Kreisblatt» «*n Kreis Gietzen.
IS. September
1818
Verordnung
Wer die Kartoffelversorgung. Dom 18. Juli 1918.
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ai ^rV Die Kvmmwtalverbau.de sind »verpflichtet, die für die TrnLruug dcr L7ölkerang ersor^a Affeln nach d«i
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^iÄÄtfwtSt des KneaSemAnmaSamtz fctmi Mstim- T3*Ä“Ä, der M
»nn^n de^ÄchErw-wmg. bet Reichöbrmmtt°cmst«a- und
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"q4^^^-^r^)fdetsteNe kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffel men gen einem Ueberschußverband oder einer
DieReÄs2rtoÜe1stelle oder^e vvn ihr I-eanstraste^^Uen
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die von ihr bestimmten stellen zu rmern ,rud.. .. ~
D« Bedarfsverbände sind verpflichtet, dle Uewn^enen Kar-, roffelmeiigen am BeMdeoot abzunehmen. Den.Vednrssverbänd«i Gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marine vev walttnrg, die Re^sbranntiveinstelle und die Twckmkattoffel°-Berlvertung-,geseLl-'
^Tie Reichskartosselstelle sclIveibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme^vor.^^^^^ dies Kriegsernährungsantts sann Grundsätze über die Bereich,tung der Komninnalverbände und, der Aartoffelerzeuger zur Sichrnstellüng.nnd Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen über die Verpflichtung der Aartoffelerzeuger treffen und besttmmendaß Zuwiderhaudinng«! dagegen sowie gegen die zu ihrer DnrMhrung ergehend«! Anordnungen der zuständigen Behörden Mit Geldstrafe bis zu ernhnn^ fcertfflntita M«rk ob« mit Stift bestraft werdet,-
§ 6. Ti- auf Grimi» des 8 7 der Bevordtturrg. wer die Kar kfsewcrsorsrmg vom 26- Juni 1916 fReM-ÄesE.«r 59M den Lat»«s;entralkW>d-n a»f«le«te BetM'GuN. für thrm »ci, ,irt oder Teile ihtcS Bezirkes KertmMtmgSsteUen IXamtmtMm* stellen, Provinzial iartof stü stellen) einzur-chtep. bleibt beste Heu. Bernnttlungsstellen sind Behörden. Tie Lanbeszentralbehörden kdii-. neu nähere Bestimmmigen -treffen. ^ ^ ,
Tie Bermit-lungöstcllen lind die Kommunakvernande herben der Reirhskartoffelstelle ans Verlangen Auskunft M erteilen. Lie sind an die Weisungen der Reichskartosfelstelle gebunden. Tre gleichen L^rpslichtung.m liegen den Kommrmalverbändcn gegenüber den Bennittlungsstellen ob. ^
8 7. Ter Kvmmunalverband hat für jeden Kartoffelerzcugcr seines Bezirkes eine Wirtschpstskarte nach den von der Relchskar- tofselstelle zu erlassenden Bestimmungen zu führen und der Reichs- karloffelstelle und deren Beauftragten aut Verlangen die Einsicht in die Wirtschastskarten und die dazu gehörenden 2lufzeichnungen tzu gestatten.
Ter Kvmnrunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung Krr Führung vvn Wirtschttstskcrrten, seinen Gemeinden für ihren Boi zirk die gleiche Verpflichtrmg anferlegen.
Oberhessischer Viehhandets verband.
Ter Kvrtoffelerzeuger ist verpflichtet, auf Erfordern des KE mnnalverbandes oder der Gemeinde alle zur A nlegmrg und Fort« führung der Wirtsck>aftsk>arten erforderlichen Anskünste ja er^Vntt § S. Jeder Kvlnmnnalverband haftet da für , datz b\e uach dal 4 5 -oder nach den aus Grund dreier Borschnsten era,senen Be- ittmmungen ans seinem Bezirke zu liefernden Kartoffelnre chlzeittgl gelie^tt werden Ter Koninluiiätverbaiid hat die fZgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder immittelbar auf dre Kartssfelerzeugeü
^^rfSli der Konrnttmalverband die ihtn^oibkie^erLe Lieferung pflichtt nicht rechtzeitig, so kann dre ^Mkartoffelstetle die iaw gen, die innerhalb des Kvmmünalverbaiide^ nach den ans Gnrnd des § 1 Abs. 2, der 88 3, 5 erlass«ren Beswnniungen verbiauchL werän dürfen, hevabschem Auf ihren Mtrag kann die Reichs- getreidestelle die Lieferu-ng der der Bewcrtfchttstnng der R^rchS- getreideslelle unterliegenden Erzeugnisse-an den. Kommrmaloer band ein schränken oder einstellen. Die Anortmungen der Reichvkarwffei- stelle und der Reichsg^reidestelle erfolgen im Erlivennehmen mtti der Landes Zentralbehörde: wird ein EmverLchmen nicht erz ielt, sta entscheidet der Staatssekretär des KrtegsernähruugSantts.
Ter Konimnnalverband kann dre vvrgeironrnrenen Kürzungen! derart auf die Geinemden oder ans die Kartoffelerzeuger verteilen, daß. in erster Linie die Gemeinden oder die KartoffelerzeugeÄ betroffen iverden, die -ihre Lieserungspflichtt irrcht erfüllt yaber^ Ter Kvinmunalverbaiid kann innerhalb seiner Verteilmigsbefugnist auch die Lieferung anderer BedarfsgegenstÄrde den Gemeinden oder den Kartofseleozengerii gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine AmwndunK. soiveit die Alesermrg ohne Verschulden emes LreferungsPflichlgeni unterbleibt. ^ t ^ r „ n nrtl , . , Ä
§ 9. Tie Gemebrde haftet dafür, daß die nach 8 8 Abs. 1 aus! ihrem Bezirke zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen aut di« Kartofselelzeuger ihres Bezirkes umlegen. x
Hat die Gemeinde ihre Lreserungspflicht m-cht erfüllt und ncachä der Kvnimnnalvetband von seiner Befugnis nach 8^ 8 Abi. 3, die Kürz-una auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch so kanatz die Gemeinde die Kürzung derart auf die .Kartoffelerzeugrr verteilen, daß in erster ßiitie diejenigen betroffen werden, die ihre Liefernngspflichi nicht erfüM «haben. Tie Genreinde kann innerchaktz ihrer Verteilungsbefugnis pnch die Lieferung widerer Bedarfsgegenstände den Erzeugern gegenüber einschänken oder eunteile«..
8 10. Die Konincunalvmbände haben die über'-oumrenen M engen, soweit sie sie ui# alsbald verteilen, forgfalttg einzumietent oder einzulagern. Beim Mirrnieteu und Einlagevn und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maßn-ahnien sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen di« näheren Bestimmungen.
Tie Kommnnalverbände und die Vennittlüngssteflen 6) Wunen in ihrem Bezirke Mätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch nehmeil. Tie höhere Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Höhe der Bergüttrng, endgültig.
8 11. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartvsfeltt sachgemäß zu ernten. Die Laicheszeittralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden körmen nähere Llnordnungen treffen. Tis Kartosfelerzeiigcr sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltuiig und Pflege erforderlichen .Haudlimgru vorzunehmen. Sie dürfen die tlartoffebn in Höhe der bei ihnen sichergefleflten Mengen nicht verbrarichien oder beiseitescl-afstn. Durch stvechtsg?schüft darf übsv die sich?rgestellten Mrmgeii mrr zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. NechitsgesckKftlichen Verfügungen stehen gleich Versügimgen, die im Wege der Zlvarrgsvollstreckrrng oder Arrestvollzieyrmg erfolgen.
8 12. -Das Eignituni an Kartosfelit, dis nach den auf Grund dieser Berrndnung erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann dunkln Lknordnmrg der rurtereu Vernaltungsbehörde auf derr Kom- niunalverbmid oder die von der imteren Verwoltnngsbehövde.. bezeichnte Person übcutingsu werden. Die ^luordirung kann an den einzelnen Besatzer oder an alle Besitzer des Bezirfl's vd^c eines Teiles des Bezirkes gechchtet werden. Im erstmi Fall« gebt daÄ Eigentum über, sobald die .Aiundnung dem Besitzer zugeyt, im< zireiten Falle mit dein dlblauf des Tages nach Ausgabe des arrdh lichjen Blattes, in dem die Anordnuirg anrtlich veröffentlicht unrd.
Der Enteignung.sofl die Mlsso-icherirng der zu enteignende« Mengen Vvrausgehen. Die untere Verwaltungsbehörde kann di« Kartoffelerzeuger zur.Missonderung der zu liefernden Mengeil aus- fordern und, '.verrn sie dieser Lluffordernng nicht nackBominerr, di« Aussonderung ans ihre Kosten vvrnehnren lassen. Tie Borschrifi im! Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der eitteigneten Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle.
Für bk_ enheigneten Vorrche ist ein Uebernahmeprers. 'M


