Nr. 120
10. Oktober
1918
Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Juhalts-Ueberficht: Bekanntmachung über Bucheckern (Schluß).
Bekanntmachung
über Bucheckern. Vom 30. IM 1918.
(Schluß.)
Au-sührungs - Verordnung
über Bucheckern. Vom 31. August 1918.
Auf Grund der ßZ 1 ff. der Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamts über Bucheckern vom 30. Juli 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 987) ivird für das Giwßherzogtmn Hessen verordnet:
8 1. In den Waldungen des Staats, des Großherzoglichen Hauses, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen, sowie der Privativaldbesitzer 1. Klassist daS Sainnieln der Bucheckern freigegeben.
Tie Gr. Oberförstereien — für die P rlvattvaldbesitzer 1. Masse deren Forstverwaltungcn — können durch örtliche Bezeichnung be- stimnren, daß einrelice Forstorte dom Sammeln auSzu schließ«! sind. Sie können anorduen, daß gewisse Arten des Sammelns nicht angewandt ioerden dürfen und setzen den Beginn der Sammelzeit fest. Das Besteigen der Bäume ist verboten.
Gegen Anordnungen nach.Msatz 2 ist Beschwerde an Großher- zogliches Ministerium der Finairzen. Abteilung für Forst- und Kameralverwalttmg, zulässig.
8 2. Tie Abnahme der Bucheckern erfolgt für die Reichsfutter- nrittelstelle. Geschästsabteilung, G m. b. H. (Bezuysvereinigung der Deutschen Landnnrte) zu Berlin, durch die landwirtschaftliche Zen- tvalgeuossenschaft, eingetragene Genosserrschaft mit beschränkter Haftung. zu Tarmstadt. Diese errichtet örtliche Aimahmestetlen.
8 3. Wer Bucheckern an einer Abnahmestelle abliefert, erhält
1. eine Vergütung von 1.65 Mark für das Kilogramm gut gereinigter, brauchbarer und fchalentrockener Mt checkern.
2. außerdem nach seiner Wahl
a) enttoeder eine Quittung, auf Grund deren ibm von Kteisamt die Erlaubnis erteilt wird, eure gleichgroße Bucheckernmenae, wie er an die Albnahmestclle abgeliefert hat, zu Oel für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Schlagschein).
b) oder eine Quittung, .auf Grund dereit ihm vom Küeisamt ein Bezugs,'cl>cm über Speiseöl in Höhe von 6 Prozent des Ge nachts der ab ^lieferten Bucheckern mm ge erteilt wird (Oelbczugsschein).
Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden.
Tie Meisämter können die Ausgabe der Schlagscheine und der OelbezuMcheine den für die einzelnen Abnahmestellen zuständigen Ortstwlrzeibehürden übertragen.
8.4. Tie bei den AbnahmestÄlen eingelieferten Bücheckern sind an den Krlegsausfchuß für Oelc >und Fette krach den Weisungen der LteichSfutterm ittelstelle, Geschäftsabteilung, abzu liefern.
8 5. Im freien Handel mit Bucheckern darf der Preis von 1.50 Mark für das Kilogramm gut gereinigter, brauchbarer schal en- trockener Bucheckern nicht überschritbeir koerden. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
8 6. Die Verteilung das Speiseöls gegen die Bezugsscheine erfolgt auf Grund der von der ReichSsuttermittelstelle ausgestellten VerteilungSpläne nach Anordnung des mitnnterzeichneten Mini- steriktms des Innern durch Vermittelung der Kreisamter.
8 7- Diese Verordn inig tritt mit dem Tage der Verkündung in K>vaft.
Tarmstadt, dm 31. August 1918.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Großherzoglick>es Ministerium der Finanz«!.
I. V.: Wilbrand.
Ausstthrnngs - Vorschriften.
Ten Sammlern, die sich am zweckmäßigsten zu größeren Grut> pm vereinigen, bleibt es überlassen, bei dm ihnm am günstigsten gelegmen Abnahmestellen abzuliefern. Für die Gesamt-Gruppe ist alsdaun ein gemeinsamer Schlagschein dem Gmpymführer auszustellen,
Aufbewahrinlg, pflegliche Behandlung und Wefterfmdung der Bucheckern ist lediglich Sache der Abnahmestelle.
Gegen Aushändigung der Empfangsbescheinigung der AA> nahmestelle erhalten die Sammler von der zustärrdigm Ortspolizei- behörde bei Ablieferung der Hälfte der gesammäten Bucheckern «neu Schlagschein: bei Ablieferung der garrzm Sammlung einen Oelbezugsschein. Im letzteren Falle werdm 6 Hundert teile der ab ge lieferten Menge in Oel verausgabt. Tie Verteilung^» stelle für das Oel wird demnächst bekanntgegebm werden. Auf eine Rücklieferung von Bucheckern öl kann jedoch nicht immer gerechnet werden, sondern es steht der Verteilungsstelle frei, auch anüeresl Speiseöl auSzugeben. Der Preis hierfür wird erst bei der Ausgabe des Oels. gegen Rückgabe des Bezugsschein V erhoben. Eine sofortige Ausgabe des Speiseöls kann nicht ftatlfinden. Die Weirer- gabe des erhaltmm Oels un freim Handel ist verboten; das gleiche gilt auch !für das auf Oelschlagscheine hergestellte Oel. Erlaubt ist nur. daß derjenige, der einzelne Teil mm am für mehrere Sammler zusammen gebrach,k hat (Gruppmfühvery, in gleicher Weife die Verteilung des Oels porninnnt.
Die beim B-ucheckernschlaaen gegen Schlagschein geuwmreuen Bücheckernkuchen sirrd dem SchlagschenrrTchaber zurückzulieiern, diese Kuchen diirfm nur in der Landwirtschaft des Sammlers verbraucht werden.
Ter fteie Handel mit Bucheckern ist gemäß 8 6 der Bekannt machuug vom 31. August 1918 zum.Preise von.1,50 Mark für das Kilogramm gestattet. Es soll hierdurch ermöglicht werden, daß vom Sammler auch geringe Mengen cm. hie Aufkäufer abge- liefert werden können, ohne dtch er die Abnahmestellen aussuch:« muß. Turch diese Aufkäufer erfolgt sodann die Ablieferung an. die Abnahmestellen. Ter Preisuntersched von 15 Pfennig stellt den Verdienst dieser Aufkäufer dar.
Tie Verfütterung von. Bucheckern ist in diesem Arhrc nich verboten. Ein Schveineantrieb in die Waldungen ist ledoch erst nach Abschluß der Sammlung, voraussichtlich Mitte Tezember. gestattet. Zuständig für die zu erteilende Erlaubnis sind die ForstbehSrd«r.
Gießeri, den 5. Oktober 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. Usinger.
An das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Burger meistereien deS Landkreises Gießen in ihrer Eigenfchaf als OrlSpolizeibchörden.
Soiveit Sie von der Zcutralgenossersschaft der Hessischen » Landnnrtschastlichen — Konsumvereine tn Anspruch genommen werden, beauftragen »vir Sie mit der Ausstellung der LelschlaA» sck)eine und der Führung der erforderlichen Listen. Durchschlaghefte für die auszustellenden Scheine, die mit Tintenstift zu schreib«^ sind, iverdeu Ihnen demnächst zuaestellt warden. Sowohl für die Oelschlagscheine,' als auch für die Oelbezugsi cl)eine ist nelxmher eüre besondere Lifte zu führ-en, die folgende Spalten Ur enchalten hat:
1. OrdnuugSnummer,
2. Lausende Nummer des Schlagscheines (Oelbezugsscheines)^
3. Tag der Ausgabe,
4. Nummer der (voll Ihnen zurückzubc'haltenden) EmPfangA- bescheinignngen der Abnahmestellen,
5. Name und Wohnort des Sammlers,
6. Buch^ckernmenge, über bieder Schlagschein (OelbezUgs schein), lautet.
7. Bemerkungen
Indem loir die vorsteherrden beiden Bekaimtmachnncum hiermit rur öffentlichen Kenntnis bringen, Übertragen loir die Ausstellung der Schlagscheine und der Oelbezugsscheine für abgelieferte Buck>-- «kern gemäß 8 3 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 31. -tngust 1918 den für die einzelnen Abrrahmestellen zuständigen Orts- Polizeibehörden.
T^e Orte, an denen Abnahmestellen errichtet Nwrdeu, bestimmt die Zentral-Genofsenschast deS Hessisck>en Landwirtschaftlichen Konsumvereins in Darmstadt. Nähere Bekanntnurchung erfolgt hierüber demnächst.
Tie Drrrchschreibebüclrer sind von Ihnen gut zu venvahreri. damit eine mißbräuchliche Benutzung nicht stattfinden kann.
Tie Schlagscheine dürfen nur auf die im Kreise Gießen zip» gelassenen Oel Mühlen ausgestellt lverden.
Nach AHMuß der Sammlung find die von Ihnen ^führten .Listen, sowie Turchschreibel'ücher uns zur Prüfung vorzuletnm. Gießen, den 5. Oktober 1918.
GvoßherzoglicheS KrciSaint Gießen.
Ör. ll sin ge r.
ZwillingSrunddcuck der B rüh l'scheu Nirv. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


