Ausgabe 
9.10.1918
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ftfi das Schwein früher ziur Zischt bermtzt worden, so sind 3 v. $>. bcO Schlachrgeivichts in Speck abzuliesecn.

Bon der Speckabgaüe fiiib befreit: gernekvliche Betriebe, Kran­kenhäuser und ähnliche Anstalten, smveii sie vom .Wmmnnalr.^r- band als Setbstverso.grr anerkannt nwrden sind, ferner ächrverst- Mbeiter. Die Uebettvachittigsprrson hak unmil kellmr nach Fest­stellung des Schlachigennchts die abznliesernde Speckmengc in einem Stück und ohne Knochen (Rücken speck) los-ur- trennen, zu bescküagirahinen und für die sofortige rirfjtige Ä!b- lieserung an die vom Kveisamt bestimmte Sammelstelle Sorge zu tragen. Dom Haus'chlachtrr ist eine Bescheinigung über das Schlachtgewicht wnb den abgeli-?forten Speck äuszuhändigen.

8 ,10. Für die Erteilung der G.mehmignng zur Hansschlach- kung, Feststellung des Schlackiacirüchts, Ver»oiegilng des Ueber- chußflelschvS. sowie die Speck«ö.tahme ist eine nach Stückzahl oder Tiergattung von Großh. Mrniswrinm dos Innern estcr-cketzk Gebühr an. die zuständige Bürgenn ei störe i (Oberbürger­meister) bei Bchändigung der Schlachtgenehmigung zu entrichten. Dieselbe beträgt:

1. bei tz -ntSschlachtnng.nl von Schweinen 2,50 Mk..

2. bei Hausschlachttlugen von Großvieh 4 Mk.,

8. bei v<nisschlachtu n gell von Kälbern, Schafen und Ziegen

Für die Genehmignug zur Hausschlachtung von Lämmern im Alter von tveniyer als 4 Wackln itrirb eine Gebühr nicht erhoben.

£ 11. ZmlüderHandlungen gegen vorstehende Vorschriften »ver- den nach den oben erivähnteu Verordnungen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit ^ner dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe können die Gegen­stände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, zugunsten des Kommunalverbands ohne Zahlung einer Entschädigung ein­gezogen werden, .ohne Unterschied. ob sie dem Täter gehören, oder nicht.

& 12 diesjährige Dausschlachtungsperiode endigt mit dem L6. Februar 1919.

Gießen, den 4. Oktober 1918.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.

Br. Usinger.

Pit Dm Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzl^ Bürgermeistcrrien der Lauvgemcinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu ver­öffentlichen. Jnteref'enten sind zu bedeuten daß persönliches Borsprechen bei uns wegen Einbolung der Genehmigung ,ur Haus­schlachtung zwecklos ist Auch kann bei persönlick-er Erkundignirg. wir >oeit es mit Genehmigung eines Gesuches stehe, Auskunft nicht erteilt werden.

Gießen, den 4. Oktober 1918.

Gwßherzogliches KrciSamt Gießen.

Br. U s i n g e r.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie­stationen des KreiseS.

Wir beauftragen Sie, die Ausführung vorstehender Bekannt- machung zu überwachen mrd Zunnderhaudlungen zur -Inzeige xu bringen.

Gießen, den 4. Oktober 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usin ger. _

Bekanntmachung

SMachtverbote betreffend. Vom 27. Septernber 1918.

Auf Qkimb des 8 4 Msatz 2 der Bekanntmachung de» Reick^kanzlers über ein SMacbtvcrbot kür träckitige Kiil-e> Sauen vom 26. -bugust 1915 lRrichZ-Gesthbs. S. 515) bestimmen wir zur Ergänzung und in -lbände-runa ltitferer B.'kanntmackmna doni 15. März 1916 (Reg.-Dl! S. 58) und unter Aufbebnng Unserer Bekanntmachungen vom 15. September 1916 iReg.-Bl S 190) unb vom 18. Juni 1918 (Reg.-Dl. S. 163^ das Nachf)el>ende:

i. Ter 8 1 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1916 er­hält folgende Fasumg:

Das Sck'itachiten und der Verkauf zum Srhlacksteu folgender Trere ist verboten:

a) Külve. Rinder. .Kalbinnen und Sauen, die sich, in einem derart vorgfchrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden daß diese den mit ihnen beschäftigten Personell erkennbar ist:

d) MilckMhe:

c) weibliche, zur Nachzucht geeignete Kälber;

d) Sckm fl a m wer;

«) »>rr NackHllckK greigürete weibliche Ziegen und .Ziegen­lämmer."

II. Der ^ 4 der Bekanntmachung, vom 15. März 1916 erhält folgende Fassung:

Ausnahme von dem Verbot in 8 1 können in Einzelfällen beim Vorlieg-en eines drin-l-enden wirtschnftlichn Bedürfnisses voiU Ikreisamt zug-cknsiers werdet. Sie sind zu beschränken aus nicht­

trächtige Kühe, w-eibliche Kälber imb weibliche Ziegen, die nach sack« verständigem Ermessen zur weiteren Haltung und zur Zlvchk ungeeignet sind."

Geg..mw artige Bekauiitmachung tritt mit ihrer Veickündigung kn Kraft.

T a r m st a d t, den 27. Septernber 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

_ I. B.: öl »in g et.

Bekanntmachung

über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918.

Aus Gwild der Verordimng über Krieasmaßnahmen zur Sichre rung der Bolksernährnng vom 22. Mar .916 (Reichs-Gesetzbl,' S. 401) bezw. 18. August 1917 (Neick-s-Gesttzdl. S. 823) wird verordnet:

8 1. Tie LairdeSiMtralbchörden erlassen Vorschriften über daß Sainmeln von Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die dch gesammelten Ducheckeril abgeliefert ioerden können.

8 2. Tie bei den Mnahmcstellcn abgelieferteu Bucheckern sind dem KriegSauSschlisse für pflanzliche rmd tiensche Oele und Fette, G. m. b. D., in Berlin zur Verfügung zu stellen: dieser hat si« gegen Zahlullg eines vom Staatssekretär dcS KrdegsernührunaK- amts festzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär des Kriegsernährilngsamts erläßt die näl)eren Bestimmuilgen.

Ter Kriegsausfchuß hat den Laudes^entratbehörden ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär deH KriegSernährungsamtS festzusetzendell Preises in Höbe von sieben voin Hundert der Geroichtsmenge der abgelieferten Bucheckern zu liefern.

§3. Wer Bucheckern an eine Ablrahnlestelle abliefert, erhält von dieser eirre von den LandeSzeiltralbehörden nach Gewicht fest- zusetzonde Vergütung, derer: Mindestbetvag der StaatSsekir'är deS Kri7gsernährrlngsairrts bestimmen karrn. Ferner erhält er die Ge- nehuriguna. Buck)eckern bis zmr Höhe der abgelieferten Menge selbst zu Oel schlagerr zru lassen; die Genehmigung erfolgt durch AuS- n«lluna eines SchlagscheinS. Tie hierbei gewonnenen Oelkuchen find ihm zurückzuliefern. Anstalt des Schlagicherns ist der dlh» tieferer berechtigt, gegen entsprechende Mrzmrg der Vergütlrng Speiseöl zu einer von den LandeszentralbcHörden feftzusetzenden Menge zu verlangen.

8 4. Bei der Berechnung deS den Landeszentralbehöichen vonr KriegSaussckwsse zu lieserrü>en Oel es rvird von der Gewichtsnrenge der abgclieferterl Buck^eckern eine Menge in Höhe derjenigen fit Abzug gebracht, über die Schlagsch»ckne ausgestellt sind.

Tie Landeszrrttralbehörderr rönnen das ihnen vom Kriegs-auS- schnsie geliefene Oel, sorveit sie es nicht genrän 8 >9 zuweisen. über die von der NeickSw-tle für Speisefette festgilcketzten Vertülimgs- mengen an Spüsefett hilwuS an die versvrglmgsberechligte Brvöl- kerung ausgeben.

- 8 5. Tie LandeSzentralbehölden setzen Pl-eise für de:: Verkauf von Bucheckenr im freien Verkehre fest, die unter den von den ?lb- nahmestellnl $ii -ahlendell Preisen bleibell müssen. Diese Preise sind Höchstpverse litt Sinne des Gesetzes, betresfeird Höchstpreise.

8 6. Das gegen die Ablieferung txm Buck-eckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Buchecken:, die Angebörigeu ihrer Wirckschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeidr wi-itergegeben tverden. TaS gleick>e gilt für das gemäß 8 9 auf Schlagsck-oine hergestellte Oel und die dabei gcnwmttencn Oelkuchen.

^ § 7. TaS Schlagen von Oel aus Bucheckern ist mlr in den vom K'negsausschnsse -ugelassenen Oelmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet: jebe andere Verarbeitung von Buchr'ckern ist, wenn sie g.'werl?»mäßig erfolgt, verboten.

8 8. Mit Gesäilgnis bis zu einem J<chre llud mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder- mit einer dieser Strafen nüld bestraft.

1. lver d,rs von ihm gerlläß § 3 oder § 6 em»Fangene Oel oder die empfallg^men Oelkuck^n entgeltlich <rn andere alS die im 8 6 genaimtcll Personen weirergiln:

2. tver Bucheckern wlf andere Mise als in einer von» Kriegs ansschnsse gemäß 8 7 zngelassenen Oelmühle l.'der ohne Schlagsck>ein zu Oel schlägt oder sck>lam'n läßt:

3. wer Ducheckeni geinerb-mäßia zu anderen Zwecken als zur Gelvinnnng von Oel rerarlxület:

4. )vex den von den Landes'eutrall>ehm-ben auf Gnnrd tx-s ß 1 erlassenen Vorschriften znnüderlnmdelt.

Neben der Stmfe kann aus Einziehung der Gegenständ erkannt werden, aus die sich die strafbare Handliing lx'zieht. ohne Untere schied, ob sie den» Täter gehören oder nicht.

,8 0^,Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, toie tritt an die Stelle der Vimordunng über Buck^eckem vom 4. Oktolrer 191^ lReiahs Gesetzbl. S. 890).

Berlin, den 30. Mri 1918.

Ter Staatssekretär des KriegSernährnngSamtS von W a l d o »v.

MlssühnmgS^Verer^ttung über BnAckern in nächster Nunnner.

Zwillingsrunddrnck der Brü hl'schen Unv.-Buch- und Steindrucker,». R. Lange. Gießen.