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Betr.: Anmeldung von OelfrÄchten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. *
i Nach § 2 der Oelfruchtvevordnung vom 23. Juli 1917 (Kreis- dlatt Nr. 130 vom 31. Juli 1917) sind zu Beginn eines jeden Vierteljahrs bie abgeerntcten Oelftüchite von den Erzeugern anzn- melden.
ES empfiehlt sich daher, erneut dies ortsüblich bekanntzu- tnachen und dabei mitzuteüen, daß mich die sogenannte Sommersaat zu den anmeldepstistiittgen Oelfrüchle»» gehört. Aus diesem Grund darf auch eine Verarbeitung dieser Sommersaat nicht ohne Oelschlagscheine, die von dem Kommunalverband ausgestellt werden '»nüssen, v-orgeuommen werden. Wer also bis jetzt noch keine Oel- ftüchte verarbeitet l-at und einen Oelschlagfchcm zu erhalten wünscht, n»nß dies auf dem vorgeschriebauen Vordruck beairtragen. Die Höchstmenge von 30 Kilogranun darf auch hierbei »richt überschritten werden.
Alle hierüber Unausgcheuden ^Gcn.üchtsnrengen, sind an den Kommissionärdes Kriegsaus schusses ifiir Oele und Jette in Berlin, »»ämlicl) an die Obstveririertuugsgenossenschaft Gießen, abz-uliefern.
Wir sehen innerhalb ^10 Tagen der Vorlage besonderer Berichte darüber, entgegen, loetthe Landimrle Soinnversaat angelmut haben. (Große der Anbaufläche sonne welche Ernte hiervon erzielt worden
Gießen, den 3. Oktober 1918.
Großhcrzvglmics üreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Bekanntmachung
über die Rohfettübernahmepreise. Vom 11. September 1918, 1 r M §?,*** Verordnung, über Rr'hfette vom
16. Mcn-z 1916 (Revchs-Gefetzbl. L>. 165) werden unter Auslobung ^ Bekanntmachung über die RohfettnbermalMepnelse vom 11. 21pril hr s■ ^ r Y ^ deutsche Reich S. 69) die Höchstgrenzen
für du Rohfettubernabmeprerse.vorn Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung ab Nne folgt festgesetzt'
l. Für frisches Rinderfett. .Rohsettanfall von 1 Schlacht-
Preis ktasse I von mehr als 15 Mo . 1,80 Mk. für 0,5 Kilo
" T tj - .. .. 10-15 „ . 1,50 „ „ 0,5 „
" " _ u. " 5~ 10 " * l'^o „ „ 0,5 „
6'a-- und darmrter . 0,90 ., ,, 0,5 „
übrigen Rinder- und Schaffette
l■ §E>es Schutt V • • • 1 ' 50 * if - ^ 0 5 Ml„
2. Nicht/nsches Nmderfett . . 0,50 .05
?• Schaffe« . . 0,50 „ 0,5 "
4. ?lb fallfette .... .050 0 5
5. Fettbrocken ... . IM " " n'ö "
Gießen, den 11. September 1918. " " ' "
*' €r Staatssekretär des Kriegsernährungsamts .__von Waldow.
Bekanntmachung
«iffl , Ä “"; 1 Bodenledcr für Ben,fsarb-it«
- m Mludesratsverordnung über die Erricktnna
JE 16 . 1 ’, ^'^orgung vom 28. Febniar 19l§ (Reichs-Ge setzbl. S. 100) nnrt> folgendes an geordnet'
Abschnitt I: Allgemeines, o i ^o^"L^I^uteilung von Bodenleder.
_ isr« Deckung des unumgänglich notwendigen Bedarfs
rN^aischlle für Schuhversorgung eine begreiizle Menae
" -L-" «s
m 2 . Bezugsberechtigte miit: ® CÄ1,9§bererf l tiöt ^nd nack> Maßgabe der verfügbares
m . 1 -?£f Bergwerks- And Grubenarbeiter unter Tag, sowie die in Braun^hlenbergwerken im Tagebau an nassen Plätzen besck-äfti^tcn
2. die Arbeiter in Steinbrüchen und Tongruben- gtt..L?'2^l0enRüstungsarbe.ttr, die in Gießereien, auf heißen
Transporr hochez-plo-
Kleinbahncn^^^r der Eisenbahnen, ei»ischließlich der Neben- und
n bie ^esegraphen-Bauarbeiter und Landbriefträger'
* ^.bie Wald- rmd Fvvstarbeiter, die mit dein Einschlag und E)vl- bcfchästlgt sind, einschließlich dieser Arbeiter m volzhcnidlungen mid.Sägewerken;
.schered und Wasserbauarbeiter und in ähnlicher Weise beschäftigte Personen, z. B. landioirtschaftliche Arbeiter die üfoL ImewÄ im Wasser oder sumpfigem Gelände tätig sind '
Bvraussetzinlg ist in allen Fällen, daß die Skbeiter zur Au«- üking ihres Berufes unumgänglich auf Schnhtocrk mit L^!^ böden angewiesen smd. In gleicher Weise wie'die Arbeiter werdet Beamte und Angestellte mit Bodenleder versorgt, soiveit sie mit den Berufsausgaben wie die Arbeiter befaßt sind.
Krugsliefangene, sowie kommandierte und Ixmrlaubte ?lnae- 01 ^ in ’ rc ' und der Marine zählen nicht zu den Bezugs-
3. Zuteilung des Bodenleders durch die RekchDi stelle für Schuhversorgung.
§ 3. Tie Reick-sstelle 'für Sck>uhvcrsorgung teilt das Bodens leder für die einzelnen Bezugsberechtigten bestimmten Verteilung^ stelle!» zu.
Vertrilungsstellen im Süine des Abs. 1 sind:
> 1. für Arbeiter in privateii Gewerbebetrieben: die Betriebst
Unternehmer;
2. für Arbeiter und iAngestellte in staatlichen urrd gemernk>i lichen Betrieben und Stellen, einschließl. der Privatforsten i
a) bei sästüsselmäßiger Zuteilung des Leders: die in bcn §§ 12 bis 14 genannten Stellen und Behörden,
b) bei besonderer Anforderung des Leders: die anfordernden Stellen und Behörden;
9. für die Fischer mid Fisck)ereiaufsich1sbeamten: der zuständige» B^irksvertrauensinann des Rcichsbommissars für Fischv-er- sorgung;
4. für die übrigen bezngSberechtigten Personen: der Komntu-' nalverband des Besckwftigungsortes. soweit das Bodenleder nicht für einzelrre bezugsberechtigte Personen diesem unmittelbar geliefert wird.
8 4. Das Bodenleder für
1. Bergwerks- und Grubenarbeiter unter Tag;
2. Eisenbahnrangierer in staatlichen Betrieben;
3. Wald- und Forstarbeiter mit Airsnahnle der Arbeiter in Holzhandlimgen und Sägewerken
wird in bestimmten Zeitabschnitten auf Grund des gleichen Verteilungsschlüssels, der der Sonderzuteilung von neue»n Berufs- sämhn>erk zugrunde liegt, zugeteilt: im übrigen erfolgt die Zuteilungj don Zeit zu Zeit auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen.
4. Art der Belieferung.
8 5. Mit der Ausführung der Zuteilungen ist die Kontvoll-' stelle, für freigegek«nes Le>r in Berlin beauftragt. Diese verständigt die Verteilungsstellen, fouieit sie nicht auf Grund eines allgemeinen Verteilungsplams beliefert werden, von der erfolgten/ Zuteiltmg urrd veranlaßt föe Lieferung des Bodenleders an die Verteilungsstellen.
Tie Lieferrmg erfolgt, grmrdsätzlich durch Vermittlung der von der Kontrollstelle für frei gelben es Leder bestimmten Leder klein-' Händler. Ansnahmsioeise wird das Bodenleder staatlichen Betrieben und Behörden unmittelbar durch die Nerchslederhandelsge-> siellscbaft Berlin geliefert, wenn die einer Stelle zugeteilte Menge mnrdestens 100 Mogramm beträgt.
In diesem Falle ist der Rechnungsbetrag im vormis an die Re»mslederhandelsgesellschaft bzw., an die von der Rrichsleder^ ^^klsgesellschaft mit dem Versande beauftragten Stellen zu
8 6. Wird das Bodenleder durch Vermittlung des Lederklei^ Handels geliefert, so haben die Kleinhäardler alsbald nach Eingang das Getmcht des Leders festzustellen und Art und Menge den Vertcilungsstellen miizuteilen. Von der Abse»»dung dieser Mitteilung ab steht das Leder bei den Kleinhändlern zur Verfüguirg der Verte»tun gs pellen. Wird das Leder nicht spätestens binnen 14 Tagen von den Verteilu»rgsstellen bezahlt, so haben die Kleinhändler der Kontrollstelle Mitteilung zu machen. Tie Kontrollstelle für frei- gegebenes Leder verfügt über das übriggebliebene Leder für Rech-, nung der Verterlungsstelle.
Tie Berechnung des Bodenleders geschieht durch die Klein Händler zu den festgesetzten Kleinverkaufspreisen*)
* Jr-iL Erlangen der Verteilungsstellen sind die Kleinhändler verpflachtet auch den Ausschnitt des Leders für den Bedarf dev ernzemen Bezugsberechttgten vorzn»»ehmen: sie haben jedoch »richt nur die Ausschnitte, sondern auch die sämtlichen entstehenden W- falle den Berreüungsstelleu mit zu übergeben. Diese Mengen, »nimen zusammen dem Emgangsgewichte des Leders, abzüglich des Lagerschwrrndes, entsprechen. ^ y w
Bei t^r Rvtzrungsstellung wird das Eingangs gewicht zugrunde gelegt. Für die Arbeit des Arrsschnittes darf der Klemhänbler zu den nach Absatz I Lulässrgm Klelnverkaufspreisen einen Zuschlag von vier Prozeirt dev Ledergrundprei/es in Rechnung stellen.*^)
_ o Verteilung des Boden led er«
, P L O. -A-tc Verteckimgsstellen haben für eine gereckxte Verteiluira des Bodenleders an diejenigen Bezugsbereck-iügten zu sorgen die zur Ausbesierung ihres BerufssckMh.oerkes auf Bodenleder urrnnlgäam- »»sthr Aitze!»b" ll]b Unb artb€reg gebrauchsfähiges Schuhwei/nicht
Das den Bezugsverechtigten zugeteilte Bodeulcder ist nur »ür ihre»! versonlicheu Gebrauch bestimnrt. ] 111,1 mr
D^/ Verwertung des Bodenleders zugunsten der Bezugs- s^l ul erster Linie durch Verarbeitung in den eigenen ; u-bes)ernngviverkstattcir erfolge»». Wo solche nicht vorhanden sind
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