Ausgabe 
17.9.1918
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Nr. HO

17« September

1018

Ktcisblött für den Kreis Gießen.

Inhalts . Ueberflcht: Erhöhung der Saatgutmengen. Verordnung über Kartoffeln. Festsetzung von Erzeuger- ufw.-Höchstprelfen.

Bekanntmachung.

Betr.: Erhöhung der Saatgutmengen.

Die von der Reichsgctreidestelle in Berlin festgesetzten Normal AuSsaatmengen für

1. Wmter-Roggen.auf das Hektar 155 Lg

». Winter-Weizen. , 190

3. Sommer-Wetzen .. , 185

4. Gerste (Sommer- und Wintergerste) . 160

b. Haier. # f 160

find von Gr. Ministerium des Innern nach Anhörung der Land wirtfchaftdkammer allgemein für den Kreisamtsbezirk Gießen um 10 % erhöht worden und zwar nach § 7 der Reichsgetreideordnnna vom 39. Mai 1918.

Demgemäß dürfen folgende Saatgutmengen auf den Morgen auSgesät werden, und zwar bei Handfaat:

Winter-Roggen 85) Pfnnd Winter-Weizen .105

Sommer-Weizen . 102 Gerste.88

Hafer allgemein 100 alich bei Maschinensaat.

Zu vergleichen Kreisblatt Nr. 86 vom 19. Juli 1918 und Nr. 96 vom 10. August 1918.

Gießen, den 14. September 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I.V.: v.Grolman.

%

Betr.: Wie vorher.

»n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu ver- .entuchen. Bei den Anträgen auf Saalkarlen sind die erhöhten uSsaatmen^en von Ihnen in Anwendung zu bringen.

Die Bürgermeistereien werden beauftragt, zunächst für die Herbstbestellung darüber zu wachen, daß die erhöhten Aussaat- Mengen nicht überschritten werden. Für Winterroggen und Winter­weizen sind besondere Listen anzufertigen, ans denen für jeden ein- ^lnen Landwirt der Mehrverbrauch an Saatgetreide für dessen zur Aussaat gekommenen Ackerstächen gegenüber den Normalmengen zu ersehen ist. Diese Listen sind zusammenzurechncn und alsdann bis spätestens zum 15. November l. Js. uuS zur Prüfung vorzulegen. Gießen, den 14. September 1916. r . Vrvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: v. Grolma n.

Verordnung

Wer Kartoffeln. Vom 2. September 1918.

der Verordnung über die Kartoffel Versorgung vom 19. Züli 1918 (Reiichß^Gesetzbl. S. 738) wird bestimnrt:

8 1. Die yktfoxmm der Bevölkerung mit Sveisekartofstln ber D "' n'r'rr ü ffeiemte 1918 (8 2 der Bewrdnung über dir imtxrroi^ü) t ft nach dein Grundsatz zu regeln, daß der .-FnkMfatz der versorglmmsberechtigteu Bevösstrung vorläufig zu sieben Psund Kartoffeln beträgt, ü 2. Die Kmnmunalverbände haben jur Deckung, des Bedarfs gt Kartoffeln nach ArüvZsnng der ReichFkartoffclstelle oder der vermrttlaugssiellen (A 6 der Verordnung über die Wrtoffelvev- fW 1 ® bje m rhrem Bezirk geentttfeu Kartoffelmell gen sichev- NEE. Bel Kartoffelerzeugml mit 200 Quadratmeter Kartoffel- ^uiger findet eine Sics-erstellung nicht statt. m Az, sichrzustellerchen Mengen smd filr joden einzelnen Wartof>elerzeuger, sodann für jede Gemeinde, jeSvcrt Kommunal-. verbaird und rede Vermittlungsstelle fesiznstelleir ^Ter Feststeltung bei dem einzelnen Kartofstlerzeilger ist ebi nmy Maßgabe der Slnordmrnaen der Reichskcrr'offelstelle geschätz- »er Ernteerttag Aimrunde zu legen. Vmr dem ^trage sind abzu-, «chen: der Eigenbedarf deA Kartoffeferzeirgers und der Angehörigem feiner Wrrtfchst nach dem Maßstab von V/z Pfund für den Tag Kopf, der saatMbedarf tit Höhe von 40 Zenttrern für £03 Hektar der AnbauflLchc 1918 soloie die irm bem Ausschuß für vslanzkartoffeln der laTldrrnrtfchftliclien -Körperschaften Deutsch, v«ds als^Ori'girralzüchungön rder Stmidkmanslefö (Eigenbau) cr-, A«krben Saatkartosfeln.

Tie verbleibende Menge wird sichrgestM't. Trotz! der Sicher ^Inng dori der Kartoffeler-euger Kartoffeln der tm g 7 Abs l betteten Art ht der eigenen Wirtschaft verwenden ' ' xmK den Bvrschiften über den B«5chv mtt «rtoffetn att Laatgnl abfetzen- die BermhettmU der '

in ^ Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßj^ gäbe der Bestimmungen in §§ 4, ö zulässig.

. § 4. Unternehmer landlmrtschftlicher Betriebe dürfen in bei:

ergerien Brerm-ever so viel selbstsebarrte Kartoffeln verarbeite«, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzte TnolUchittÄ Ende ber eurem Verbrauch? voir 18 Zentnern Kartoffeln für daS

Hektoliter reinen AlÄhol entspricht. Das gleich gilt für Genoss«^ sonstige Brveini.ni.ngon, die eiire Brennerei betreiben^

schaf^n und vi iwjui t, uriv vbilc ^cuciuieuci i

hnislchtllch der von den MitAiedern gebauten Kartoffeln.

Die NeAOkarll'ffelstelle triN mit Zustinrmung des StaaLs-,

sekretärs des Kriegs ernährnngsantts die' näl-eren'' Bestinnmmg«^

Mit Zufttminung der Reichürrtoffelstelle . ' ' "

tvagten Stelle dürfen Kartoffeln auch in ciiumcn tu» uci vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden.

oder der von ich beauf-i

O. Kartoffebl dürfen in Trocknereien und Stärkefabriken in-, svwert vevarbettet b^rderi, als sie von der ReickOkartoffelstell« oder von lhcbesblmmteir stellen zarr Verarbeitmrg frech geben oder rugewressr srnd. ^

T^,N>^ckMrrLoffelWle trifft mit ZuftintMui^. des Dtaatssekrv, tärs des KrregserncihrnngAamts die näheren Bestimnülmgen.

. LI' Tie Vorschriften über die Mieferling der hervestrlLi ten Er^euMnsse an die Trockenckartoffel-Melwertturg^<^-sellschft, ^ dre Süddeutsch Spiritusindusvrie, Knwq

beu^miberühtt ^ ^ Zlvechriederlasftrng-g Müllch-n, blch

. $ 7 :. Kartoffeln dürfen nur verfüttert ivevden, wem: sie uiäg Oelimb sind ober du: Mrndeschöße von 1V 4 Zoll (3,4 ZeittinretJ nicht erreichen. Das Ernsälleril von Kartoffeln ist verboten . . .^rzeugnlffe der Kartoffcltrockrrerei und der Kartoffelstärke fabrlkatiml dürfen^chder verfüttert noch zu Futterzweckerl vergMI oder mrt anderen Stoffen vernrengt werden. Dies gilt nstl^t von <£m ^usnlfsen der Kartvffeltwcknerei, die vmr der ReichßkartoffelsteÜL siich ^ ^ ^ ^stHrrmten Stelle zur Verfüttevmrg fecch-geben

8 8. Wer den Anordnungen einer Landes-entralbehörde, eine« KblnmunalVerbandes oder einer.Gemeinde über die Sr.k',?rstelluna mw Llefenrng der fvchn:ge>teilten.Kartoffeln znwiderhandelt, wrr8 sowert nE eine Äestva^rrg nach § 18 Nr. 2 der Berochnun«

^ mntrttt, mit tzstldstrafe bis zu ein!

hundeltffchfzig Mark oder nnl Haft bestraft. ^ ^

Zuwiderhalldlnngen gegen die BestiminNngen in deir 88 4 '

18 * 1 ber BcrOT * ram( » «ber di. 5tertoiU

«er SVirtoffrirr vom 16. Stujuft 1917 P- 71^3) und dle Verordnung über die Velarbeitun«

» iiÄl'oiS 1 ??/ StäEsabriken unb Brennereieg n 11. -Oktober 1917 (Reuhß-Gesetzibl. S. 898) werden aufgehoben.

jkffi Tiefe Bevordlaorg tritt mit denr Tage der VerkündjMg

Berlin, den 2. Sepitember 1916.

Der Staatssekretär des KriegsernächungsamtS von Waldow.

m

Bekanntmachung. f

Tie Kartoffelverforgung betreffend. Vom 10. Septenrber 191S.

Auf Gauch deS tz 12 ff. der BekMintniactzung Über die Errictt. ^6 von ^eiSprüfungsstellen und die Bersorchngsregelnnch^E

^ J 916 ^ichs-Gesetzbl. S 728)

^ürav des § 16 der Bundes rate h vordnung übc r die KartoffelvkrL»!

Sy^ 8 ' T ?" \ 81 8 cR-ichz-Grseddl. ©. 738) J m «K Ibwttmiung, svw-ie der Verordnung des Staats-

2. ©eHÄonte 1918

1 BetwaltungsbehStt^ ist der PüoVEabMMßr

^^VettEm^behSrde das zuständige Gvoßh. Kriisamt.'

Gemeirche jeder rM Sume be3 Artikels 1 Itx, Städte- uttbi ^Mibgenleindwrdnung gebildete Verband: ^

Ko7nmiun<ckvechand der KveS, sofern ttvchk in S 2 mrVüSA Kreise ^u ed ^m V erband zufanijmenge?aßL sind.

T.re den DvMmjunM-erbänden und Gemeinden «nferleaien AeM pflichtmlgM si^rd durch deren Vorstand zu erfüllen.

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