Ausgabe 
22.10.1918
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Rr. 124

22. Oktober

1018

meisblatt für den Kreis Gießen

JuhaltS-Ueberstcht: Zuckerhaltige Futtermittel. Verkehr mit Zucker. Bauxitauibereitung-anlage. Höchstpreise von Wild.

Verordnung

tzur der Beoordsrmrg über zuckerhaltige Futtermittel.

Vom 4. Okwber 1918.

Der Bundesvat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtige na des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Mguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Verordnung über zuckerhaltige Futternrittel vom 5. Ok­tober 1916 (Reichß-Gesetzbl. S. 1114) in der Fassung der Verord­nung vom 15. November 1917 (ReiM-Gesetzbl. S. 1047) werden folgende Aenderungen vorgenommell:

1. Im § 2 2ll>s. 2 Nr. 2 weiden die Worte ,^8etriebSjfthr 1917/18" durch die Worte ,,BetriÄsjahr 1916/19" und unter b die Worte ,/einem Fünftel" durch die Wortezwei Fünftel" ersetzt

2. ^ 5 Abs. 1 erhält folgerüren Zusatz:

Beim Absatz von zuckerhaltigen Kittermitteln im freien Ver­kehr dürfen die im § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preis grenzen und die vom Reichskanzler gemäß $ 6 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinn« des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satze 2 wird der Höchftbetrag des Uebernahmepreises für Trvckenschnitzel oder Melassesckmitzel ohne Sack von 12 M auf 13,50 M., für Znckerschnitzel nach dem Steffenschen Brnhverfalwen ohne Sack von 15 M. auf 16,50 M. und für Melasse mit einem Zuckergehalt von 50 vom Hundert von 7.50 M. auf 8,50 M. für 50 Kilogramm erchöA.

b) Satz 4 und Satz 6 werden gestrichen.

Artikel 2.

. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Tie im Artikel 1 Nr. 3a festgesetzten Preise gellen mit Wir­kung vom 1. Oktober 1916 ab. Für die vor diesem Zeitpunkt ge­wonnenen Kittermittel der im Artikel 1 Nr. 3a bezeichneten .Art bleiben die bisherigen Preise in Geltung.

Berlin, den 4.Okwber 1918.

Der Reichskanzler.

IN Vertretung: von Waldow.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Zucker zur Verbesserung von Weißwein.

Vom 14. Oktober 1918.

Mus Grund der Verordnung des Bundesrats über die Errich­tung von Preisprüfungsstellen und die Bersoraungsregelnng vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimmt:

8 1. Wer im Großherzogtum im Herbst 1918 geernteten Weiß­wern eingelegt hat und zur Verbesserung dieses Weines Zucket benötigt, bat spätestens bis zum 15. November l. I. bei der Ein- kaufsgeseltschaft für das Großherzogtum Hessen m. o. H. in Mainz Unter Benutzung der von dieser ausgegebenen Vordrucke einen da­hingehenden Antrag zu stellen.

In dem Antrag ist anzugeben:

1. Vor- und Zuname, Wohnsitz (Straße und Hausnummer) deS Antragstellers,

2. die Bezeichnung der Traubensortc, ,

3. die Gemarkung, in der die Trauben gewachsen sind,

4 . die Menge des eingelegten Mostes, für welche der Zucker beantragt wird.

b. bei gekauften Weinen das Tatum der Schlußscheine und der Name des Verkäufers (Wcinbergbesitzers).

Tie Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Mrgaben nruß von dem zuständigen Wirtschaftsausschüsse beglaubigt sein.

§ 2. Wird Wein oder Most, der im Großherzogtum geerntet ist, außerhalb des Großhcrzogtums eingelegt, bevor er gezuckert ist, so wrrd Zucker nur zrmeteilt, werm der Einleger den Nachweis Abringt, daß Mein oder Most der aus dem Bundesstaat, dem der Einleger angehört, nach dem Großherzogtum ungezuckert eingeführt) wrrd, gleiche Behandlung erfährt.

§ 3. Tie EGH. legt die Anträge einem Anssckmß zur Nach­prüfung vor', der aus je einem Vertreter deS Hessischen Weinbau- verbairdes, des Verbandes Rhcinhessischer Weinhändler, der Land- wirtschaflSkammer und der' Wein- und Obstbauschule in Oppenheim besteht.

Gemäß des Ergebnisses dieser Prüfung gibt sie an die An- melder Wcinzncker-EeUlgsfcheine ans, und zwar entsprechend den von dem Allssckiuß festgestellten Gnindlinien.

8 4. Wird der durch Bezugsscheine zugeteilte Zucker nicht

völlig benötigt, so ist unverzüglich der EGH. davon Kenntnis zu geben; die noch nicht eingelösten Bezugsscheftre sind ihr gleichzeitig zurückznsenden imb etwa bereits bezogene Zuckermengen sind zu ihrer Verfügmra zu halten.

8 5. Wer Trauben. Maische, Most oder Naturwein verkauft, ohne den ihm hierfür zugeteuten Zucker bezogen oder verwendet zu haben, ist verpftichtet, die Zuckerbezu-O scheine bzw. den bereits bezogenen Zucker dem Käufer zur Zuckerung des Wernes mit zu übergeben.

8 6. Tie Weinzucker-Bezugsscheine werden auf den Namen des Bezugsberechtigten ausgestellt urrd lauten über die diesem zu- stehende Menge Zucker.

Sie sind einer der Zuckergroßhandelssirmen (A 7) zur Liefe­rung von Zucker einzusenden.

8 7. Ms Großhandelsfirmen im Sinne dieser Bekanntmachung wmrnen diejenigen in Betracht, die gemäß 8 13 unserer Bekannt­machung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 12. dtovember 1917 zur Vorlage von Landesbczugsscheinien bei der EGH. bersche tigt sind.

8 8. Wer den Bestimmungen dieser Bekarmtmachung oder den demgemäß erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt und toer den ihm für die Weinverbesserung zugewiesenen Zucker für andere Zwecke verwendet, wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des Bundesvats vom 25. Septenlber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 60 m mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit GeÄsümfe bis zu 1500 Mark bestraft .

Darmstadt, den 14. Oktober 1918.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

I. B.: Schliephake.

Bekanntmachung.

B e t r.: Gesuch der Vereinigung Hessischer Bauxitgruben G. m. b. Di.

' in Frankfurt n. M. um Erlärrbnis Mr Errichtung einer

Banr'itaufbereitnngsanlage in der Gemarkung Münster.

Tie Vereinigung Hessischer Bauritgruben G. rn. b. H. in Frankfurt am Main beabsichtigt Flur IV Nr. 228, 241, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277 und 279 der Gemarkung Münster eine Bauxitaufbereitungsanlage zu errichten. Pläne hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieser Bevanntmochung in dem Kreis­blatt für c>en Kreis Gießen ab gerechnet, aus den AmtsrLunron der Großh, Bürgermeisterei Münster zur Einsicht der Interessen­ten offen. Ettoaig« Eimvendungen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb dieser Frist bei der genannten Großh. Bürgermeistzeuek vorzubrrngen.

Gießen, den 16. Oktober 1918.

Grvscherzogttcbes Ktrisamt Gießen.

I. B : ynnflmnfltut.

Bekanntmachung

Über die Höchstpreise von Wild. Vom 19. September 1918. ^erichtigung der Tkkamttmachung in Nr. 323 derTarmstüdtrr

6. Für den Keinhandelr 3. bei Hasen:

c) »erwirkt:

Ziemer für 0,6 kg . . s

Keule für 0.6 kg . . * . «

Vvrderblatt für 0,5 tc? . . ^

Ragout oder Kochfleisch für 0,5 Gießen, den 7.Oktober 1918.

Großherzogliches ötrcisamt Gießen.

_ 5e V f m IN e r ^ -

2,80 m

2.00 Mk

1.00 ML o,8o m

Bckanntmachirng.

In der Zeit vom 115. Oktober 1918 wurden in hiesiger Stadt ' e f u n d e n: 1 Portenronnaie mit Inhalt, 1 Trauring, 1 Krndev- klerdchen, ist Paar Tamenhandschche, 1 Pelzkragen, 1 Kinder» rävtchen.

m vier Hundertmarkscheinen, 1 schwane Handtasche mit 99 ML Inhalt. 1 Brieftasche mit 325 ML. Inhalt, 1 Portemonnaie mit Inhalt.

Me Empfangsberechtigten der gefuridenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns gecktend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kairn an jede« Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 46 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Ziminer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 16. Oktober 1918.

GrMh"-zogliches Polizeiamt Gießen.

\3. A.: Pfeffer.

ZwiüingSrunddruck der Brühl'fchen Umv.-Vach- und Steindruckeret. R. La« ge, V^ßen.