Ausgabe 
17.9.1918
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b) Mugen. Ariedb^vg inch Ofst-nSach a. M aw Komwunta^ derbmL Offenbach mit beöiu Sitz in Offonbach; o) Marirz, Bingen, Oppenheini imb Alzey als Kontmunalberbrnd Main tz mit dem Sitz in Mainz; fl) WvrmS imfc Heppenheim als KoMnunallerband W o rm S mit dem Ditz in Worms.

J 3, Mir die in 8 2abis 6 bestiMnOen Kmwmmalverbänbe ist I« ein Berlxuidausfchuß «u bestellen.

Derselbe Lat #u bestehen:

1. aus den Kreisdireklroren der beteiligten Kreise,

^ <wS je zwei Bertredevn dieser Kreise, die von jedem Kreis- jcrusschutz «ms seiner Mitte nebst ;e einem Ersatzmivim Du Wahlen sind.

,Dst Oberbürgermeister der Städte DmMstadt, Offenbach a. M, MainH und Monns haben je in deml für diese Städte zuständigen -verbandsausschuß Sitz und Stiniime: ffsst können einen Beigerord- neten mit ihrer Vertretung betrauen.

Ter BerbandsauSschuß ist beschlußfähig, tvenn mehr als die Este ferner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach mnrmei>mehtbeit gefaßt. Bei Stirnmengleichheit entscheidet die VvrsitMlden. Tie beteiligten Kresse sind befugt, gegen die Beschlüsse des BerbaudsaussclilusseÄbinnen der Ausschiußfrist von eurer Woche die EntsckMidnng unserer Abteilung für Landwirtschaft, und Gewerbe anzurufen. Die Entscheidung ist endgültig.

T«l Vorsitz in dem Berband-ausschutz hat in dem Kvmnrunal- verl'a.ncd Darmstadt der KreisdiEor des Kreises Darmstadt, in dem ^nununal verband Offenbach der KreiSdirektor des Kreises Offen- dem Kommunalverband Mainz der Kreisdirektor des StVet- E* lEF?} UT ^ W item Komnmnalverband Worms der KreiZdirektor Tie Vorsitzenden haben die lausenden Ge- Thüste am Litze des Kommunolverbandes m führen.

_ txrtriit den Verbaich gerichtlich und außer-

SE^lich. Er bereitet die Beschlüsse deS Berbaachsausfchusses vor .Mls- Er trifft die zur Durchführung der Ausschuß, be^chüss-e svwr« dst Kur Verwaltung und Regelung der Verbcmds- erforderlicheu.Verfügungen mrt sstechtSwirkung für den Verband. Tie KveiS- und ^meindeverwaltringen sind ge- Yoüten, den Beschlüssen des Verbandsausschusses und den ?fc vronnngen des Vorsitzenden zu entsprechen

Ter S^AmdSmisMih faiui Arimdsittze für die Fithrmrg der Berlxriids^sMste aufstellen. Insbesondere tkrrn er eine Geschäfts- »nr sfubnmg dieser Geschäfte einrickKen mid anordiren. noch wefchen GrmidsLheir, SlnSgleick, zimfchen Ueberschntz. mch Be- darssgemernden rin KvinimiElLe-ebarLsbeB^ Mtfinden soll Die für die BeüEmig und den GefchststzLetrieb des Komimr.

e^orderlEm GcDmittÄ haben die beteiligten Kreis«

nach Maßgabe der Beschlüsse des Konnnmialverbauds-^lusschusses «^derst^eiser Berteilu-ng nach der Bevülkenungsziffer der letzten VolksznMmg vovlagSweist aufzubringen. Gewinn und Verlust wer- ^n aus die beteiligten Kreist ivach Maßgabe der Beschlüsse des KMirmunalverbands-Ausschüsses verteilt.

8 4. Den Borsitzniden ver Komuumalverbände stehen die Befug- 1 Ä 4 &rr Verordnung des BuudeSiats vom

Z: 'JÜSI? 1 1915 ' betreffend Ergänzung der BMrnntmachung über vst Errichtung An PversVrüftmHS stellen und die Verforgungsreae- tung vom 25. September 1915, vorbehaltlich der in den §8 12 und 18 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landeszentral- dehörde zu. Vor Erlaß derbezeichpuchen LÜwrLmungen lind die KreiS- oivektorm der beteiligten Kreise zu hören.

5. Unsere Bekanntmachung voni 5. Oktober 1915 über die Er. kvchtuug von DreiHprüfungsstellen und die Bei'sorgungs rtzgelung Mld vom 6 November 1915 über die Ergänzung dieser Bekannt ma^Mtg bleiben soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt rft, aufrecht erhallen.

. , Z 6^Tst von den Vorständen der Kommunalverbände zu erlaß über dst^VersoiMm^ der Bevölkerung unt Kartoffeln smd Großherzoglichtem Ministerium des Innern zur Ge- Nehmrgwig borzulegen.

Tie Vorstände der K0mmunalverbände haben «-eeianete ^chverstänrnge mit der ständigen Ueberwachung einer sachgenräßeir Emstllerung (Ernnneten) und Mrfbcwahrnng der Kartoffeln zu

vetvaueii.

§ ^ Tie Abrsfuhr von Kartoffeln aus eirvem Konitnunalverband ist^nn nlit Genehnnguny hrt Vorstandes des Wnvn.malverbandet ^ Großherzogtum nur imt GenehmiMnq der Loiideskartvffelstelle zulässig.

8 9. Das Anbieten und der Verwirf von Kartoffeln an andere Personen als an die von dem Kommunalverband Beauftragten ist.

~ ben-bn ein BezugsscLin (8 10) aus-

Lt ist verboten. Kder ErrEb von Kartoffeln, abge-

n von den Fallm. in d^ ^Ln Bezugsschein (8 10) ausgestellt -v bei andEi stellen oder Perstmen, als den von dem Kvnmm- verband Boauftvagten, untersagt.

8 10. Be-°rgSschem« sind in der Regel nur für aus dem Bezirk Kvuinuenalvrrbarrdes zu liefernde Kartoffeln auszustellen.

iäf-t 1 abgelaufenM ErMrjahrr mit ihren StaOaffdit Titcgt Wirtschaftlich uingegangen sind.

$ 11. Unsere Bekanntmachungen vom 17. Juli und 3. 8eW !5^ er 1 917 «Darmstädter Zeituna Nr. 166 vom 18. Juli und %A 207 vom 4.^toibcr 1917) weTen hiermit oufge^ST Darmstadt, den 10. September 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern« ^ v. Dombergk.

Bekanntmachung.

Betr/r Festse tzung vvn Erzeuger-. Großhandels- und Kstinhan». ^lsHöchstpreisen für das (ÄroßHerzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden.

Bekanntmachung obigen Betreffs vom 29. 8. l. I. wird hierdurch aufgehoben. An die Stelle oer darin genanntok

Gemüsesorte:

«rieugervrets der Grokhande!»- Klelnhand«!». NetchsstrUefürGe. Preis je gtr. Prrir je Pf».

müse u.Obst ie gtr

(3.75 Ml.)

(7.00

(6.50

ri Pf,

i

ii j

83

Är W ' ' '

Rvttoyl j..

Wirsiimkohl . 5 . .

Rote Speisemöhren u. lang^

liche Karotten . . . (6.50 Gelbe Speist möhren . . . (4 76 Kleine runde Karotten . . (12.00

Zwiebeln ..(14.60 ; öa

n t. ^JwmmiowIbcrMnbe können für ihre Gebiete für vor> sehende Gemüseartrn Großhandelspreise Metzen, die in einem end- Verhältnis zu den Kleinhandelspreisen stehen müssend. ^ Beete.. (7.00(9)«.) 11.60 16 4

(EMugerpreis 10 Mk. je Ztr).12.00 16

. ^^se Preise gelten Mr marktfähige Ware erster Güte. Sit, treten 3 Tage nach ihrer Veröffentlichung in K^aft. '

^Zugleich weisen wir darauf hin, daß fstr die übrigen GS» müsesorten, die s. Z. geerntet werden, gemäß den früh« 7 en BeüF ordnungen die nachbezeichneten Preist gelten:

Gemüsesorte:

Rhabarber .. 15

Spinat (ungewässtrt) ....

Erbsen . v

Bohnen:

a) Stangenbohnen . .

b) Buschbohnen ....

c) Wachs- u. Perlbohnen 6) Sau- (Puff-) Bohnen ^

Mairüben ohne Kraut . . . Kohlrabi ...

Mangold (Römischkohtz ! Tomaten . - . .

25

30

40

40

50

15

4

20

.5

Gruppe . «lelih.. Preis

ii. <

25

17

41

29

46

86

8o

70

46

66

20

20

10

7

34

96

96

90

38

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%

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28 PL 86 a 44 £

60

66

60

28

10

80

26

86

n n

71 71 * n

71

Ueberschveitungen vorstehender Höchstpreise werden nach der verorduuna gegen Preistreiberei vom 6. Mai 1913 (RGBl. S. 895) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mtt Geld« strafe bis zu 200 000 Mk. bestraft.

Mainz, den 18. September 1918. , 69300

DFsische LandeSgemüsestelle. Verwaltungsabteilung.

I. V.: Hiemenz, Großh. Regierungsasstfsor. Wiesbaden, derr 13. Set^ember 1918.

Bezirksstelle f. Gemüse u Obst f. d. Regierungsb^irk Wie«bgd»L Droege, Geh. Regierungsrat

be^Ä^L AuSnahinefällm kann ^^zuKschein, lm- t^rVorschrift des ß 4, auch auf Lieferung, von Trrtofstln «» einem anderen hessischen Kommunalverband ausgestellt werden.

Bekanntmachung ^

-ur Ausführung bei- Bekanntnmchung betr. Festsetzung von- zeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpveisen für das Groß, Herzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 5. 9. 1918.

Zur Ausführung obenbezeichneter Verordnung wird noch «w* geordnet:

In den Städten Offenbacb und Gießen darf durch die Ortsbehörden ststgesetzt weichen, daß zum Kleinhandelspreis je Pfund der uachb^eilchneten Gemüseavvm noch ein Zus^ag von 2 Pfenistig erhoben wird:

WäßkoLl, '

Aotöoht, f fr , »

Dirsirwkohl,

Rote Spcistmöbren und längliche Karotten, J ( und Gelbe Speisemöhren.

Mainz, den 13. September 1918. . 6936o

Hessische Hcmdesgemüststelle. BermnltuNgsabLelluwg.

I. D.: Hiemenz, Großh. RegierungSassessor.

ZwiNingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Vucb- und Steindrufleret. R. Lange, Dießen.