Ausgabe 
7.10.1918
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Nr. 118

7, Oktober

1918

Kreisblatt für den Kreis

g uhattS - Uederficht: Bierbrauereien. Zucht- und Nutzvieh Petroleum. Karbid Trausporlslörungen - Anmeldung von ellrüchten. - Rohiettübernabmeprelse. Bodenleder für BerickSarbeiter. - Ueberlandanlage. - Herb ferien. - Krelsabdeckerelverzerch- ntsse. KrtegSdelchädlgten-Fürsorge. - Hlnterbltebenen-Fürsorge. - Klee- und GraSsamen. Spiritus. Süßstoff. - Schlachtichafe.

He- bslg emMe und Nüven. - Dincktnichrrchten. ____

Bei dieser Sachlage versteht es sich.von selbst, daß die Be­völkerung aufs sparsamste mit dem Petroleum umgeht und daß di« Verteilung innerl>alb der Gemeinde, damit unnötige Nellamationar vermieten w-erden, nach vorl-eriger Anhörung des WirtschaftöauS- schiusses durch Sie erfolgt. Das weitere, wie zu verteilen ist, ob auf Kundenlisten oder Petvoleumkarten, überlassen wir Ihnen. ES können nur diejenigen Wölbungen berücksichtigt werden, die über­haupt keine Lichtguelle haben.

Tie Lieferung kann nickst mehr wie seither durch die Straßen- wagcii erfolgen, sondern es muß das Petroleum abgeholt werden, wobei die Versandgesäße mitzubringen sind und zwar nach Ihrer Wahl bei einer der folgenden Firmen:

1. Tribns & Sundheim, Gießen;

2. K. Köhler, Lich;

3. Stauf, Grünberg.

Die Verteilung ist derart vorzunehmen, daß monatlich ab­wechselnd jeder Kleinhändler zu berücksichtigen ist. Der Verkäufer hat aenau nach Ihren Weisungen zu verfahren.

lieber die Preise sind nns Nachrichten noch nicht zugegangen. DemnäckK findet eine Verösfentlichung hierüber statt.

Gießen, den 4. Oktober 1218.

Großherzoalichc« Kreisamt Gießen.

_ Pr. Usinger. _

Anordnungen

des Direktoriums der Verwaltungsabteilun-g her ReichBgeLrelde- stelle gemäß g 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aialzkontin­gente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 30. Vtovember 1917 (Reicks-Gesetzblatt S. 1061).

Bestandsaufnahme.

Die Brauereien haben den für sie zuständigen Steuerbelchrden aus dem von der Recchsgetrechestielie porgeschriebenen Formblatt bis zum 7. Oktober 1918 an zu zeigen, welche Mengen Gerste, HDcizen, Gersten- und Weizenmalz sich am 30. September 1918 Mn 12 Uhr irachis in ihrem Besitz befanden. Als im Besitz der Brauereien befindlick) gelten alle Getreide- und Malzmengen, die den Brauereien zur Verarbeitung M Bier zur Verfügung stehen. Bei der Bestandsaufnahme nicht an^uzeigen sind solche Getreide- und Malzmengen, die den Brauereien bereits aus der Ernte 1918 zur Verfügung g-esdellt sind.

Tie Bestände sind durch Verwiegen festMsdellen. Ausnahmen Kamen die Steuerbehörden auf begründeten Antrag zulassen. In biesein Falle sind die Bestände durch sorgfältige Vermessung feit-* tziuslellen.

Strafbestimmungen.

Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird ge­mäß § 12 Abs. I Ziffer 2 der Verordnung über die Ncalzkonttn- aente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061) mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe form gemäß Abs. II a. a. O. auf Ein- »iehtmg der Früchte oder Erzeugnisse erfonnt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Gelt ungsbereich.

Die Bestimmungen dieser Anordnungen gelten nicht für die­jenigen Brauereien, deren Malzfontingeute von den Königlich Bayrischen Steuerbehörden festgesetzt werde».

Berlin, den 9. September 1918.

Tir^kriorium der Derwaltungsabtcilung der ReichIgetvridestelle.

W ieden selb.

Bekanntmachung

betreffend die Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus dem Groß- berzogtum und aus einem Kreise des Großt-erzogtums in einen anderen. Vom 23. September 1916.

Aus Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüsimgsstcllen und die Dersorgungsregelurrg vom 25. September bezw. 4. slLovernber 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607 und 728) bestimmen wir:

Unsere Befonntmachung vom 10. April 1917 über die Aus­fuhr von Zucht- und Nutzvieh aus dem Großherzogtum und Lus einem Käeise des Großherzogtums in einen anderen (Reg- Bl. S. 90), abgeändert durch Befountmachungen vom 24. De-

r ber 1917 (Reg.-Bl. von 1918 S. 17) und 3. Juli 1918 (Reg.- S. 165) erhält folgenden Zusatz zu 3 2 alS Absatz 3:

Zur Deckung der Kosten für die Feststellung, ob im Einzel- falle nicht nach Abs. 1 die Ausfuhrgenehmigung zu versagen ist, hat der Viehhandelsverband vom 1. Oktober 1918 an für die Er­teilung der Ausfuhrgenehmigung folgende Gebühren zu erheben, in denen auch die Kosten für ettva srforderliche Borbesichtigungen/ einbegriffen sind:

1. für ein Rind, einen Ochsen oder eine Kuh 12 Mark,

2. für ein Schwein (einschließlich Ferkel), ein Kalb, eine Ziege, ein Schaf, ein Ziegnlamm oder ein Schaflamm 2 Mark, unbeschadet der Vorschriften in 8 1 Abs. und 8 2 Ziff. 2 der Bekanntmachung über den Verkehr zwischen Hessen und anderen Bundesstaaten vom 5. Dezember 1917 (Reg.-Bl. S. 292).

Dar mstadl, den 23. September 1918.

Großherzoglickies Ministerium des Innern, _ v H o tu h c r q f. _

Uetr.: Die Versorgung mit Petroleum.

Mn die Großh. Bürgermkistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die uns zur Verfügung gestellten Petrolenmmenaen sind der­art gering, daß lpur der vierte.Teil der seitherigen Gesamtbezügü zur Verfügung gestellt werden kann.

Das Petroleum des freien Handels kommt in Wegfall, des- hleichen das Wrsgleickispetrote'nm für Lanbwirtschrft und Heim­arbeit. Das Be rdtvi Petroleum ist in der Ihnen jeweilig mo-nnt- M zu über,veisenden Menge enthalten. Zu den Behörden sind zu veckyreu: Pfarramt, Kirche, Bürgermeisdrei, Gemeind-erechner, Gen­darmerie, Schulen.

Betr.: Versorgung der Bevölkerung mit Karbid.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tic Berbrauick^er von Karbid sind in ortsüblicher Weise auf- zusordern, sich in eine bei Ihnen osfenznlegnrde Liste ein tragen zu lassen, diese ist noch nndensteliendein Muster handschriftlich her- zustellcn. Bis zum 20. Oktober sind die Listen an uns einzureichen. Liegen sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor. so kann iür den betr^ Monat eine Berücksickstigamg nickst statt ftnden. Für die Folge ist bis zum 5. eines jeden MonatS'>'e Anforderung vorzu- legen. Tie Händler Ihres Wochwrles, welch: sich mit dem Ber- fouf von Karbid befaßt haben, sind uns gleichrllls bis zmn 20. l. M. naml-ast zu nvachm, mft oer Meldung, welche Vorräte am 1. Oktober noch in ihrem Besitz waren.

Gießen, den 4. Oktober 1918.

Gwßherzoatickies Kreisamt Gießen.

Or. Usiinger,

Mutter.

Karbidanforderung für Kleinbeleuchtung

der Gemeinde.für Monat.1918.

DeS Verbrauchers

Namen

Stand

oder

Gewerbe

Schneider, Wilhelm 3.

Bahn­

arbeiter

Landwirt

H

£|

'S«

Es soll beleuchtet werden

Küche und Wohn­zimmer Diehstall

Nachw..daß die Haus- daltunadem elektr. oder GaS ange- schlossen

Name und Wohnort »es vändler«,der die Lieierrrna au-führen soll

Nicht ange- schlossen

Linker,

Gießen

Müller, Landwirt 1 Diehstall Wohnhaus Schupo, Heinrich 8. nur ange- Gießen

schlossen

Vorstehende Liste wird hiermit als richtig bescheinigt.

... öen ..... 1918.

__ Großh. Bnraermellterei.

Betr.: Beseitigung von Transportstörungen auf den Eisenbahnen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wie uns mitge teilt worden ist, sind die Verfügungen d«S stellvertretenden ÄeneralfomUMndos vom .19. Dezember o. Jb Abt. HI. b (Kreisblatt Pr. 4 von 1918), betreffend Bescttrgu« von Transpvrtstörnngen, und Pom 20. Juli d. I.. W»t. HI. b (Kreisblatt Nr. 95), betreffend Be- und Entladung vor) Eisenbahnwagen, sowohl den ^Gemeinden, wie auch dm Fuhrunternehmern meist nicht genügend bekannt.

To die VerkehrSlage auf den Staatsbahnen wieder in ein toldjeä Stadium ein getreten ist. daß die genaue Befolgung dicker Verfügungen zur strcnaen Pflicht gemacht werden muß, empfehlen wir Ihnen, auf sie alle Beteiligten durch ortsübliche Bekannt­machung nochmals ausdrücklich auftnerksam zu nfochen.

^ G i e ß e n, den 29. September 1918.

Großherzogluyes Kreisamt Gießen.

Pr. 11 sin g er.