Ausgabe 
7.9.1918
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Bekanntmachung

die Ausführung des Reichsweinst-euergesetzes vom 1. August 1918, insbesondere die Nachversteuerung des Weins betreffend. Nachstehend bringen wir die Wein-Nachsteuerordnung (Zentral­blatt für das Tentsche Reich S. 569) unter dem Anfügen zur öffent­lichen Kenntnis, daß als Hebestrllan (Anmeldei tellen) § o der Ordnung sämtliche zur Erhebung der Reichs Verbrauchsabgaben befugte Stcuerstellen ^ (Hauptsteucrämter, Steuerämter, Ortsem- nehmereien usw.) bestimmt lvorden such.

D a r m st a d t, den 27. August 1918.

Grobherzogliches Ministerium der Finanzen.

- Tr. Becker.

Wein-Nachfteuerordnung.

§ 1 (U Gemäß ß 45 des Weinstcuergesetzes vom 1. August 1918 unterliegen der Nachsteuer.

1. Wein und Traubenmost,

2. den: Wein ähnliche Getränke,

3. Getränke, die Wein oder dem Wein ähnliche Getränke ent-

4. cntgeisteter Wein rrnd entgeistcte, dem Wein ähnliche Getränke, sofern sie sich am 1. September 1918 im Besitz ectfcS Verbrauchers befinden cHer chfcrn sie vor diesem Zeitpunkte bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch Inicht in dessen Hand gelangt

'( 2 ) Ms Berbrauck>er gilt, wer nicht als Hersteller oder Händler steueramtlich anaemeldet ist (88 2, 15 und 47 des f Gesetzes). Vorräte von Wirten oder KlernverkLufern, die lediglich inlän­dische Getränke vorn Faß verschenken und deshalb gemäß 8 2 Abs. 2 des Gesetzes als Verbraucher gelten, unterliegen demnach der Nachsteuer ungeachtet des gewerbsmäßigen Vertriebes der Getränke.

6 2. Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Verbraucher, dem die Getränke (8 1) gehören, verpflichtet, einerlei, ob er sie selbst verwahrt oder durch andere verwahren läßt.

8 3. (*) Tie Nachsteuer beträgt 50 Pf. für das Liter oder dre ganze Flasche, für halbe urrd kleinere als halbe Flaschen 25 Pf. Kann der Berbrvucher Nachweisen, daß die Weinstcuer nach dem Wert der Getränke auf einen geringeren Betrag zu berochnern wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben.

( 2 i Tranbemveine und Traubenmoste der Jahrgänge '1915, 1916 mid 1917 sind vvn der Anwendung der Bestimptungen in Abs. 1 ausgesichüoffen und unterliegen der Nachsteuer in den Betrögen, die sich für sie auf Grund des nachtzuweisenden Wertes als Weinsteuer na'cht den Vorschriften des Gesetzes berechnen) würden.

( 3 ). Bei der Beveichimurg der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der nachweislich von denselben Getränken vor dem Inkrafttreten deZ Gesetzes als Landesweinsteuer erhoben worden äst. 8 4. t 1 ) .Von der Nachsteuer bleiben befreit:

1.. von den einem Verbraucher gehörigen Getränken, die nicht zu deii TraubeiUweinen und Traubenmosten der Jahrgänge 1915, 1916 imd 1917 gehören, eine Gesamtmenge von 24 Litern oder 30 ganzen (60 halben oder kleineren als halben) Flaschen; bttvahren mehrere Verbraucher Getränke gemeinsam auf, so darf die steuerfrei bleibende Menge von 24 Litern oder 30 ganzen Flaschen nsw. nur an der Gcsanrtmenge der gemein­sam auslrewahrten Getränke abgerechnet werden: Trauben­weine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 müssen, ohne Rücksicht auf ihre Menge oder die Größe des Gesamtvorrats des Verbrauchers, stets in vollem Umfange ver­steuert werden;

8. der von einem Verbranck-er aus selbstgewonnenen Trauben oder auS selbftgewonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zugekauster Traubenmaische hergestellte Traubeu.inost oder Traubeirwin, der zum Verbrauch im eigenem Haushalt oder zur Verabreichung an die land- wirtsck^aftlickien Arbeiter des eigeneil Bettiebes bestimmt ist und nickst in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden soll;

6. die von einem Verbraucher gekelterten, dem Weine ähnlichen Getränke, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder zur Verabreichung an die laudroirtsck-aftlick-en Arbeiter des eigenen Betriebes bestimmt sind und nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauch zugeführt werden sollen;

4 . Getränke, die Hersteller vorr Schaumwein, Essig und Bräunt- wein in ihrem eigenen Betriebe zur Herstellung dieser Erzeug­nisse t>erwnden;

b. Getrmrke, die vvn wisseuscksif tlichen Anstalten zu wissenschaft- lick-en Zwecken vertoendet werden;

6. 0-elränke zu amtlick>m .UntersuckAngen;

7. Wein zu gottesdienstlich:n Zu^cben.

( 2 ) Wird die Befreiung vc>n der Nachsteuer auf Grund der Ziffern 4, 5 beauspruckst, so ist icin Bezugs answeis (Muster 10 der W ein stell er-Auss üh nn rgsbe stimm un gen) vorzulegen.

8 5. ( i ) Wer- «als Verbrau ck>er am 1. Septcmlier 1918 ihm ge- hönge Osttränke in GclrxllTrsam hat oder durch aridere verivahrcn

läßt, muß sie spätestens am 7. September 1918 bei der ftdle seines Bezirks unter Angabe der Art, Bezeichnung^ bet ^vaubenwin der Jahrgänge 1915, 1916, 1917 auch des Jahr­gangs, der Menge und des Wertes für das Liter oder dte Flasche anmelden. Anrneldepflichtig sind nicht Verbraucher, denen ledig­lich Weirr gehört, der nach S 4 Abs. 1 Ziffer 1 irachiüQrersrer ttt. Gehört ihnen außerdem nachsteuerpflickstiger Wein, so haben fte ihren gesaniten Weinvorrat anzumelden.. Verwahrt der Verbraucher die Getränke nicht selbst, so hat er außerdem noch den Namen, Stand und Wohlwrt des Verwahrers der Getränke in der Anmel­dung einzutragen.

Ter Verwahrer ist verpflichtet, die Gettänke, dre er am 1. September 1918 ftir Verbraucher verwahrt, der Hebestelle seines Bezirks spätestens bis zum 7. September 1918 nach Art, Bezeich­nung und Menge, getrennt nach den einzelnen mit Namen, Stand und Wohnort aufzuführenden Verbrauchern ausnahmslos anzu­melden.

(*) Getränke, die sich am 1. September 1918 unterwegs be­finden, sind nach der Bestimmung im Abs. 1 anzumelden, sobald sie tu den Gewahrsam des Verbrauchers oder Verwahrers gelangt sind.

(*) Zur Anmeldung sind dem Verbraucher Vordrucke nach Mu­ster &*), vom Verwahrer Vordrucke nach Muster b*) zu benutzen, die von der Hebestelle kostenlos zu beziehen sind, sowit nicht Zu­

stellung erfolgt.

§ 6. 0) Tie Hebestelle träat die eingeaangenen Anmeldungen in daS na cg Muster o*) zu führende Nachsteucr-Anmeldebnch ein Tie Anmeldungen nach Muster b*) sind von der Hebestelle alsoald nach Eintrag imd nach erfolater Nachprüftrng (§9) der für denj Verbraucher zustän-digen Hebestelle zu übersenden, die sie mit der vom Verbraucher abgegebenen Anmeldung- Muster a*) ver­gleicht.

(*) Tie Hebestelle setzt auf den Anmeldungen Muster a*) unverzüglich den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zah­lungspflichtigen zugleich mtt der Aufforderung zur Zahlung mit. Tie Mitteilung erfolgt schriftlich rmter Benutzung eines Vordruckes nach Muster d*).

(^ Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steucr- berechnung ergeben, sürd nur insoweit in Ansatz zu bringen, all sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.

ß 7. Ter Zahlungspflichtige hat beit mitgeteilten Betrag in­nerhalb 14 Tagen nach Enipf<rng der Zahlungsaufforderung cin- znzahlen. Tie Nachsteuer kam: nach Maßgabe der §8 77 bis 79 der Weinstencr-Ausftlhrungsbestimmungen auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden.

8 8. 0) Tie anfgekommene Nachsteuer ist von der Hebestelle als Weinsteuer zu vereinnahmen.

Tie durch Einzahlung deS Nachsteuerbetrages erledigtet Nachsteueranmeldungen Muster a*) hat die Hebestelle unver­züglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauf­tragten Beamten zuzustellen.

§ 9. 0) Tie Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbebörde zu erfolgen. Tie Nachsteuerpflichtigenj und die Verwahrer von nachsteuerpflichtigen Getränken haben beN mit der Nachprüfung beauftragten Bcanitcn die .Hilfsdienste zu leistell oder leisten zu lassen, die nöttg sind, um die amtlichen Fest­stellungen vorzunehmen.

( 2 ) Bis zum Zeitpunkte der Nachprüfmw eingetretene Verän­derungen der angemeldeten Bestände durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzntellenl und auf Verlangen näher nachznweisen.

Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehe­nen Anmeldungen unverzüglich der Hebestelle zurück zugeben, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden Beträge nach Maßgabe der? §8 6 bis 8 zu verfahren hat.

( 4 ) Gebühren sind nicht zu erheben.

8 10. Tas Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 15. Tezember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zum 5. Ja­nuar 1919 der Tirektivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prü­fung ist bis znm 31. März 1919 zu beendigen.

tz 11. Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der. hinsichtlich der Besteuerung deS Weins getroffenen) Strafvorschrist.cn (Weinsteuergesetz 8 22 u. ff.) geahndet.

Von dem Abdruck der Muster wird hier abgesehen.

Bekanntmachung.

B e t r.: Rotzansttckungsverdacht.

Nachdem Großherzogliches Kreisanrt Öftesten die durch Bekannt- (machung vom^Z. August 1918 (Greßener Anzeiger Nr. 184^ ange- M'dneten Maßnahmen aufgehoben hat, wird die diesseitige durch Bekmm1mack?nng vom 8. August d. I. (Kieisblcrtt 97r. 97) angc- vrdirete Gehöftspcrre aufgehoben.

Gießen, den 2. September 1918.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Hemmerde.

Zwillik'gSrnndd'rick der Brü hl'schen Un o.-Buch- und Stcindrnckerei

R. Lang e Gießen.