Nr. 119
9. Oktober
1918
Ivhaltö-Uebcrsicht: Regelung des Fleischverbrauchs. — Schlachtverbote. — Bucheckern.
Bekanntmachung.
Beti\: Negelnng des Fleischverbrauchs; hier: Hausschlachtungen.
Unter Bezugnahme auf die Verordnungen des Staatssekretärs deS Kriegsernährungsamts vom 19. Oktober 1917 und 20. September 1916 ütier die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schroeinen, sowie die Bekanntmachungen Großh. Ministeriums des Innern vom 6. November 1917 und 28. September 1918 (Kr.-M. 196, 197, 198 von 1917 und Nr. 115 von 1.918), ferner unsere Bekanntmachung uont 10. August 1918 (Kr.-Dl. N^ g?) betreffend Schweinehaltung. werden sür den KreiS Gießen folgende Bestimmungen erlassen:
§ 1. Die Genehmigung zur Dausschlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen hat zur Voraussetzung, daß der Besitzer das Schlachttier am Tage der Schlachtung mindestens 3Monate in eigener Wirtschaft gehalten und, soweit es sich um Sch-veiue für die Hausschlachtung handelt, diese hei der zuständigen B ü r g e r m e t ft c r e i (Oberbürgermeister) vorangemeldet sind. Tie gleiche Voraussetzung trifft auch hei denjenigen Schlachttieren zu, welche von mehreren Personen für den eigenen Verbrauch gemeinsam gemästet werden. Bei Kälbern, Ziegen - und Schaflämmern ist die Geneh- nrttfimg zur Hausschlachtung davon abhängig, daß sie in der Wirtschaft des Selbstversorgers geboren und gehallen worden sind.
ß 2. Wer eine HauSschilacl-tung vornehmen will, hat die Genehmigung unter Ausfüllung eines hierfür vorgeschriebenen Antrages bei der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) seines Wohnortes zu l^eant ragen.
Ter Antrag muß enthalten:
1. den Ngmen oes Antragsstellers:
9. Angabe und namentliche Ausführung der zum Haushalt des An- traastellers gehörigen Persoiren einschließlich des ständigen Dienstpersonals. und zwar:
L) erwachsene Personen und Kinder, die im landenden Kalenderjahre das 6. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, b) jüngere Kinder:
3 . das geschätzte Lebendgewicht des zu schlachtenden Tieres:
4 . die Moabe des Zeitpunktes, an dem bas Tier in den Besitz des Antragstellers gelangt ist:
5. die Angabe des Zeitpunktes, an dem der Antragsteller die letzte Hausschlachtung vorgenommen hat, und Ivie lange er aus dieser selbst vorsorgt ist:
6. bei Kälbern die genaue Angabe des Geschlechtes und des Alters;
7. daß. soweit es sich um Schweine handelt, di« Boranmeldimg des -Lchlachttieres erfolgt ist.
Ter Antrag ist wahrheitsgemäß austzufüllen und von der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) in allen seinen Teilen zu prüfen. Tu Bürgerin,üsterei (Oberbürgermeister) hat erforderlichenfalls Ermittlungen über die Angaben des Antragstellers vorzw- nchmen. Insbesondere hat j ed e r N i chtlan dwi r t bei Antragstellung zur Hausschlachtung von Schweinen unter Vorlage des Wiege,chnns nachzuweifen, daß das Lebendgewicht des zur Schlacks tima angemeldeten Tieres zur Zeit des Ankau s n i ch t m e h r w i e f k K fretrug. Tie Anträge auf Lwusschlachtung sind mindestens 8 WfKiyen vor dem sür die Hausschlachttmg in Aussicht genommenen Zettpuntt zu stellen.
8 3 Die Teilselbstversoriiung sür bestimmte Familienange- Yvrige .lst Mlasskg. Für eine Familie von beispielswche 6 Köpfen kann die ^Selbstversorgung sür nur 4 Köpfe beantragt und genehmigt vetdeu Die übrigen 2 Hanshaltungsangehörigen sind alsdann durcli die Gemeinde mit Fleischkarten zu versorgen. Zum Heeresdienst einberufene Personen sowie Kriegsgefangene gelten bei Hausschlachtungen u t ch l a t s v e r. i! o r g u n g s b e r e ch t i g t.
IJJt *• Tie Genel-migmrg oder Nicl-tgeneh-nliguna zur Hans- fcylachrnng wird dern Antragsteller in einem ihm durch die Bürger- mei! er^r (Oberbüigerinsister, zuzu, ell n en fr i amt ichen Be ch id vntgeteut. Die Genehmigung wird die Angabe besienigrn Gewichts des ^ch,achttieres entl>alten, das dem Hausschlachter als Höchft- menge belaisen werden darf. Tie Bürgermeisterei (Oberbürger- mttster , hat im Fall - der Genehmigung der Hausichlach ,mg die ört- ttwe l eberwachungsPerson gtnchalls in Keirntnis zu setzen unter EPYf 1 * ®g § t 1 ^ D^^'demng vom 19. Oktober 1917, forme Elf me 88 6 und 7 der Bekanntmachung vom 5. November 1917 Die Haus schlachtun gen für Gieße n er Einwoh- ner haben aussch ießlich im städtischen Schlacht- Hof Gingen zu erfolgen.
Schlachtungen dürfen nicht erfolgen, bevor die schristlickie des Kreisamts dem An trag st Her zugestellt inorfen ist. i* 1 ” 1 ®*** 1 * llt mit dnn Hausmitz-gi-r und der örtlick>en uevern>achiingsPerson geuait zu vereinbaren. Ter Hausmctzger darf
eine Schlachtung ohne die ihm vorzulegende kreisamtltche Genehmi- MMg nicht vornehnren.
Die örtlickw Ueberwachnngsperson ist verp'lichtet, jeden Fall einer vorzeitigen, noch nicht genehmigten Schlachtung sofort denk Kreis amt zii melden.
8 5. Die Herrichtung des geschlachtet ',, Tieres zum Zwecke «bei* amtlichen Verwiegung darf nur in Gegl'Nvart der öttlichen! Uebernmckmngsperfon erfolgen. Tie amtliche Verwiegung hat, so- ser,i eine Gcmeinvewage oder die Wage ein r öffentlichen Anstalt nicht zur Verfügung steht, auf einer vorschriftsmäßig geeichten Wage mit vorschriftsmäßig geeichten Gewichten zu trfolgen. FüÄ- Beschaffung von Wagen und Gennchten hat im letzteren Falle derjenige rechtzeitig Sorge zu tragen, der die Hausschlachtungf vornehmen will. Die Bertviequng hat nach der Großh. Verord^ nung von, 3. Dezember 190& zu erfolgen. Die örtliche Heber- wachnnasperson hat die Venviegung durch amtlichen Wiegesck-r'ük zu deu?kllnden und Buch darüber zu führen. Sie hat sich dabeß ril verlässigen, ob nicht der lehtgenmmten Verordnung entgegen Teile von dem Schlachttier entfernt worden sind; in solchem Falle hat sie die Verwiegung zioar vorzunehmen, aber atÄmld Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu erstatten, die über den Befund ein Protokoll aufzunchmen und deni Kreisamt sofort vorzulegen hat. Der Wiegeschein ist von der Ueberwachnnasperson! nach einer jeden Schlachtung sofort der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) zu übergeben, welche ihn unverzüglich an ixeg Kreisamt einzusenden hat.
8 6. Uebersch eitet das von der örtlichen UeberwachungSpersoN feitgestellte SchlachtgtNvicht die dem Hausschlachter sür seinen Hai^shalt zu belassende, tn der Genehinigunasiuknnde bezeichnete Fleischmenge, so ist die überschüssige Gennchtsmenge von dem Schlachttier unter Mitwirkung des H'N,ssch'<Eers abzutrennen, »u beschlagnahmen, und die Abliee ung de, b sch'ag- ahmlen F ei sch- menge an die vorn Kreisamt bestimmte ?lbnahmestelle durch den Hausschlachter alsbald vorrunehmen. Esdürfen nur Fleisch- stücke von guter Beschaffenheit mit höchstens 20<y o eingewachsener Knochen abgetrennt werden Die Abtrennung ha t in ein em Stück zu erfolgen. Fleisch »ur Selbstversoraung darf aus Hausschlach'ungen. die zwilchen dem 15. September uird 31. Dezember 1918 ersolgerr, höchstens» für die Dauer eines Jahres, aus Hausschlachmikgen in der tibrigen Zeit höchstens bis zum Schluß des Kalenderjahres 1919 belassen werden.
? » 7 • Die Festsetzung der Versorgungszeit erfolgt nach dem mntlrch ermittelten.Schlachtgewicht durch das Kreisamt. Die Anrechnung des Schlachtviehfleisches erfolgt:
bei sämtlichen Schlachttieren, ohne Unterschied des Schlacht- gennchts, mit 400 £ für Kopf und Wocl)e.
Für Kinder wird bcs zum Beginn M Kalenderjahres, in ü^lck^m Üe das 6. Lebensjahr vollenden, die Hälfte der vav- erwahirten Wock-enkopftnenge mit 200 g zugrunde gelegt.
Die abzuliesernde Menge an Speck kommt bei der Berechnung des Schlachtgewichtes zum Zivecke der Fleischkartenanre.chuuna nicht m Ansatz.
Die Wm Meisanit berechnete VerloraungSzeit ist von der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) dem Antragsteller aus vor- aeschriebenern Formular, nach erfolgter Buchung in der fcauä* schlachtungslrste, mitzuteilm.
8 8. Mle Notschkachtungen sind binnen 24 Stunden der Bürgermersterer (Oberbürgermeister) und von dieser innerhalb gleicher J-rrst dem Kvniniunalverbarü) telephonisch a ^uzeigeu lieber das Trer verfügt der Kvnrmmmlverband. Jede», 'Antrag auf Not- schlachttlug rst sofern eine dreimonatliche Mästung noch nicht nachgewresen ,st dc^ Zeugnis eines beamteten Tierarztes über den Befund des Schlachttters beizufüaen. Nur in ganz dringenden wo vorauSzusehen ist, daß das Tier verenden wird ist dre Aotschlachtung von der zuständigen Bürgermeisterei (O^ber- btirgermerster) anzrwttmen. In diesen Fälleiv ist gleichfalls ein beamteter Tierarzt zur ErgänzungSbeschau zuzuziehen. Das Jeug- ms über bit vorgi-nommene Ergänzungsbeschau ist dem zu stellew- den Antrag belzufüaen.
Iw übri^n ftnden die oben erfvähnlerr Vorschriften bei No i* yauss chla chtungen ebenfalls Anwendung.
8 9 .Der Hausscklachter hat von dem durch die Hrusschlach, tung sowie Notschlachtung vm, Schweinen genwnnenen Fleisch an den Kvinnunuckverbaild gesien Zahlung einer angeniesseneu. Vev- gütung Speck ur folgenden Drengeu abzugeben:
wenn das Schlachtgewicht des Schioeines beträgt- .
mebr als 60—70 lcg nnschliesstich 1 kg fäfcfi, wehr als 70—80 kg einlchließlicy 2 kg sriseli mehr als 80 kg sür lvckterc je 10 kg weitere 0.5 kg ftttsch


