XVin. Armeekorps. ,
VtellvertretendeS Generalkommando.
«bt. V, ülb. IflMRr. 8170/4859.
WvUvernemenl der Fesvorg Väainz.
Abt. Mil. Dol. Nr. 59727/31 172.
Frank furta.M. /Mainz. den 21. €3 fl e u ifrer 1918. detr.: Hershelltmg van DdilftLrfahrschein«nb' i Verordnung.
Mul Grund des S 9b des Gesetzes über den BÄagerwrgSzustlMb vdm 4. Juni 1851 6: der Fassung des ReichSgesetzes vom 11. Te- -emder 1915 bestimmen mir für den Befehlsbereich deS XVIII. !Äc- tnctforpö und des Gouvernements N(ain-:
Tie Herstellung von Militärfa hrsck-einen durch Druckereien, die Merzu nicht ausdrücklich vom fdellv. Ganevalkonmurndo schriftlich ermächtigt sind, ist verboten.
, Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis »u einem: Jahve, beun Borliegen mildernder Uinstüntx mit Haft oder mit Geld- Lhraft bis zu 1500 Marl bestraft.
Ter stellv. Kvmnmrrdierende General»
Riedel, General der Infanterie,
Der Gouverneur der Festung MaillA Bausch. Generalleutnant.
Vetr.: Landaufenthalt für Stadlkinder.
An die Ortsausschüsse für RoteS Kreuz rmd KriegShttfe.
Soweit die Rückgabe deS Ihnen mit Ueberdrucksch^rben vom L- September l. I. -ugeganaenEn Fragebogens über die Ausnahme von Kindern itodj nicht erfolgt ist, tvird um dessen umgehatd« Gmsandung dringend gebeten.
Gießen, den 14. Oktober 1916.
Tas Kreiskomit« für Rotes Kreutz und Krieg-Hilfe. _ D r - U f i n q e r.
^Teutschlands Spende für Säuglings- und Kleinkikchev»
®7T
schütz.
Kn die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegshilfe.
Trerenigcn von Ihnen, die dve für die obige spende gv- sammelten Beträge noch nicht an die Kreisküsse abgelicfert Hab«, werden gebeten, dies umgehend zu tim.
Gießen, den 12. Oktober 1918.
TaS Krcistzomitee für RoteS Kreuz und KriegShilfe.
Dr. U s i n g er. '
Bekanntmachung
die AuSführungdes Sd-ichsg-esctzeS vom 26. IM 1918 über die Be- steuermrg oon Mineralwässern usw.. insbesondere die Nachverstcue- ' rung betreffend.
Nachstehend briirgen wir die Nachsteuerordnung für Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke (Zentralblatt für daS Deutsche Reich. S-rte 480) unter dem Anfügen mit öffentlich«, Keimtnis, daß als Hebe stellen (Anmeldestellen' (§ 4 ber Ordnung) (olk für die Erhebung von R^chsverbrauchsabgaben zuständiges Stellen (Hanplstanerämter, Steuerämter und Orlseinnehinereien) bestimmt ivorden sind
Darmftadt, den 23 Maust 1919.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
/ I. B.: W t I 6 r « n b.
Rachsteuerordnung
für Mineraffvässer und künstlich bereitete Getränke.
( l ) Gemäß §36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung tzdn Mineralwässer:! und künstlich bereiteten Getränken, unterliegen der Nachsteuer Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, konzerrtrierte Imrftlimonaden uatb Grundstoffe zur .Herstellung vmi konzentrierten KunUimouaden in verfchlietz- varen Gefäßen, die sich am 1. Seplentber 1918 außerhalb ei.res Hersdellungsbetriebs oder einer Zollmederlage im Besitze von Händ- lern, Wirten, Konsumvereinen. Kasinos, Logen und ähnlichen Bereinigt! nyen, die Erzeugnisse der genannten Art abzugeben Wogen, befinden und ni-cht lchon auf Gnind anderer Gesetze steuerpflichtig sind.
(^) Tie in den 2 bis 6 der Ausfühi'ungsbestimmiaigen tzu dem obengenannten Gesetze gegebenen, in der Anlage abgedruckte^ Begriffsbestinmucngen gelten auch für die Nachsteuer.
(') Ten .H ändlern usto. gleicknuachtm sind He:stjellungSbetriebq hinsichtlich der von ihnen zur Verstellung steuerpflichtiger Getränk bezogenen Lolizentrimten Künstlimonaden und Grimdstofse zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden. Die ErzeuMiffe blei- bei: auf Antrag von der Nachsteuer befreit, sofern sich der Be- triebömhaber den Aufsühtsniasinahnren der A 32 der Ausführn-ngS- bestimmungen zu den: im M>s. 1 bAeichneten Gesetz uittmmrft
(*) Tie ßäachsteuer '.vir nicht erhöbe:! fiTr Qn^nr^tifTe, die firf, Mlßerhalb nnrr Zollniederlage smier aiMicher Neberloachung be-
(b) Niachsteuorbelräg' die für den gesäurten Vorrat des einzeln«: Nochlll'enerMlchtigen 1 Mark nicht übersteig, bleiben unerhobrn
8 2. Znr Entrick-tuug der' Nächste:^ \nti> Perstnveir und Vereinigungen der im 8 1 ln^ürkneten Art, denen die nachchmeipflich-
tmrn Erzeugen sie gehören, oerWichtet, eiueiLL, ob ilr die ErflvW, Nffst selbst venvahren oder durch andere v-rwahi«! lassen, ß 3. (^) Tre 9truL«oener beträgt:
1 b^'i Minevalroafsern 0,05 ML
2 tx-i Li nronsden und ander« VlnstÄlch bereit
teteu Getränken .0,10 „
3. bei konzentrierten Ktrustlämmad« . . . 1,00 „
4. bei Grnndstoften zur fcvfteGung vorn So«- fcottrrerten Knnsütm-onaden . . . . 20,00 „
für daS Liter.
(*) Für Limonaden und andere künstlich bere i tet e Getränke, btt mtfyc gl*. 10 Gramm Weingeist im Liter enthalten, ist der bo^- des Abs. 1 Ziffer 2 «u entrichten.
. (j naaä'teuerpslichtige Menge bestimmt sich nach der Za u^d dem Naurlmehalte der Gefäße, und -war sind andere Gefäj als.crafser, B. Flaschm, von gleicher Größe nach dem durch- schntttlrch«! Raumgchalbe bei handelsüblicher Befüllung, Fässer dem RanTNsgehalte bei sMndvoll« Befülkrng nachsLuerpflrchtig. Als Gefätze emer Große galten solche, deren Adivt-rchungen im Raunmehalt auf Zufallrgkeften bei ihrer Herstellung beruh«!. An-
^llenachssbm^siichtch^ 4«!» tatsächlichen Flüssigkertsiw,
. 8 4. Tie rvach 8 1 rrachsteuerWichtigen Personen und Vev»
emrgungen haben die am 1. September 1918 ihnen gehörigen Er» zeugnffst, ernerlei, ob sie sie selbst verwahren oder durch ander» venia bren lassem spätestens am 10. Septentber 1916 bei der vebestelle ihres Bezirks unter Angabe der Art des für die ernzel> uen Arten jn Frage kommenden NachLdeuersatzes, der Raummeng, (8 3) sonne des Aufbnoahrungsorts, gegebenensulls arch des Verwahrer s. an zu melden. Untenvegö befmdliche ErzeuMisse sind alsbald noch Emaany anzumelden.
. Ä Anmeldung ist nicht erforderlich für Erzeugniffe, dtr -gemäß 8 1 Abs. 4 der Nach,Heuer nicht unterliegen, ferner tnso^
'weit, als gernäß A 1 Abs. 5 die Nach^euer mrerhoben bleibt, b, h. tnwwe-tt, alS der gesamte Vorrat hei MineralwasserAI Lrter oo-er bei Lunonaden und anderen künsllich bereiteten Getränken 10 Lrter nicht übersteigt.
(*) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a.*) zu benutzerr, vre von der Lebestelle unentgeltlich abgegeben werten.
8 5 (M Tie Hobestelle trägt die eingegangenen Anmeldung« tn das nach Muster b*) zu fül/vende Nacl-leuerWuneldungsbnch ein. .setzt unverzüglich den Betrog der NaMouer fest und teilt ihn dem Zahlun^pf.chtrgon sogleich mit der ^lu^-dermig zur Zahlung nät. ^.^^llrcng erfolgt schriftlich unter ^emrtzung eines BoZruch» nach Muster c*).
(*) Pfenni^eträge, die sich bei der Schlußsurnrne der Steuev- berechnung ergeben, svrd nur insorveit in Ansatz zu bangen, als st» durch 5 ohne Rest tellbar sind.
(-) Tie gemäß S 1 Ws. 3 Satz 2 gestellten Anträge an) Befreiung von der Nachsteuer sind dem Hauptamt zur EnLscheidurm vor; ul egen.
Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag inner-
** Empfang der Zahlungsaufforderung einzu-
zahl«! Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht swtt
^ aufgekommene Slachsteuer ist von der Hebestelle alS
Steuer für Mrneralwälfer usw. zu hereinnahmen.
<•) Tie durch Einzahlung dos Nack^>merLetmg§ zxUbiQfc* Z^Hlieueoanmeldungen hat die Hebestelle unverzüglich den mit de»
t NMLwüsung der anKmietdeten Vorräte beauftragten Beamten «u»u- ellen Lagern die Erzeugnisse in dem Bezirk einer anderen £fRy elfe, so futb biefcr bie Anmeldungen zur Herbeiführung der Nachprüfung durck^dre dortigen Beamten zu übersenden.
§ 8. i 1 ) Tie Nachprüfung Ijol nach näherer Anordnung de» obersten LandesfinanzbehArde zu erfolgen.
*.cf iJ*J ^^ach 1 teuerpffichtigen und die Berwabrer von nachsteue» Pflichtigen Erzeugnissen haben bei! mit der Nachprüsmrg beauftraa- ten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, Mt •^9 P» um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.
Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angemcldeten Bestände durch Zu- und Waang sind de» Bcmmten bevor sie mit der Nackwl-üfung beginnen, mitzuteilen wtt aus Verlangen nälier inachziNoeisen.
*) Wad) beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund vev- sehenen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle wieder zuz«- skM». dx bei der Eiuforderung der etwa nachzuzahlenden Betritt» nach Viaßgabe der 88 5 bis 7 zu verfahren hat (b) Gebühren sind nicht zu erheben.
8 9. Das Anmeldungsbuch ist mit allen Beleg«! bis «um lüh Dezember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Janu« 1019 der Dxektwbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüftm, ist bis zum 31. März 1919 zu beendigen.
§ 10. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzung« der tvegerr ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßaabe der hinsichtlick, der B.-st.mcvung der Mineralwässer und künstlich bereiteten Getränke getroffenen Strafvorfchriften geahndet.
ZwillingSrunddruck der Brüh l'fchen Univ.-Buch- und Steindruckerei.
*> Von dem Abdruck der Muster wird hier abgesehen. (Fortsetzung dieser Bekanntniachiul^ in nächster Nr. des Kreisblatts.)
R. Lange, Gießen.


