Nr. 115 S. Oklober 1918
Meisblatt für de» Meis Gießen.
JuhaltS-Neberstcht: Handel mit Gänsen. — Die sogenannte Sommerzeit. — Brennstoffversorgung in den Landgemeinden. — Regelung
deS Fleischverbrauchs. — Aenderung der Postordnung.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Handel mit Gänsen.
Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2 Mai 1918 (Reiä)s-Gesetzbl. S. 371) und die Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 65) wird Nachstehendes angeordnet: . .
Zur Abnahme der Gänse aus dem Kreise Gießeg wird von uns eine Sammel stelle bei dem Medgermeister Herrn Friedrich Schrei hier in Gießen, Selters-« weg 73, errichtet.
Alle innerhalb des Kreises anfallenden Gänse, ob lebend oder geschlachtet, dürfen nur an untenstehend verzeichnete Händler ödes un ni ittelbar an die Sammelstse-lle, nicht dagegen anj dritte Personen, verkauft werden. Tie nachstehend verzeichneterh Händler haben von uns einen besonderen Ausweis zun, Aufkauf von lebenden und geschlachteten. Gänsen innerhalb des Kreises Gießen erhalten (die Ausweise zum Handel mit Geflügel berechtigen nicht zum Auskauf von Gänsen). Alte von den Händlern innerhalb des Kreises Gießen aufgekausten Gänse dürfen nur an
o.benerwähnte Sam mel stelle abgelieferl werden.
Tie Händler haben über ihren Betrieb Bücher zu führen Mld diese uns oder den von uns bestellten Personen auf Verlangeg vorzulegen. ^
Beim Verkauf von lebenden Gänsen dürfen folgende Preis« für das Stück nicht überschritten werden:
2 ) durch den Züchter oder Mäster an den Händler
oder an die Sammelstelle.Mk. 19,00,
b) durch den Händler an die Sammelstelle... ,, 22,00.
Beim Verkauf von geschlachteten Gänsen dürfen nachstehende Preise für das Pfund nicht überschritten werden:
2 ) durch den Züchter oder Mäster an den Händler Mk. 3,50,
bi durm den Züchter oder Mäster an die Sammelstelle „ 4,00,
c) duriy den Händler an die Sammelstelle . . . „ 4,00,
ä) durch die Sa, .uelstelle an den Verbraucher . . „ 4,00,
außerdem ein Stückzuschlag von. . . . „ 1,00.
Diese Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Tie Verwendung von Stvah bei der Derpacktmg (Strohbuidung) ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß Z 11 der obenerwähnten Verordnung mit Gefängnis bis tzu cüvem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer hieser Strafen bestraft. Neben der Strafe Durren die Gäuse, auf die sich die strafbare -Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sre dem Tater gehören oder nicht.
Zum Handel mit Gänsen sind zu gelassen:
Töring, Ludwig Ehefrau, Beuern; Sommerlad, Ludwig!., Beuern; Schorn der, Wilhelm Wwe., Beuern; So innrer! ad, Daniel Ludrvig Ehefrau, Beuern: Haas, Heinrich, Burkhardsfelden; Hühner gart», Chinstine, Buickharsdfelden; Dich, Bertha, Gells Hausen; Weber, Anna, Großen-Linden: Becker, Konvad, Hungen; Ludwig, Otto, Langd; Benner, Wilhelm Ehefrau, Lindenstruth: Lermner, “ ünrich Wwe., Mainzlar; Matern, Heinrich, Musckierr'heim; Groß, ernrich Obbornhofen; Wißner, Elisabeths, L^ienhausen; Schäfer, nnrich III. Frau, Reiskircl-en; Gräf, Johann Ehefrau, Reiskir- n: Knaus, P-eler Wwe., Steinheim; Becker, Karl. Sternheim; w, Wilhelm Heinrich .Dveis/Lda.; Hetzer, Marie Katharine, Treis / Lda.; Kehr, Joh. Heinrich IV., Wwe., Treis /Lda.; Bergen, Katharine, Treis/Lda.; Rühl, .Wilhelm II., Villingen; Strack, Wilhelm II., Villingen; Graf, Georg IV., Villingen^
Gießen, den 26. September 1918.
Großherzogliches KXeisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
© c t x .: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises, Großh. Polizei-- amt Gießen und lue Großh. Gendarmerie des Kreises. Tie vorstehende Bekamrtmachung ist sofort zu verüffeTttlichen. Hierbei ist besonders darauf huizuioeisen, daß der Berkäuf von Gänsen im Umfang des § 5 der vorerlvähnten Verordnung unmittelbar an Private verboten und strafbar ist. Tie Durchfühimng der Bekanntmach.inA ist strengstens zu. überwachen; Zuwiderhandlungen sind uns so.ort zu meLen.
Gießen, den 26. September 1916.
Großherzogliches Kr-jsamt Gießen, vr. Usinger«
Bekanntmachung.
Betr.: Brennstoffvcrsorgnng der Haushaltungen und des Kleine getverbes in den Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf unsere Bekannttnachung vom 23. April d. I. (Kreisblatt Nr. 45) toird für die Landgerneinden des Kreises! folgeirdes angeordnet:
1. B rennstoffe für Haushaltungen dürfen nur ge- geil Bezug scheine abgegeben werden. Tie Bezugscheine 'werden von! der Bürgermeisterei des Wohnortes des Bezugsbereihitiglen auS- gestellt, und zlvar nur auf dessen Antrag.
Brennstoffes ürkleingewerbli ch eBetrie.be werden ebenfalls nur gegen Bezugscheine abgegeben, welck-e auf Aillrag des - Bez ugsberech^igten nach eittsprechender Bescl-einig:ung der Großh. Bürgernleistecei des Wohnorts des Bezugsberechtigten von! d e m K o m m u n a l v e r b a n d ausgestellt toelden.
2. Bezugschein« für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom I.Oktober bis 31.Oktober 1918 auf nicht mehr als 2 Zentner lauten.
3. Ausgestellt«, noch nicht belieferte Bezugscheine für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Leptenrber 1916 behalten ihre Gültig^ keit.
4. Ter Kvmmunalverband beliefert die Kohlenhändler niichtj
nach.
5. An Ord.-Nr. 3 Abs. 2 der oben erwähnten Bekanntmachung werden die Zahlen 15 durch 2 erseht.
6. Tie Ord.-Nrn. 4,5, 6, und 7 der oben erwähnten Bekannt machsung bleiben in Kraft.
7. Zuwiderhandlungen 'werden gemäß § 32 der Bekanntmachung des Reichskornmissars für die Kohlen vertelluaig vom! 30. März 1918 (Kreisblatt Nr, 44) bestraft.
8. Tiefe Bekanntmachung' tritt am 1. Oktober 1918 in KrüsL
Gießen, den 27. September 1918.
Großherzo.iliches Kreisautt Gießen.
I. B.: D e m ni e r b e.
Betr.: Wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekkttntnmchnny ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und die angegebenen Bestimmungen sind von Ihnen ziu beachte. Tie vorgeschriebene Menge von 2 Zentnern isti zum Bezüge bis 31. Oktober 1918 eine H öchstm en ge.
Tie in der Bebamttmachsung vom 23. Llpril 1918 (KreisblatL Nr. 45) ungeordnete Einreichung der Liste bis zum 5. jedes MonaKl über die von Ihnen ausgestellten Bezugscheine bleibt bestehen.
Gießen, den 27. September 1918.
Grosherzogliches Kreisanit Gießen.
I B : H e m m e r d e __*
Betr.: Die sogenannte Sommerzeit.
An die Schulvorstände des Kreises.
Unter BeMgnahme mif unser Ajusschreiben voint 27. )lpril t. I.. betr. Schulbeginn während der sogenannten Sommerzeit (Gceßener Anzeiger vom 30. Aprll 1918 Nr. 48) sehen loir bis 15. Oktober l. I. spätestens Ihrem eingehenden Bericht über die Wirkung der Sommerzeit sauf deu Schulbetrieb entgegen, lvob^k jede Abweichamg von der im vorerwähnten Ausschreiben für dem Schulbeginn gegebenen Norm MM geben und zu erläutern ist.
Gießen, den 27. September 1918.
Gwßherzoglicl-e Kreisschulkommission Gießen.
Dr. Usinger.
Bekartntmachttn^
betreffend Regelung des FlnschverbrauM.
Vom 28. September 1918.
Auf Grund des A 14u der durch Verordnung ^om 20. SeS, tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1117) abgeänderten Berods nung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vorn 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. Si 949) bestimmen wir das Nachstehende:
8 1. Tie Großh. Kreisämter werden a i gewiesen, Fleisch^ das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenonv- menen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist. zugunsten des Kommunalvecbandes ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen .zu erklären und einMziehen^
82. Diese Bekannttnachung tritt mit ihrer Verkündigung Kraft.
Darmftadt, den 28. September 1918.
GrvßherzoglicheS Ministerium deS Inner», v. Ho mb ergf.


