Nr. 121 II. Oktober ISIS
Ureisblatt s«r den Ureis Gietzen.
Inhalts - Nebersicht: Behüten der Wiesen. - Israelitische Religionslehrer. — Vertilgen der Blutlaus. — ErsatzlebenSmtttel. — Schweinehaltung. - Zurückftellnngs-, Verfetzungs- und Beurlaubungsgesuche.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel IX. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Krers- amteö weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von Anderen behütet werden: a) einschü rige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2 mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August; b) sonstige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September.
Grund- oder Talwiesen. die mit Bewässerungsanlagen versehen
sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetieve nicht durch Zertreten vorhandener Be- oder Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch emfache transportable Ninzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.
Artikel 12. Tie Schasweide darf aus fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, auSgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf
Wiesen ausge schlossen.
" . Auf Wiese '
Wässern ngsanlagen haben, darf keine
Artikel 14
Wiesendistrikten, insoweit Jk künstliche
^Berechtigung
aus geübt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten, als auch füv Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.
Was das Beiveiden von anderen Grundstücken als Wiesen an- langt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betr., vorn 7. Mai 1649 (in der Fassung der Bekannt machmg vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 6. Oktober 1916.
Kreisamt Gießen r. Usinger.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie. auf genaue BefolgunAder oben nnedergege- benen Bestimmrmgen hinzuioirken und insbesondere das Feldschntz- Personal, forme die Schäfer dementsfwechend anzuweisen.
Wir rnochen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung, sowie unter besonders gearteten wkrtschaft- licherr Verhältnissen eine V e r s ch t e b un g de r i n Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wiesenvorftandes rechtzeitig bei uns , u stellen. Gießen, den 8. Oktober 1918.
Gvoßherzogliches Kteisamt Gießen. t)r. Usinger.
Betr.: Prüfung der israelitischen Religionslehrer.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie nächste Prüfung der israelitischer! Religionslehrer soll Dienstag den 10. Dezeml'er 1918 in Tarrnstadt stattfinden .
Tie Meldungen hierzu sind mr Großh. Mmifteriunr des ^nnern, Mteilmcg °für Schnlangelegenh^nten. zu richten und bis ipäteslenS 1. Nvemkber l. $. Ixet uns einzureichen.
Ter Meldung ist beiznfügcn: a) ein Geburtsschein.
d) ein selbstgefertigter Lebenslauf.
e) Zeugnisse über den Erlverb der' allgemeinen Bildung und der Fachbildung
d) ein amtliches Lc'Mnrinds'zerrMiS.
die zur Prüfung rricht zugelassen worden ftnfc; sich am Tage der Prüfung einzufinden.
die anderen haben
o)
der gesetzliche Sternpel. Eine Benachlrichitiguidg
ergeht nur an diejenigen Berverl'er.
Wir ersuchen Sie, vorstehendes etwaigen Interessenten bo-
kanntzugeben.
Gießen, den 6. Oktober 1918.
Großherzogliche Kreisi'chnlkommission Gießen. _ Pr. Usinger.
tectT. : Lürssührung der Polizeiverortmung über das BeNilgat
der Blutlaus vom 19. November 1904.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kvnv- wissionen gemLß tz 3 der obenerwähnten Pvlizeivevorimung nun- wehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von) Schreibarbeit wollen »vir weiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß tz 10 absehen und haben da, Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gem-issenliaft ansüben. i '
Gie ßeu, den 8. Oktober 1918.
Gro,n:e^> .■.•■m ^reisamt Gießen. _ Dr. Usinger.
Betr.: Ersatzlebensmittel.
Bekanntmachung
betreffend Verkauf von Ersatzlebensnntteln.
9öach der Bimdesratsverordnnrrg über die Genehmigung von Ersatzlebensmittelu vom 7. ML» 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 113) und nach Artikel 3 der dazu erlassenen Ausnahmebestimmung, der Bekanntmachung über Ausnahinen von der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensnritteln vom 14. Juni 1918 (Deutscher Reicksarrzeiger Nr. 139 vom 15. Juni 1918) dürfen Er- satzlebensmitlel vom 1.Oktober 1918 ab nicht mehr gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von der zuständigen Ersatzrnittelstelle genehmigt worden sind.
Die Ersatzmittelstellen beabsichtigen, vom 1. Oktober 1916 ab mit aller Entschiedenheit die erforderliche Kontrolle in die Wege zu leiten und dirrckM führen, damit der Lebensnrittelmarkt von den gesimdheitsschädlickien, minderioertigen und Volkswirtscl>aftlich wertlosen Ersatzlebensmitteln gereinigt wird.
Wir weisen die Bevölkerung. Händler wie Verbraucher, zur Nach)acktimg auf die Bekanntmachung hin.
Gießen, den 9. Oktober 1918.
GroßherzoalicbeS Kreisamt Gießen. _ I. B.: Wolf. _
Betr.: Schwein ehaltimg.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 10. August l. I. (Kreisblatt 9fr. 97) hat die Borlage der am 15. l. M. uns vvrzulegcnden Boramneldungslisten, soweit noch nicht geschehen, pünktlich zu erftügen. Fehlbericht erforderlich.
Gießen, den 8. Oktober 1916.
Großherzval iches Z^reisamt Gießen.
I. V : H e m m e r d e.
Betr.: Zurückskelbmgs-, Verfetzungs- und Benrlaubungsgesuche.
Bekanntmachung.
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Zurückstellung^-. Ber- setzungs- und Beurlaubungsgesuche rechtreittg und ausreichend begründet bei dem Unterzeichneten eingerercht werden müssen.
Mn den durch Fachofftziere des stellv. (Zieneralkommandos geprüften Betrieben verbleibt es bezüglich der Gesruhe bei dem snt- herrgen Verfahren.
Tie Einreichung von Gesuchen an aridere Dienststellen (KnegS- mrrnsterium, Generalkommandos, Kriegsnnrtschaftsamt. Truppenteile usw.) führt lediglich Verzö.gerung in der Entscheidung lierbei- weil sie in der Regel erst an mich zurückgegeben werden.
^uch darauf hingewiesen, daß jeder zirrückaestellt« Wehrpflichttge mit dem Ablauf der ihm gewährten Zurückstellung sofort einaeftellt werden kann. ES ist deslralb unbedingt erforderlich, für den Fall, daß iwch iveitere dringende ZurückstelluugS-. gri'inde vorli«^ n, ein neues Zun'tckstellmr,rsgefuch so frühzeitig em- zn reichen, das?Ire Entscheidimg ül'er dasselbe rwch vor Ablauf der bisherigen Zuritckstelllmg^ftist zu erwarten ist.
Gießen, bon 8. Oktober 1916.
Ter Zivilvorsitzende der Ersatz Kommission des KnnseS Gießen.
I. V: gez. H e m m e r d e.
Zwilling,runddnuk der Brühl'fchen Univ.-Buch. und Steindruckeret.
R. Lange, Gießen.


