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die Namen der Bedachten, sowie die Mengen des für sie vev- w7beiteten oder ihnen zugeteillen BodenlederS enthalten müssen. Die Liften sind geordnet znr Nachprüfung crufzubewahren.
Nehmen die Vertellungsstellen Mcht selbst die Verwertung des Bodenleders vor, so haben die damit befaßten Personen in gleicher Weise die Verarbeitung oder die Abgabe der ihnen übergebenen oder von ihnen abzuliefernden Bodenledermenge nachzu- weisen. Sie haben nach erfolgter Verwertung die geführten Verzeichnisse an die Verteilungsstellen abzu.Lesern. Diese bleiben in allen Fällen für die richtige und sachgemäße Verwertung und insbesondere dafür verantwortlich, daß das im Wege der Sonderzuteilung gelieferte Bodenleder auch tatsächlich restlos den Bezugsberechtigten zukomntt.
Abi alle, für die die Verteilungsstellen keine Verwertung haben sollten, sind der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H.» Berlin« anzubieten.
. § 11. Tie Verteilungsstellen dürfen den Abgabepreis für.die
einzelnen Sohlen einschl. der Abfälle höchstens so bemessen, daß der Gesamterlös die gesetzlicher! Höchstpreise für das in Ausschnitten abgegebene Bodenleder nicht übersteigt***).
Bei der Verarbeitung des Bodenleders in eigenen Ausbesstz- rungswerkltätten sind der Preisberechnung für die Schuhausbesserung die Erwerbspreise ohne Zuschlag zugrunde zu legen. Abschnitt II: Besondere Bestimmungen.
A. Zuteilungen a u f Grund eines allgemeinen! Verteilungsplanes.
^ 1. Bergwerks- und Grubenarbeiter.
§ 12. Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Dodenleder wird durch, die Reichsstelle für Schuhversorgung auf die einzelnen Bergwerks- mrd Zechenverwaltungen verteilt und diesen m beftimmter Menge und Zeitfolge auf Lbnveisung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder geliefert.
Mit der ersten Zuteilung nach dem neuen Verteilungsplan teilt dre Kontrollstelle für freigegebenes Leder den B^rgurerks- und ö^A^* **) w^clllling»en die Bezugsquelle sowie die Zeitfolge, in der die Lieferung des Bodenleders an das einzelne WeÄ geschieht, mit.
2^Eisenbahnrangierer in staatlichen Betrieben, ri t l ür Eisenbahnrangierer jeweils zur Verfügung
stellende Bodenledermenge wird durch die Reichs stelle für Schuh Versorgung ans dre einzelnen Eisenbahndirektionen verteilt. Die Eisen- bahndnektronen bestimmen die Verteilungsstellen und teilen immer zsuer wconate im voraus der Kontrollstelle für freigegebenes Leder Mit, wolstn das Leder zu liefern ist.
Tie Lieferung des Bodenleders erfolgt vierteljährlich«.
3. Forst- und Waldarbeiter, mit Ausnahme der Arbeiter in Holzhandlungen und Sägewerken.
§ 14. Die auf Forst- und Waldarbeiter entfallende Bodenleder> menge rst nach Höhe des Holzeinschlages auf die einzelnen Bundesstaaten (Landesze:rtralbehörden), in Preußen für die Staatsforsten auf die Königlichen Regierungen, für die Gemeinde-, Stiftungs- ünd Genosienschafts^orsten auf die Regierungsbezirke und für die Privatforslen auf die Landrvir'tsckpftskammerm verteilt.
Tie genanMen Bel-örden bestimmen die Berteilungsstellen und lerlen immer zwei Monate im voraus der Kontrollstelle für frei- gegebenes Leder mit. wohin das Bodenleder zu liefern ist
Dre LrAr.ma chs Bo^"leders e'-sosqf vrerteliälwlich mit Ausnahme der Monate Zum, Züli und August. Zn dringenden Fallen kann auch sur drese Zer! ein Bünrf von Fall zn Fall auf Grand besonderer Annreldnng angefordert werden.
L. Zuteilungen von Fall zu Lall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen.
... Zur Bedarfsanmeldung ist der von der Reichsstell«
, c? Versorgung^ vorgesehene Vordruck zu venoenden. Bei der Ausfüllung und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und dre beigefügten Bemerkungen genau zu beachten.
^.re Vordrucke sind von den Buchdruckereien:
I. S. Prenß, Berlin, Dresdener Straße 43.
Huber. München, Schönfeldstr. 12,
W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstr. 14/16,
käuflich zu beziehen. (Bezeichnmrg: Bedarfsanmeldung von Bodenleder für Berussarbeiter.)
8 16. Tie Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen :
1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch dieKrieas- amtsstellen;
2 .bezugsberechtigt Beamte und Arbeiter in staatlichen ' Betrieben und Stellen: durch die dem Betriebe oder der
Stelle Vorgesetzte Dienstbehörde:
3 sür bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeind- rchenBetrreben oder Stellen: durch die Vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde:
4 • 1"r die Fischer und Fischereiaufsichtsbeamten: durch den RerchSkornmissar für Fischversorgung; o- lltt alle übrigen Fälle: durch den Zlvmmunalverband des BefchasttgungsorteS.
Dre Prüfungsftellerr senden die airsgefüllten Vordrucke un- mrttelbar an dre Rerchsstelle für Schuhversorgnng ein.
der bestehenden Knappheit an Bodenledcr dürfen die gl Ui lirnt Bedarfsanmeldungen in allen Fällen nur dann und in
dem Umfange befürwortet werden, als eS sich um ein unabweisbares Bedürfnis handelt, das auf andere Weise nicht zu befriedigen rst. Bei dieser Prüfung ist der strengste Maßftab anzuwenden.
Abschnitt Hl: Schlußbesrimmungcn.
§ 18. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffent- lrchung rm „Reichsanzeiger" in Kraft.
§ .19. Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausfchließlrch zu richten:
1. <m die Rcichsstelle für Schuh Versorgung, soweit es sich um fragen der Zuteilung handelt;
2 - L" dn Kontrollstelle für freigegebenes Leder, soweit die Belreferung in Frage steht.
Berlin, Kronenstzaße 50/52, den 15. August 1918.
Reichsstelle für Schuhs,orgung.
Wallerstein. Tr. Gümbel.
>1 T 45!^ Ledergrundprcis (gemäß 8 3 der Bekanntmachung ^ ^ ^ 4 pm 20. Oktober 1917, betr. Höchstpreis
imo Beschlagnahme von D-eder in Verbindung mit Rachrrags- bekanntmachung vom 1. Dezember 1917 L 888/11. 17 K. R. A.) -f 12 Prozent.
**) Zur Zeit Ledergrmrdpreis (wie oben) ch 16 Prozent.
***) Zur Zeit Grundpreis (wie oben) -f 20 Prozent.
Sn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, meistercien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 16 Pos. 3 vorstehender Bekanntmachung liegt die Prüfung der Bedarfsanmeldungen für die dort aufgeführlen bezugsberechtigten Personen u n s ob, wonach Sie sich vorÄmmendew- falls bemessen nwllcn.
Formulare für die Bedarfsanmeldungen sind bei den in 8 15 vorstehender Bekanntmachung genannten Druckereien zu erhalten.
Großherzvgllches Krersamt Greßen.
____ Dr. Usinger.
Betr.: Beschädigungen und Störungen der Ueberlandanlage:
hier: Belehrung der Zugend.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wie die Leitung der Elektrischen ^leberlandanlage hierher mitteilt, mehren sich gerade in letzter Zeit wieder die Beschädigungen und Störungen der Anlage durch Zerwerfen von Isolatoren., durch Verwickeln von Trachensckmüven mit den Hochspannungsfernleitungen und den Ortsnetzleitungen ufw. Auch kommen immer wieder trotz Verwarnrmgen Besteigungen von Hochspannungsmasten vor, die nicht nur zu Störungen, sondern auch zu Unglücks^ fällen Veranlassung geben. Indem wir ans unsere Verfügungen vom 1. 3uli 1913, 25. November 1915 und 22. Mai 1917 in obiger Sache Hinweisen, ersuchen wir Sie erneut, durch von Zeit zu Zeit zu wiederholende Belehrungen und Verwarnungen die Schrrl- I irgend von derartigen Sachbeschädigungen abzuhalten. Dabei ist ihr recht eindringlich vor Augen zu stellen, daß es lebensgefährlich ist, Hock>svannungsmasterr zu besteigen oder Track^nschrrüre mit den Leitungen in Berührung zu bringen. .Ebenso ist sie rrahdrück- lichst darauf hintzuwersen, daß das Werfen nach den Zsolatorew Trahtabbrände und damit zugleich Unglücks fälle, sowie auch Störungen der Gesamtanlage zur Folge haben Lmn.
Gießen, den 4. Oktober 1918.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. Usinger _
Betr.: Herbstferien.
An die Schulvorstände Beuern. Ettingshausen, Londorf und Rabertshausen.
_ Wir sehen binnen 24 Stunden Ihrem Beriecht in obiger >Lache entgegen.
Gießen, den 4.Oktober 1918.
Großherzogliche Kreisschnlkommission Gießen. _ Dr. 11 M n ger.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnrsse für den Monat
September 1918.
An die Großh. Bürgenneistereien der Landgemeinden des
Kreises.
•er an die Einsendung der Abdecke rerverzeich-
mfse fiir den Monat September 1918 Quarre «kufftellung ist unbedingt notü'endig.
Gießen, den 5. Oktober 1918.
Großherzvairches Kreisamt Gießen.
^___ Dr. Ufinggr.
Betr.: KrregsbosMdigten-Fürsocge im Kreise Gießen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
- Wir erinnern an die Erledigung unserer Berfügnng vom 11 September 1916, sotvett ncch nicht geschehe!«
Greßen, den 3. Oktober 1918.
t-öraßherzogliches Kreisarnt Gießen.
Dr. U s r n g t r.


