f
latffcn, der irrtfer BeEichtigtÜNg deS DEPttrses sowie der K; und Verwertbarkeit der Vorräte feitsesetzt wird Hat bat prr Lieferung Verpflichtete einer. Aufforderung. der unter«! ^er- waltungsbchörde zur Lieserimg inner halb der chm gesehenl M nicht Folge geleistet, so ist der ihm $u zahlende UebernalMeprers um forh»igDiar?für die Tonne zu kürzen. D« Betrag, um den der U^rnahureprris gekürzt wird, flr^l dem .Kommnnalverbande zu, «ns dessen Bezrrrdie enteignet-e Menge in Anspruch genommen
^^Streitigkeiten, die sich ans -der Anwendungder Vorschnfttnrm Abs. 1 bis 3 ergeben, -entscheidet errdgültig ^e höhere BerNx^ tungsbchörde des Bezirkes, m dem sich bte Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden.
6 13 Ter Staatssekretär des KriegsernährungsaMs tont, das Verfüttern von Kartoffeln und von Er^«msftn der^Kartofse^ trcxknerei und Kartoffel stärkefabrrkatton sMne das Dms^tlen und Eiusänern beschränken oder verbieten. Er kann bestturmen, m welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die^mmrten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse
^^^^rn^d-em von ihm bestimmten Zeitpunkten Ernrittlnng'tM über Vorräte von Kartoffeln sowie von ErzerrMchen der Karooffeb, z^ocknerei mrd Kartoffel stärkefabrikation anordnen.
§ 14. Ter Verkchr mit Saatkartoffeln tvird in einer besonderer, Verordnung geregelt. ^ ^ cc <
6 15. Tie Beamten her Polizei und dre von der Rerchskartoffel- stelle den Vermittlungsstellen, den Kvmmunalberbanden oder der tz^Iizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, m Räume, m denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder verarbeitet werden odeI tn denen Kartoffeln zu vermuten srnd. sowre m Räume Dieb gehalten oder gefüttert Nnvd, eiuzutteten, daselbst Beffchtt- yungen vorzumhmcn. GesckMsaufzeichMMgen einzusehen und dre Vorhandenen Vorräte festznstellen , _ .
Tie Besitzer der Räume sowie dre von ihnen besttllten Mtrrebs-
g ter rmd Au ffijMspersonen haben den nach Abs. 1 MM Bettet enj - Räunre Berechtigten ans Erfordern die Vorräte smme deren -rkuuft, insbesondere bei Erwerb von Tritten den Veräußerer nach Namen rmd Wbhnung und den Kaufpreis anzugeben und Drrskrmft über die Verlandung der Vorräte zu ertellen. Lre haben den zum Betteten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei. der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten Wird di.e HrlfeleiUung verweigett, so kann die zustärrdige Behörde dre erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Tritte vornehmen lassen.
6 16 Die Landestzenttalbehörden erlassen hie Bestimmungen rr vlnsführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom statts- petär des Krieg sern ähr uugsamts oder von der Rerchskartofftt- lle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den Kominuimt- verbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch deren Vorstand ivahr genommen werden.
§ 17 Ter KvmmUnalverbmrd kann Kartoffeln, die einer vrd- ttmramästig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der dhuf- Uahnre entzogen werden oder die der Kartoffelerzeuger ^rschrffts-, widrig zu verwenden oder zu veräustern sucht, sowie Kart off« n, die unbefugt in den Verkehr gebrackü werden. ohbre Zahlung ctnev Entschädigung zugunsten des KommimalverbandeS ffir verfallen, erlläven. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklä- ruug die zur Sicherstellung der Kartoffeln erforderlichen Anord-
^Gegerr^'Verfügung ist MMverde Massiv Ueber die Bo-» schwerde entscheidet die höhere Verwalttmgsbe Hörde endgültig. Dre Beschneid« bewirkt keinen Aufschub. ( . .... .
8 18 Mtt Gefängnis bis M ernem J>ahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
^tt^wer den auf Grund des 8 ^ ß 13 dlhs. 1 «rlassenkn Bestimmungen Mviderhandelt; . . ^ ^ ^
2. wer den Borsckwifttn im!§ 11 oder den.auf Grund des 8 U erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt: .
3 wer die Auskim ff, 91 t der er nach 8 ? Abs. 3, z 15 Abs. 2 «oder nach den aus Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, rricht Zerteilt oder lviflentlrch unrichtige oder uuvollständige Angaben macht;
4 . wer der Vorschrift im $ 16 zuwider den Eintritt in Ije Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Ge schaffsau fzelch- nun gen, die Feststellung der vorl^rudeuen Vorräte oder vre Hilfeleisttrng bei dieser Feststellung verweigert, t Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich dre strafbare EMim bezieht, eingezogen -verden, ohne llnterschicd ob fte dem Täler gehören <oder nicht, .soweit sie nicht gemäß tz 17 für verfallen« ssrklärt worden sind. - ' J M „ r
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen. Veräustern oder Derfüttern von Vorräten muh die Geldstrafe, wenn ausscmiestlich auf sie erkannt wird, Mindestens dem zwanzig fachen Werte c^r Dorräte aleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
8 19. Der Staatssekretär des Kricgseruährungsantts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Mlassen.
8 20 %*r Reichskanzler vestcmrmtt ffcfrt Zeitpunkt deS Archen kvafttvUenS dieser Devordnung
Berlin, den 16. Julr 1918. .
Der Reichskanzler.
In Vertretung: gaz.: v. Waldow._
Bekanntmachung
betreffend Obstversteigerungen. . .
Um weiteren Mißverständnissen ^^ugeM br^en M *«* öffentlichen Kenntnis, daß unsere Dekannttnachung vom 3. Au«u« 1918 hinsichtlich
a) der zu ersteigerniden Obstmengen, b) der zu den Dersteigermrgen .zu gelassenen ^eder^^ durch die Bestimmung«! der Bekamttmachuug der LaEsobstsMe Vom 22. Wgmft 1918 «Kreisblatt Nr. 101) ersetzt worden inl, somit außer Kraft getreten ist.
Gießen, den 10. September 1918. .
Grostt' ^‘'tfnm«- buchen. f
I. V.: C e l l a r i u s. _ --
Bekanntmachung
vetrrffend Regelmrg des Verkel/rs mtt SpäE der Ernte 191».
Boul 10. September 1918.
Fn Ausführung der Verordnung der Reichsstelle fftt Gemüse und 'dbst über Herbstgenrüse und Herbjtobst der Ernte 1918 vom 19. Juli 1918 wird hiermit folgendes bestimmt:
Ter unmittelbare Obstverkhr' MisÄm und SeDP.
«erbrauchcr innerhalb der gleichen Gemarkung rst nicht beschrSnv.
Die Abgabe von Obst drrrch den E^SUger an^n Verbrauch«
»rnd der Enoerb durch den Berbrm.cher ochie Genehmigung brt Landesobststelle ist ^r gestattet mA a?„l d g au,
aleichen Tage an den gleichen Verbraucher a^s«eb^l wird.
Mit Genehmigung der Landesobststclle darf Kernobst beim Er^t ^uger in Mm°geä lL m 10 kg, Stainobst tt, Mbngen M yrt 5 k” für jedes versorgungsberechtiabe Mitglied e ine« Da ush°«^> abaraeben und voni Berbrancher erworben w-erd«M.
D^rRachweis der vcrsora^b^chllw^au^l^^^ glieder ist durch die Lebensn,tttMarte zu fühvm ^ die Levens- wittelkarte ist ein Vermerk zir sehen der angrbl, für weiche Obst- menge die Genehmigung erteilt vwrden in. «-.„«-ML
Tie ('taieomiguno wird durch
aber durch Ausstellung eures Besöederrmgsscheives g«^«» eine Gebühr von 30 %Wr von der 'Bezir^geschLffsstÄle^ innerhaQ Beärk der Wivhavort des Erzeugers liegt, erteilt.
DieFrachtb riefe und Beförder-lMgSschette wnden mzc^m hessische Verbraucher ausgehärrdigt. Das ^dst datt nun: bez^«tz x Sbeu bei Erzeugern, bte ihrer Mlieserung^PfliÄk der .LwweS< obststelle gegenüber genügt haben.^
Knnimunal verband irn Sinne der Bevorbrruars der Rei-chksdelle für G^müs^mch Obst vom 19. Juki 1918 ist n>ach fctMj Mwmtmotfiintcf vom 15. ^^17 ^s Gwßher«^r^Voi^^ des KommunälverbandeZ ^e Lwü>esobstWle für d<^ Gvoßherzo^ tum Hessen Zuständige Behött>e rm Simre des § 1U oUTer i und 3 der Verordnung ist YÄ
Mai 1917 die Landesobststelle, höhere L^Eunasbehötte km Sttue des 6 11 der angezogenen Verordnung auf Grrcnd der
^SAnueru, Slbbellung fltt LmrdwMchast, Hautxl Und G-.m-mb«,
Wer den tvrsbchanden P.^ifte,l Maßgabe des 8 17 der Verordnung des BundesvatS über vre Preis- prüfrmgsstellen und die Bersorgungsregeluns vom 4 Nov^rber 1915 mit Gefängnis bis zar 6 Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark besttaff^Reben ^r Einziehrmg der Vorräte erkannt werden, auf bre m ir c mgm* Handlimg bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehöre oder nicht. ^ ß
Diese Bekannttnachung tritt mit dem Tagje ihrer Aerkiind^
r mR fl b i den 11. Sepöember 1918.
Landesobststelle für das Großherzogttrm Öeffen.
Der Bvrsißeiide : Dr. Wagner. bvo4ck,
Bekanntmachung.
Wir machen hierdurch bekanrct, daß wtt während der stattftndmden Schlachtviehäuchrachme die Ausfuhr von Nutze »mV Zuchtvieh nicht gestatten werden. Die während dieser Zeit gestellten Anträge gelten als ohne weiteres abgelehnt.
Gießen, den 11. September 1916. 6839«.
Gberhesfischer Viehhandekverband.
* Der Vorsitzende:
Pros. Rosenberg.
ZwillinaSrunddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.


