Nr. 106
7« September
1918
8«ha:ts.»ebcrficht- Belchlagnahme und Meldepflicht aller Arten Secieltuch 7>sw. - Angestelltenversicherung. - Nachoersteuerung der
Weins. — RotzansteckungSverdacht.
Nr. W. IV- 300/9. 18. K. N. Ä.
«der Bekanntmachung Hü. W. IV. 300/12.17. K. H. A. vom 22. Dezember 1917, betrefft»- Beschlagnahme und Nelöepflicht a8er Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepahten Segeln einschließlich Liekt^nen, Zelten (auch Zirkus- und SchaubudenzclLen). oeitüberdachungen. Markisen, planen (auch wagendecken). Cheaterkulisien, panorama-
~ leinen, vom 7. September 1918.
Nachstehende BekamrttnaÄmng wird hierdurch aus Ersuchen deS Königlvchm Krie^rs ui inifberiums mit dem Bernerken zur allgemeinen Kenntnis gerächt, daß. soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirft siicd^ jede ZwmVerhandlung gemäß § 5 der Bekanntmacchrng über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (ReickO-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Han des sgcwerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fnnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Scp° tzember 1915 (ReickK-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 8 Ws. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. St. R. N. cthült folgende Fassmrg:
„3. besckLagnah'nte Markisen, solange sie im Sinne deS 8 5 für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet tverden."
I
Artikel II.
i 8 Ws. 2 der Bekanntmachung Nr. lV. IV. 300/12. 17. >. A. erhält folgende Fassung:
„Tie Nieldung-en haben nach Maßgabe des § 10 zn erfolgen und sind an das Webstvffmeldeautt der Kriegs-Ro hstoff- 2tb- Leilnng des Königlich Preußisck^n Kriegsminisberürms, Berlin SW 48 Verl. üedennuurstraße 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Legel und Planen" versehen, zu erstatten."
Artikel III.
8 10 der Bekanntmachung 9tr. V/!. IV. 300/12. 17^ K. R. 8l. erhält folgende Fassung:
„§ io.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldefrist ist zunächst der bei Beginn des 7. September 1918 (<Stinf;itag) tatsäckstich vorhandene Bestand nvaßgebend. Tie späteren Meldmrgen (Zusatzmeldungcn) haben nur die bis *irm Beginn des 1. Tages eines reden Moirats (Stichtag) seit der letzten Meldung hinzugetretenerr Margen zu umfassen. Tie Meldung über den Bestand vom 7. Sep>tenlber 1918 ist bis Lum 20. September 1918, die Zusatzmeldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats Lu erstatten."
Artikel IV.
11 der Bekanittnrachurg Nr. IV. IV. 300/12. 17. K. R. folgende Fassung:
„§ 11 .
Meldescheine.
cm „?j c , ^ Zungen haben aus den vorgeschriebenen amtlichen Melde^men zuerwlgen. die bei der Bordtuckverwattung der 'irugs-Rrchtaff- ?lbteilung des Königftch Pverrßijchen Kriegsm lmsteriums, Berlin 81V 48, Verl. tzttemannstt 10, unter Anapbe der Siorbrudßnummet Bst. 1847 b anzn- forbcni sind./Tie Artfvrderirng der Meldescheine ist mit deitt- Iwfvr Untcindyntt uiib genauer Wresse zu verschnr. Ter A.!.eb.<f<tMm darf m anderen Mitteisuugnl, als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden Gegen,lande. die genüiß 85 für ih en bisl-erigen Zweck werterr^yvendet werden, fiitb getrennt von den übrigen meldepslcchttgen Gecrenständen ans einem besonderen Melde
schein zu meldern Aus 'den Meldeschein>en ist anzugeben, ob die gemeldeten Gegenstände genüiß § 5 für ihren bisherigen Zweck lveidervnNvcnrdet werden oder ruckst. Von .den erstatteten Meldrmgen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Turchschrift, Kopie) von dem Meldenden zurückzubehalten."
Artikel V.
Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Frankfurt (Main), den 7. September 1918 Ter ftellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Mainz, den 7. September 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch. Generalleutnant.
An dkn Oberbürgermeister zu Gießen. Großh. Polizeiamt Gießen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellver-c tretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbaldi Kenntnis zu geben, und die Besann tmttchrng in Ihrem Amts-c -immer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 7. September 1918.
Großherzogliches KrcüsamL Gießen vr. U s i n ö e r.
Bekanrrrnrcrürunft
über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestellten« Versicherung. Vom 28. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu Wirt'chm tl i cheu Vlaßnaftureu usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Angestellte, die nach »dem Versicherungsgesetze für Angestellte versickert sind und aus der Versicherungspflicht ans-, sck^eiden würden, weil sich ickr-r ^Jahresarbeits verdien st auf ül-er! füifftausend Mark erhöht, bleiben versicherungspflichtlg. sofern ilrc JahreÄ .1 rlieitsvevdierrst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für ihre Dersicberung ist. solange ihr Iahresarbeitsverdienst fünfq jbauscnd Ddark übersteigt, die Gehaltsklassc J maßgebend.
8 2. Angestellte, die nach dem Vmsicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtig toaren und nach AnSbnrch des gegen-, wärtigen Krieges aus der Bersichernngspflicht wegen Erhöhung ihres Jahresarbettsverdienstes auf über lünftauserrd Mark aus- geschieden sind, werden wieder versichwungspflichtig nach diesem Gesetze, sofern ihr Jahrosarbcitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für sie beginnt die Versi cherungspflickst N'.it dem Anfang des Monats, der auf die Verkündung dieser Verordivungj folgt: 8 1 Satz 2 gilt entsprechend.
8 3. Kalendermontte, in dueu ein nach § 2 dieser Ve ord- nung versick-erungspckichtiger Angestellter nicht versicheru::gs^ pflichtig war, weil sein Jahres«rbeitsverdienft mehr als fünftausend Mark betrug, werden als Bc'itragsmonate nach §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes ffir Angestellte angereckinet.
Macht ein solcher Lln.gestelltcw von dem Rechte der frei- willipen Versicherung für die zurrickliegende Zeit, während welck-er er nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet oder bereit- während der^ zurückliegenden Zeit entrichtet hat. als P fl ick' Verträge im Snrne des § 48 des Versick>erungsgesetz^s für Angestellte, uücht auch im Sinne des § 398. Die freiwillige Versickerung^ ist mit dieser Wirkung nur in der Gehaltsklassc- des letzten Pflichtbeitrags im dem Ausscheiden aus der Bersichcruna und im Falle des 8 177 in derjenigen Gehaltsklaffe zulässig, welche dreien! P flickst beittag entspricht.
8.4. Angestellte der in den 88 1, 2 dieser Verordnung bo zeichneten Art sind auch dann berechtigt, sich unter den im 8 3 Ws. 2 dieser Verordnung bezeichneteu Bedingungen und mit der dott bestimmten Rechtsnürkung fteiwiltig weiter zu versichern, loerm sich ihr Jab resarbeits verdien st auf über siebew- tausend Mark erhöht oder erhöht hat.
8 5. Tiefe Derorinuing tritt mit dem Tage der Berk'ändung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wamr sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 28. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag: C a s p a r.


