Ausgabe 
3.10.1918
Seite
2
 
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I

Bekanntmachung

betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Jjuli 1917. Vom: 2. Septeulber 1918.

Tie zu dem Gesetz über das Postwesen des Deuftchen Reiches vom 28. Oktober1J371 erlassene Postordnung vorn 28. Juli 1917 hat durch die nachstehende BekanntinachuTig, die hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, einige Ergänzungen und Milde­rungen erfahren. Tie BeLcmntmachmg tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.

Aarmstadt. den 11. Septeulber 1918.

Großherzogliichics Staatsministeripm!.

Y» Ewald.

Bekanntmachung

betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 2. September 1918.

Auf Grund des § 50 des Gesetzes über daÄ Posttvesen vom 28. Okt-ober 1671 (Reichs-Gefttzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs^Gefetzbl. S. 975), betreffend Aenderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Postf- und Delegraphengebühren M erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reick^-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert:

1. Im 8 7Postkarten" erhält der Ms. VI folgenden Wort­laut:

VI. Tie Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) bettägt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Toppelkarte:

fm Orts- und Nachbarortsverkehr . . .. 7%

Im sonstigen Verkehr.. . 10

für die einfache nicht freigemachte Postkarte:

rm Orts- und Nachbarortsverkehr . ^ . 15 Pf., im sonstigen.Verkehr20 Pf.

2. Im § 8Drucksachen" erhält der Ms. XII folgQrden Wort­laut:

XII. Trucksacli-en müssen fveigemacht sein. Die Gebühr ein­schließlich der Reiä/sabgabe bettägt:

bis

50 g eürschließlich

* 5 Pf.,

Über 50

100

p - . 7i/ a Pp.

100

250*

p - . 15 Pf.,

250

300 *

... 25 Ps,

500g

7 ,

1 kg *

. .. . 85 Ps.

Für Blindenschristseudungen bettägt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe :

bis 50§ einschließlich « - . 5 Pf.,

Über 50 100 , , 7^ Pf.,

100 g 7/ 1kg * * , . 16 Pf.,

lkg 2 * - , 25 Ps.

^ 2 t* 3 .. . 35 Pf.

Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die DL Nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen! ober Zeitschriften vom Verleger au andere Zeitungsverlegcr oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit deai Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 2. nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner Be­deutung enthalten, wenn diese Nachrichtell von Nachnchtenbureaus an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitlungsverleger verschickt werden,

kiettägt die Gebühr:

bis 60 g einschließlich , , - 3 Ps, t

über 60 100 * . , , 5 Pf..

100 250 * ,s - . - 10 Pf.

250 500* .7 > - . 20 Pf.

500 g 1kg * . , . 30 Pf.

Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deut­schen Angabe des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen, tmd Zeitschristerl oder Nachrichten handelt, mit der Bezeichnung! ^-Zeitungen, Zeitschriften" oderNachrichten" versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Pvstanstalt aufgeliefertj Werden. Bei Nachrichterlsendnrrgerr muß aus der Aufschrift hervor- gehen, daß der Absard-er ein Nachrichtenbureau und dm- Elnpfänger Ane Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist.

Nichtfrergemachte Drucksachen iverden nicht abgesandt.

3. Im 8 2Gefchäftspapiere" erhält der Ms. V folgenden Wortlaut:

V. Geschäftspapieve müssen fteigemiacht sein. Die Gebühr ein- Wießlich der Reichsabgabe bettägt:

bis 250 g cinschlleßlich . . über 250 500,-, * , .

500 g 1kg * .

Nichtfreigemachte Geschästspapiere werden nicht abgesanbt.

4. Im 8 10Warenproben" erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut r

IX. Warenproben müssen freigemacht sein. Tie Gebühr ein- Mießlich der Reichsabgabe bettägt:

15 Pf., 25 Pf. 35 Pf.,

P

Pf

bis 100 g einschlieMch . , . 10

Über 100 250-, - , . 15 Pf

250 7, 500* * , . 25 P,..

Nlchtfreigemachrr Warenproben werden nicht abgesandt.

5. Jnl 8 11Mischsendungen" erhält der Ms. II folgende» Wortlaut:

. ^ II. Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr ein­schließlich der Reichsabgabe bettägt:

bis 250 g einschließlich . , . 15

über 250 500 , . . 25

500g 1kg * . * . 36

Nichtsveigem achte Mischsendungen werden nicht abgesandt.

6. Iw 8 13Enlschreibsendungen" ist im Ms. IV Hinte» Porto" einzuschalten:

nebst der Reichsabgabe.

7. Im § 16Verschluß der Pakete und Wertsendungen; zerchnung der von der ReickMbgabe befreiten Pakete" ist im Absatz 1 unterabs. 2 letzten Satz zu setzen stattdie Oeffnung":

das Oefftlen.

8. Im 8 18Postaufträge" ist im M. X hinterPostan- weisungs gebühr" einzuschalten:

mrd der Reichsabgabe.

9. In denselben 8 (18) ist inr Ms. XVI unter 3b zu setzen 28 Pf.":

30 Pf.

10. Im § 19ddrchlnahnresendunsen" ist im Ms. V hinter Postanweisun gsgebühr"' einzuschalten:

und der Reichsabgabe.

11. Im 8 20Postanweiflmgen" erhält der Ms. II.folgenden Wortlaut:

II. Postariweisungeil sind freizumachen. Die Gebühr einschließ­lich der- Reichsabgabe bettägt:

bis 5 Mk. einschließlich . . . . 15 Pf.,

statt

Über 5 100 . 7 , 200 400

600

100 Mk. 200 Mk. 400 Mk. 600 Mk. 800 Mk.

Äei Postanweisungen mit anHängender Karte zrrr Empsangsbv' stätigwlg ist auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (8 7, VI), freizumaichen.

12. In demselben 8 (20) ist im Ms. XV 1 und 3 Hinte« Postanweisungsgebühr" und hinterTelegrammgebühr" einzu?, schalten:

einschließlich der ReiäMbgabe.

13. Jni 8 33Zurückziehung von Postselchungen und Aendv- rung von Aufschriften durch den Absender" ist im Abs. VI 8 Hinte» Telegramm" einzuschatten:

und die Reichsabgabe.

14. Im 8 37Gebühren für Sendungen im Orts- und Nach, barortsverkehr" erhält der Ms. I folgenden Wortlaut:

I. Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- lrnd Land bestell- bezirk des Ausgabe-Postorts) bettägt die Gebühr einschließlich bet Rchchsabgabe:

freigemacht bis 20 g einschlieUich . 7 . 10 Pf.,

Über 20 250 . . 15 Vf..

ntchtfreigemacht 20 . * . 20 Pf*

über 20 250 ... 30 Pf.

15. In denrselben 8 (37) ist im Ms. III statt7Va" zu setzen^

10

16. Ter § 59 einschließlich der Ueberschrift erhält folgend«

orto und Versicherungsgebühr für Reiseaepäch 8 59. I. Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesanltgewicht von 50 kg übergeben.

II. Für das Reisegepäck ist bei der Einliefermrg Porto rrach den für Pakete gelteichen Sätzell (emsckLießlich der Reichsabgabe) zul entrichten.

III. An Verfüherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertmi-gabe werden für jedes Stück ohlle Uitterslchied der Ärtfermmg und unab­hängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 M7. oder einen Teil vvn 300 Mk., mindestens aber 10 Pf. erhoben.

IV. Porto und Versicherullgsgebühr für Reisegepäck ioerden nach denselben Grlmdsätzen erstattet wie Personengeld (8 54).

Uebergangsvorschrift.

Bei Briefen im Orts- imd Nachbawttsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr, svime bei Drluksachen (Blindenschiriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 Gramm und Misch' sendungen. die nack den bisherigen Sätzen freigemacht sind, kst während der Monate Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Selldungen fehl ende Betrags unter Ab­rundung etwaiger Brllchpsermige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben.

Vorsiehende Aenderungen tteten am 1. Oktober 1918 in Kraft.

Berlin, den 2. September 19-18.

Der Reichskanzler.

Vertretung: Rüdlin.

ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.