Ausgabe 
4.10.1918
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. »1«

4. Oktober

ISIS

Kreisblatt für den Kreis Giessen.

Bekanntmachung

die Erhebung einer Nachsteuer von Wer betreffend.

Auf nachstehend abgedruckte. vom Bundesrat zur Ausführung des 8 68 des Biersteuergesetzes vmn 26. Juli d. I- erlassene Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 6 . 886/9) machen mir mit dem Anfügen aufmerksami. daß als Lebestellen die mit der Erhebung von Reichsverbrauch^abgab«° betrauten Stenerstellen (Hauptsteuerämter. Steuerämter nndOrtS- einnehmereien) zuständig sind.

Darm sta dt, den 17. September 1918.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

In Vertretung: Or. Kratz.

Uebergangsbestimmungen.

Nachsteuer.

A 117. (*) Bier, das sich am 1. Oktober 1918 im Besitz oder «Gewahrsam von Witten oder Bierhandlern befindet, unterliegt der Nachsteuer.

Die Nachsteuer beträgt:

für Einfachbier. . 4,SO Mk., für Bollbier . . 8,60 Mk., und für Starkbier 12,90 Mk. für ein Hektoliter.

'(*) Tie Nachsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die im Besitz aber Gewahrsam eines Wittes oder Bierhändlers befindlichen V«rvorräte nicht mehr als 2 Hektoliter betragen.

' § 118. (*) Wirte und Bier Händler haben die am 1. Oktober*

1918 in ihrem Besitz befindlichen nachstenerpflichtigen Vorräte an Bier bis zum 10. Oktober 1918 und, sofern sich das Bier am genannten Tage unterwegs befindet, alsbald nach dessen Eingang der zuständigen Hebestelle nach Zahl und Raumgehalt der Gefäße, in denen sich das Bier befindet, imd unter Angabe der Bie^" aattung (Einfachbier, Vollbier und Starkbier) schristlich in zwei­facher Ausfertigung anzumelden.

(*) Ms Wirte gelten auch die Brauereien hinsichtlich ihrer eigenen Ausschankftellen. Ten Wirten sind ferner gleichzuachten Konsumvereine, Kantinen. Kasinos. Logen und ähnliche Ber­einigungen, und zwar auch dann, wenn sie Bier nur an .ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben.

() Ms Bierhändler gelten auch Brauereien hinsichtlich ihrer außerhalb der anmeldepflichtigen Brauereiräume befindlichen Brer- dorräte.

8 119. Tie Hebe stelle trägt die Anmeldungen in das nach Muster 32*) zu führende Biernachsteuer-Anmeldungsbuch ein und stellt eine Ausfertigung der Anmeldungen dem Oberbeamten zur Nachprüfung zu.

Ohne das Ergebnis der Nachprüfung abzuwacten, setzt die Hebestelle den Betrag der Nachsteuer fest und übernimmt die Berechnung in eine nach Muster 33*) zu fertigende Zahlungs­aufforderung. die sie dem Pflichtigen sogleich übersendet.

8 120. (*} Die Oberbeamten haben die ihnen zugestellten An- meldungen (8 119 Abs. 1) sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten haben. In geeigneten Fällen kann die Nachprüfung unterbleiben oder probeweise vorgenommen werden.

.Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Verände­rungen der angcmeldelen Biervorräte durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzu- tzeklen und auf Verlangen nälier nachzuweisen.

Nach beerrdeter Nachprüfung werden die Anmeldungen der Hebestelle znrückgegeben, die über die Zahlung der Nachsteuer für etwa Vorgefundene Mehrmengen eine weitere Mitteilung dem Pflichtigen zugehen läßt.

8 121. Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stun­dung gewähtt wird, den mitgeteilten Betrag an Biernachsteuep spätestens am 7. Tage des ans den Empfang der Mitteilung folgen­den Monats einzuzahlen.

*V Von dem Abdruck d er Muster wird hier abgesehen.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs und den Handel mit Schweinen. Von: 20. Sept. 1918.

Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen »ur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- sehbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wrrd verordnet:

Artikel 1. In der Verordnung über die Regelung des tzleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober

1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) werden folgende Aenderungen vor­1. An die Stelle von 8 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende Vorschrift:

Für je 400 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleisch- kartenabschnitte einer Woche, für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahr die einer halben Woche in Anrechnung zu bringen." ^ J. . _ x

2. Hinter § 14 loird als § 14a folgende Vorschrift emgefügl?

Tie Landeszcntralbehörden oder die von ihnen be- sttmmten Behörden Wunen anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenoinmenen! oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachinng ge­wonnen ist, zugunsten des Kvm munal verband es, der Ge­meinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlurig einer End- schä igung für verfallen erk ätt werden kann."

3. 8 18 Abs. 2 erhält unter Stteichung des Punktes folgenden Zusatz:

,. soweit sie nicht gemäß 8 14a für verfallen erklärt wor­den sind." k

Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 25. September 191§ in Kraft.

Für Hausschlachtungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen! siiid, verbleibt es hinsichtlich der Anrechnung der FleischvorrätO bei den bisherigen Vorschriften.

Berlin, den 20. September 1918.

Der Staatssekretär des Kciegsernährungsamks. von W a l d o w.

Verordnung

über die Preise für Margarine. Vom 11. September 1913.

Auf Grund der §§ 25 ff. bet Verordnung über Speisefett vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit dev Verordnung über Kriegsmaß nähmen (zur Sick-erung der Volkse ernährung dom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) ivüÄ bestimmt:

8 1. Beim Weiterverkauf von Margarine dürfen dem Her- stellerpreise Nächstens folgende Beträge zugesMagen werden:

1. von dem Kommunalverbandoder der Gemeinde, an .velche

die Lieferung erfolgt, zur Teckung ihrer Unkosten, zu deneit auch ein, an die empfangende Verteil ungsstelle zu zabletrüev Betrag gehütt ^ . 5.50 Mk.

2. im Großhandel weitere ...... 5,00 Mk.

3. im Kleinhandel weitere > ^ . . . 13,00 Mk

für j« 50 Nkogramm.

Ter im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst bezeichneten Unkosten nicht erhoben werden.

8 2. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegend stände hat.

8 3. Liefert der Hersteller oder der Großhändler die Margarine in kleinen Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbrämcheö abgegeben werden kann, so darf dem Hersteller und dem Großn Händler von dem Komnrunakverband ein Zuschlag von 5 Mark für je 50 Kilogramm gewähtt werden: um den gleichen Betrag ver­mindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.

8 4. Ti« Reichsstelle für Speisefette kam: Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen, wenn die Rücksicht mrf besondere wittschaftliche iVerhAtnisse in einzelnen Landes!- teilen es erfordert. i

§ 5. Dcese Verordnung tritt mit bent| Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Be rl in . den 11. Septenrber 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.

Bekanntmachung.

Preise für Teichfische (Karpfen und Schleien) der Ernte 1916/19.

Auf Grund der Verordnung vom 8. August 1916 über öie Regelung des Absatzes von Karpfen und Schleien (Reichs-Gefttzbk. S. 925) und der Bekanntmachung vom 9. September 1916 über Preise für Teichfische (Reichs-Gesetzbl. S. 1008), sowie 8 4 der Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 über die Festsetzung von!

t reisen für Süßwasserfische (Deutscher Reichscmzeiger vom Februar 1918) werden mit Genehmigung des ReichskomnrissarÄ für Fisch Versorgung für den Absatz von Karpfen und Schleien der Ernte 1918, soweit dieser mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft