämt­licher Flachs ist beschlagnahmt uni» darf nur an die nachbenannt« Mffäufer abgegeben werden.

Ten Flachsaiibauern des Jahres 1918 werden ans besonder« Antrag nach Ablieferung ihres Flachses und Ausfüllung eineS Lieferscheines Flachs-, Web' imd Seil er waren zurück gelieferte worüber das -Nechere von den ?luffäufern oder der Käiegsssack)s- baugesellsckmft zu erfahren ist. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Kriegsflachsbaugesellschafc sich veranlaßt sieht, im tzrühjahr 1919 mrr denjerngen Landtvirten Leinsamen für Saatzloecke zu verabfolgen, die im Jahre 1918 enttveder überhaupt keinen FlacF migebmtt haben oder aber im Jtchre 1919 eine »ocsentlich größer« Flackie anbaueu iwllen oder eine entsprechende Menge selbstgc- ernte^er 'Leinsaat vorher abgeliefert \yciten. Tie Flachsanliauer towöen daher gebeten, sich aus der eigimen Leinsamenernte ein« genügend große Lcinsamenmrnge für die näckistjährige Aussaat m silbern.

Flachseinkäufer im hiesigen Kreise sind:

Flachs aller Arten

Johann Döring Carl Döring Josef Döring

wchritck Blnrnenield, Kirchhain, Bezirk Cassel.

Sally Blumenseld, Marburg a. d. Lahn

Oberbürgermeister tzu Gießen und dir Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises wollen die Namen der Flackrsaufkäufer aiswlv ortsüblich (du^ Anschl«u0 Matmt machen GießenXXn 15. Oktober 1913.

Großberzoglichrs Krcrsamt Gießen.

I. V.: Langer m a n n. »

Frida, Frankfurter Straße 2 a.

für di« Firma Johann Dörmg in Fulda. Frank­furter Straße 2».

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gießen.