Ausgabe 
5.10.1918
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Nr. 117

8. Oktober

Kreisblatt sm dm Kre is Gießen.

Inhalts-Ueberficht: Gummisauger. - Saatgut. Retseausweise.

Bekanntmachung

über Gummisauger. Vom 27. Llugust 1918.

2er Bmrdesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats su wirtschaftlichen Matznalnnen ufro. tom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordimng erlassen:

§ 1. Gummi- oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke sür Kindersang flaschen Verwendung zu finden, sind an die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin zu liefern; die Sauger dürfen außerhalb der Apotheken nicht feil­gehalten oder verkauft werden.

Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabritäte, die zu Mundstücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind.

8 2. Ter Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Neuerung festsetzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbe­stimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit ^Ge­fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft und daß die Gummisauger, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ 3. Der Reichskanzler kamt Llusnahmen zulassen.

§ 4. Tie Verordnung tritt am 9. September 1918 in Kraft; ne tritt an die Stelle der Bekanntmachung über Gummi fauler vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 879). Der Reichskanzler be­stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 27. August 1918.

Der Stellvertreter des Rmchskanzlers. von Payer.

AriSsührnngsbestinrmurigen

ztrr Verordnung des Bundesrats über Gummisauger.

Vom 27. August 1918.

Auf Grund der §8 2, 3 der Verordnung des BundesratS über Gummisauger vom 27. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083) wird bestimmt:

. JL 1 - Wer Gummi- oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kindersmigslaschen Venvendung z', finden, aus dem Auslande einführt, ist verpflichtet, der Handelsge'ellschaft Deut­scher Tlpotheker m. b. H. in Berlin den Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Auf­bewahrungsortes unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige frrt durch Ungeschriebenen Biies zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der GeseNschaft ^vorzu schreiben des Formular zu benutzen. Als Einfüh­render im L-inne dieser Bestimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berea-trgt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im In­land, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

Tie gleiche Verpflichtung hat, wer Gummi- oder Regenerat­sauger zum Zwecke der Weiterveräußernng von einem anderen als der Handelsgesellschaft Deutscher dipotheker m. b. §>. in Berlin oder den von dieser belieferten Apotheken erwirbt oder solche der Gesell­schaft nicht angemeldete anderweit erworbene oder aus dem Aus- laiide erngesührte Sauger am 9. Septeniber 1918 zum Zwecke der Weiterveraiißerung in Gewahrsam hat.

.. ^^Oleiche gilt für andere Gummi- oder RegeneraFabrikate, me zu Mundstucken für Kindersaiigflaschen geeignet gemacht wor­den sind.

.. H^ndelsgesellscftift Deutscher Apotheker hat sich unver-

zug.ich nach Empfang der Anzeige, und ivenn eine Besichtigung, vorgenonnnen wird, na.ch' der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Eine Llhlehknuig der Uebermahnie hat schriftlich zu erfolgen.

6 3. Der zur ^Anzeige Verpflichtete hat die Ware bis zur ubiiaynlc durch die Gesellichaft mit der Sorgfalt eines ordent- lrchen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Wlftse zu versichern, auf Verlangen ?der Gesellschaft xin einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Llbruf zu ver­laden und an die Gesellschaft zu liefern.

. § Tie Gesellschaft har für die von ihr übernommene Ware

einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Wird eine Eini- gnng über die Höhe des Uebernahmepreises nicht erzielt, so ent-' scheidet endgültig der Staatssekretär des Kriegsernährungsamt« t 5 i- höhere Vcilvaltungsbehörde entsckreidet enlxgültig alle -Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten übel die Aufbe­wahrung und Versick-erung .ergeben.

8 6 Tie Landeszenti-albehörden -bestimmen, wer als höhere Bernaltungsbchorde rin Sinne dieser Bestimmungen anzusehm ist.

ß 7. Tie Gesellschaft hat die übernommene Ware nach bert an sie ergehenden Amveistmgen durch die Apotheken den Bor» brailckfern zuzuführen. An Eutbindungsan stallen. Wösm'.cri'nnew-, Säuglingsheime und Lhnliche^Betriebe darf sie unmitteldrr liefern.

8 8. Die in dem 8 1 bezeichneten Gegenstände dürfen außer-, halb der Apotheken nicht ftilgehalten oder verkauft werden.

8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Mona^n oder mit OJeÖM strafe bis zu 1500 Mark wird bestraft, wer den Vorschristeu der 88 1, 3 urid 8 zuwidcrhandelt.

Reben der Strafe kann auf Einziehung der Sauger ödest Fabrikate erkanut wecken, auf die sich die strafbare Handlung! bezieht, ohne. Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nichts & J 1 x-. Bestimmungen treten am 9. September 1918 in treten an die Stelle der Aussührungsbestimmungenl zur Verordnung des Biindesrats über Gunrmisaugec vom 3. August 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 880 881).

Berlin, den 27. August 1918

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, von Payer.

Bekanntmachung

zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des BitndesrakZ über Gummisauger.

_ ' Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der ^ 5. 6 der vor-, stehercken Bekanntmackmng des Stellvertre'ers des Reichskanzlers ^nn 27. August 1918 ist der Provinzial aus schuß.

Darm stadt, den 20. Septeniber 1918.

Grobherzogliches Ministerium des Innern v. Homberg».

B e t r.: Saatgut.

An d"n Ob-rbttraermeist-'r zu Gießen und dikGraßß Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

... Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. Augusts 1918 im Kreisblatt Nr. 96 erwarten wir bei den in Zickunft zu», stellenden Anträgen auf Ausfertigung von Saatkarten, daß von! den Landwirten darin angegeben wird, woher das Saatgut be^' zogen werden soll.

Bei dieser ^legenheit machen wir darauf aufmerksam, daß l V: Auftrag bestellte Saalgilt der Firma Vereinigte!

Getreidehändler Gießen bereits vergriffen ist und daher von biefetf Stelle aus eine Lieferung nicht mehr erfolgen kann.

,. noch Saatgut erhalten will, hat sich mit der Landwirt- schaftskammer oder mtt der Zentrolgenosfenschaft der hessischen! Landwirtschaftlichen Konsumvereine, beide in Darmstadt, in Ver­bindung zu setzen. Im Falle eine Lieferung von dort aus noch er­folgen kann, sind wir bereit, sofort die erforderlichen Saatkarte^ auszustellen. §

. Durch eine neuerdings erganaene Entscheidung der Reichs- getrerdestttte darf auch ein Umtausch von gewöhnlichem Getreide gegen solches 0)etreide stattfinden, das sich zur Saat besser eignet Me Genehmigung ist von uns einzuholen, wenn es sich um einen! Umtausch innerhalb des Kommunalverbandes Gießen handelt Sollte ausnahmsweise ein Tausch mit einem Landwirt in einem anderen, benachbarten Kommunalverband gewünscht werden so bat sich dre 9ieichsgetreidestelle in Berlin die vorher einzu1)olende Entscheidung Vorbehalten.

^vorstehendes ist in ortsüblicher Weise zur Kennttns der land­wirtschaftlichen Bevölkerung zu bringen.

~ K^dlnfgeld bei einem solckfen Umtausch ist nicht zrilässig. Ter Tausch hat Zug um Zug zu erfolgen.

Gießen, den 3. Oktober 1918.

Großherzogncves Ztrersamt Gießen. 1

Or. U s i n g e r.

Zw llingSrunddruck der Brühl'scben Un v^Bnch- und SteinM^

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgcrmelstereien der Landgemeinden des Kreises.

.Generalkommando 18. A.-K. macht darauf arif- daß die Bürgermeistereien nicht berechtigt sind, Ivum !>?"ote Militarpcrlonen nach anderen Orten weiter zu beurlauben. Rngehorigen militäcilcher Arbeitskommandos irgend welchen Ur- tcmv zu erteilen oder ihnen Reiseausweise auszustollen. £*crfüti ftünbij bl9lltf) blC 3 ' n,w>cnfciJc oder militärischen Behörden zu-

Ties wird jur Beachtinig mitgeteilt Gießen, den 30. September'1918.

Giuistierz« > cnes streisamt Gießen.

V: Hemmerde.

'erei. R. Lange. Gieß