— I
Bekanntmachung
betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Jjuli 1917. Vom: 2. Septeulber 1918.
Tie zu dem Gesetz über das Postwesen des Deuftchen Reiches vom 28. Oktober1J371 erlassene Postordnung vorn 28. Juli 1917 hat durch die nachstehende BekanntinachuTig, die hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, einige Ergänzungen und Milderungen erfahren. Tie BeLcmntmachmg tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Aarmstadt. den 11. Septeulber 1918.
Großherzogliichics Staatsministeripm!.
Y» Ewald.
Bekanntmachung
betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 2. September 1918.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über daÄ Posttvesen vom 28. Okt-ober 1671 (Reichs-Gefttzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs^Gefetzbl. S. 975), betreffend Aenderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Postf- und Delegraphengebühren M erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reick^-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert:
1. Im 8 7 „Postkarten" erhält der Ms. VI folgenden Wortlaut:
VI. Tie Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) bettägt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Toppelkarte:
fm Orts- und Nachbarortsverkehr . . .. 7%
Im sonstigen Verkehr.. . 10
für die einfache nicht freigemachte Postkarte:
rm Orts- und Nachbarortsverkehr . ^ . 15 Pf., im sonstigen.Verkehr20 Pf.
2. Im § 8 „Drucksachen" erhält der Ms. XII folgQrden Wortlaut:
XII. Trucksacli-en müssen fveigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reiä/sabgabe bettägt:
bis
50 g eürschließlich
Bä* 5 Pf.,
Über 50
„
100 „
p - . 7i/ a Pp.
„ 100
„
250*
p - . 15 Pf.,
„ 250
„
300 * „
... 25 Ps,
„ 500g
7 ,
1 kg *
. .. . 85 Ps.
Für Blindenschristseudungen bettägt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe :
bis 50§ einschließlich « - . 5 Pf.,
Über 50 „ 100 „ , , 7^ Pf.,
„ 100 g 7/ 1kg * * , . 16 Pf.,
„ lkg „ 2„ * - , 25 Ps.
^ „ 2 „ t* 3 „ .. . 35 Pf.
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die DL Nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen! ober Zeitschriften vom Verleger au andere Zeitungsverlegcr oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit deai Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 2. nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichtell von Nachnchtenbureaus an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitlungsverleger verschickt werden,
kiettägt die Gebühr:
bis 60 g einschließlich , , - 3 Ps, t
über 60 „ 100 „ * . , , 5 Pf..
„ 100 „ 250 * ,s - . - 10 Pf.
„ 250 „ 500* .7 > - . 20 Pf.
„ 500 g „ 1kg * . , . 30 Pf.
Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutschen Angabe des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen, tmd Zeitschristerl oder Nachrichten handelt, mit der Bezeichnung! ^-Zeitungen, Zeitschriften" oder „Nachrichten" versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Pvstanstalt aufgeliefertj Werden. Bei Nachrichterlsendnrrgerr muß aus der Aufschrift hervor- gehen, daß der Absard-er ein Nachrichtenbureau und dm- Elnpfänger Ane Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist.
Nichtfrergemachte Drucksachen iverden nicht abgesandt.
3. Im 8 2 „Gefchäftspapiere" erhält der Ms. V folgenden Wortlaut:
V. Geschäftspapieve müssen fteigemiacht sein. Die Gebühr ein- Wießlich der Reichsabgabe bettägt:
bis 250 g cinschlleßlich . . über 250 „ 500,-, * , .
„ 500 g „ 1kg * .
Nichtfreigemachte Geschästspapiere werden nicht abgesanbt.
4. Im 8 10 „Warenproben" erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut r
IX. Warenproben müssen freigemacht sein. Tie Gebühr ein- Mießlich der Reichsabgabe bettägt:
15 Pf., 25 Pf. 35 Pf.,
P
Pf
bis 100 g einschlieMch . , . 10
Über 100 250-, „ - , . 15 Pf
„ 250 7, 500* * „ , . 25 P,..
Nlchtfreigemachrr Warenproben werden nicht abgesandt.
5. Jnl 8 11 „Mischsendungen" erhält der Ms. II folgende» Wortlaut:
. ^ II. Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe bettägt:
bis 250 g einschließlich . , . 15
über 250 500 „ „ , . . 25
„ 500g „ 1kg * . * . 36
Nichtsveigem achte Mischsendungen werden nicht abgesandt.
6. Iw 8 13 „Enlschreibsendungen" ist im Ms. IV Hinte» „Porto" einzuschalten:
nebst der Reichsabgabe.
7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; zerchnung der von der ReickMbgabe befreiten Pakete" ist im Absatz 1 unterabs. 2 letzten Satz zu setzen statt „die Oeffnung":
das Oefftlen.
8. Im 8 18 „Postaufträge" ist im M. X hinter „Postan- weisungs gebühr" einzuschalten:
mrd der Reichsabgabe.
9. In denselben 8 (18) ist inr Ms. XVI unter 3b zu setzen „28 Pf.":
30 Pf.
10. Im § 19 „ddrchlnahnresendunsen" ist im Ms. V hinter „Postanweisun gsgebühr"' einzuschalten:
und der Reichsabgabe.
11. Im 8 20 „Postanweiflmgen" erhält der Ms. II.folgenden Wortlaut:
II. Postariweisungeil sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der- Reichsabgabe bettägt:
bis 5 Mk. einschließlich . . . . 15 Pf.,
statt
Über 5 „ 100 . 7 , 200 „ 400
600
100 Mk. 200 Mk. 400 Mk. 600 Mk. 800 Mk.
Äei Postanweisungen mit anHängender Karte zrrr Empsangsbv' stätigwlg ist auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (8 7, VI), freizumaichen.
12. In demselben 8 (20) ist im Ms. XV 1 und 3 Hinte« „Postanweisungsgebühr" und hinter „Telegrammgebühr" einzu?, schalten:
einschließlich der ReiäMbgabe.
13. Jni 8 33 „Zurückziehung von Postselchungen und Aendv- rung von Aufschriften durch den Absender" ist im Abs. VI 8 Hinte» „Telegramm" einzuschatten:
und die Reichsabgabe.
14. Im 8 37 „Gebühren für Sendungen im Orts- und Nach, barortsverkehr" erhält der Ms. I folgenden Wortlaut:
I. Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- lrnd Land bestell- bezirk des Ausgabe-Postorts) bettägt die Gebühr einschließlich bet Rchchsabgabe:
freigemacht bis 20 g einschlieUich . 7 . 10 Pf.,
Über 20 „ 250 „ „ . . 15 Vf..
ntchtfreigemacht „ 20 „ . * . 20 Pf*
über 20 „ 250 „ „ ... 30 Pf.
15. In denrselben 8 (37) ist im Ms. III statt „7Va" zu setzen^
10
16. Ter § 59 einschließlich der Ueberschrift erhält folgend«
orto und Versicherungsgebühr für Reiseaepäch 8 59. I. Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesanltgewicht von 50 kg übergeben.
II. Für das Reisegepäck ist bei der Einliefermrg Porto rrach den für Pakete gelteichen Sätzell (emsckLießlich der Reichsabgabe) zul entrichten.
III. An Verfüherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertmi-gabe werden für jedes Stück ohlle Uitterslchied der Ärtfermmg und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 M7. oder einen Teil vvn 300 Mk., mindestens aber 10 Pf. erhoben.
IV. Porto und Versicherullgsgebühr für Reisegepäck ioerden nach denselben Grlmdsätzen erstattet wie Personengeld (8 54).
Uebergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts- imd Nachbawttsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr, svime bei Drluksachen (Blindenschiriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 Gramm und Misch' sendungen. die nack„ den bisherigen Sätzen freigemacht sind, kst während der Monate Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Selldungen fehl ende Betrags unter Abrundung etwaiger Brllchpsermige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben.
Vorsiehende Aenderungen tteten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. September 19-18.
Der Reichskanzler.
Zü Vertretung: Rüdlin.
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.


