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5. wer etiLße^eJh einem aus (£ntnsb b§ 3 ttbf. 2 crfaffenjoii Verbote den Fang oder den Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; .
4 . wer die nach 8 3 Ws. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder! einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solche!: Vertrag anbietet;
6. wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 3 von der Ueberwachungs- stelle für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet;
6 . wer den gemäß 8 5 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit Seemuscheln und eingestthrten Seemuschelkonserven zuwiderhandelt;
. 7 . wer den ihm nach 8 6 Ms. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt :
8 . wer der Vorschrift im 8 6 Ms. 2 zuwider Verschwiegenheit! nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein. >
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen loerden, ohne Unter-schied, ob s«i dem Täter gehören oder nicht.
8 8 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der f 2 mit dem 1. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Tr. Helfferi'ch.
Bekanntmachung
gnr Aenderung des § 7 bet Bekanntmachung über die UeberwachuNg des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916.
Dom 26. November 1916.
Ans Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 401) wird verordnet:
Artikel I. Ter § 7 der Bekanntmachung über die Ueber- wachung des Verkehrs mit Secnruscheln vom 2. November 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1243) erhält folgende Fassimg:
Mit Gefängnis bis zu einen! Jabre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 2) Seemuschelkonservenj herstellt oder Seemuscheln kaust:
9. wer den gemäjß § 3bIÄs. 1 erlassenen Bestiminungen zuwider- handelt;
8 . wer entgegxjn einen! auf Grund des § 3 Ms. 2 erlassenen! Verbote den Fang oder den Verkauf voll Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt;
4 . wer die nach § 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet öden einen anderen znm Abschluß eines Vertrages ausfordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich ju einem solchen Vertrag erbietet;
5. wer Preise, die ihm gemäß § 4 Ms. 2 von der Ueberwachungs- ftelle für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet;
6 . wer den gemäß § 6 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr? mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwiderhandelt:
7. wer dell ihm nach § 6 Ms. 1 obliegenden Verpflichtungen zu- widcrhandelt;
ß. wer der Vorschrift im 8 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
S n dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung Hier auf Antrag lrlernehmers ein.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob st« dem Täter gehören oder nicht.
Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit denl Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. November 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Tr. Helfferich. __
te 1 1 r.: Kriegshinterbliebenerr-Bersorglmgsanträge
An die Großh. Vürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises
Nacl> dem kriegslll. Erlaß vom 7. 8 . 1918 erhalten di« Hinterbliebenen von Militärper,o>ven der Unterklassen, die Kriegs- Witwen- .oder Kviegswaisengeld einpfangen, Zuschläge zu diesen Versorgungsgebührnissen. Voraussetzmrg.hierfür ist, daß die Hinterbliebenen Faniilienunterilützung auf Grund des Gesetzes betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
f esten beziehen oder bezogen haben. Jnjedcm Versorgungsantrrg deshalb künftig üt der Spalte 15 „Bemerkungen" anzugeben, die Hinterbliebenen Familien uinterstützalng bezogen haben, oder nicht. Zugleich bringen iorr iviederholt bei Ihnen tu Erinnerung, vaß die Guadenl öhnunasbes-a^rnignngen der Truppenteil« rnit den .ägen vvrLulcgien sind, oder paß eine Erklärung der Witwe lbMDgen ist, daß sie von dem Truppenteil noch keine Gnaden- nungsbeschernigrmg zugestellt bekanr Gießen, den 26. August 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Üfliigetmönit.
Bekanntmachung.
Betr.: Reichs getreideordnung für die Ernte 1918; hier: b4e
Selbstversorger.
Zufolge Anordnung der Michsgetveide stelle ist der Begriff der Selbstversorgung gemäß 8 8 der ReichSgetveideordnung für die Ernte 1916 vom 29. Miai 1918 dahin auszul-eaen, datz für j e d e der unter a, b, c, d und e zu Ziffer I des 8 3 aufgeführten Fruchtarten (Brotgetreide, Gerste. Hader. Mais, Hülsarfrüchte, Buchrvetzen und Hirse) eine Selbstversorgung möglich m. T« Selbstversorgung mit Brotgetreide (unter a) bildet also nicht die Voraussetzung für die Selbstversorgung mit den unter b bis 6 angeführten Früchten.. , . r „ _ _ r
Danach strnn der Unteruehmer tänes landnnrtschaftlrchen Betriebes die Selbstversorgung mit Gerste, Hafer, Mais. Hülsen^ früchten, Buchweizen und Hirse, falls die gesetzlichen VorauSi setzungen bei ihm vorliegen, in Anspruch nehmien, auch wenrß er nicht Selbstversorger in Brotgetreide ist.
T ie Selbstverso rg ung mit Gerste an Stelle von Bro5^ ge treibe ist nach wie vor unzulässig.
Dem Oberbürgermeister ru Gießen sowre ve« jGroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, dies' ortsüblich xu veröffentl^en kund bei der Shrsgabe der Mahl- und Schrotrarten m beachtest.,
Gießen, den 3. September.1918.
Gros-Herzogliches Kreisamt Gießen. ''
^_ I. B.: Hemmerde. _
Betr.: Einreichung der Nachweisung über die Fortschreibung bei
versorgungsberechtigten Bevölkerung.
An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Wir erinnern an die .Erledigung unserer Verfügung ttnn
7. Februar 1918 „Nachlveisung über die Fortsihreibung der versow- tzungsberechtigten Bevölkerung für die lZieit vom 1. Jnin biÄ 1. September 1918."
Unter Nr. II. 1 bis 6 ist nur die Anzahl der Personen aufzw» führen, die am 31. Augu st in der Gemeinde anwesend 'waren.
Genaue Mfstellung der Nachcoeisung und deren unvLL« zügliche Msendung ist imbedingt .rvotwendig.
Gießen, den 2. Septernber 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ I. V.: H e m m e r de.
Betr.: ZllckerverbrtvMregelmlg. '
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des tz 2 der Bekanntinachung vom 1£. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Oltober 1918 zusstheirde Zuckernnmge in Höbe von 750 Gramm für der: Monat cyif den Kolif der Bevölkerung m dem Monat Oktober zur Ausgabe gelangt.
Es rönneir aus die ZucLennarkerr 85, 86 und 87 st 260 Gramm -- 750 Grcmmr Zucker für den Monat Oktober bezogen we^eu.
Mit Ablauf des 30. Oktober verlieren die Markör 8 6 , 8 6 und 67 ihre Gültigkeit.
Mir beauftragen Sie, die Veifügtlug crrts üblich bekawntjiw« machen.
Gießen, den 2. Septmirber 1918.
Gtvßherzooiiches Kieisamt Gießen. _ I. V.: He m ni erde.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereiuigmig sfesselbach: hier: dst Masstarundstücke.
Samstag, den 14. Sepleml>er 1918 findet «ine Versteigerung von Massegrundstücwir tut £)rt und Stelle statt.
ZusamnreirLunft hierzu vornnltags 8^/4 Uhr beim Rathaus zu Kesstloach, woselbst auch die Derstelgerungsbedingnirgen bekannt gegeben werden.
Friedberg, den 26. Mgust 1918.
Ter Großherzogliche FeldbereinigungZkommissär:
__ Schnrttspahn, Rcgierungsrat. _
Bekanntmachung.
Tenr Viehhändler Otto Theis in Wehen ist wegen Unzuverlässigkeit seine Ausweiskarte imb die Nebenkarte für PH. Dippel tu Ettiuashausen eingezogOl tvorden. Wir toarnen daher, an Theiß oder Tröpel fünftia Nutz- und Zuchtvieh oder SckLaciüvieh zu verkaufen. Zlüviderbandumgeu sind strafbar nach 8 7 der BeÜnml^ machung betreffercd Regebcrrg der Beschafftnrg, d^ Msatzes ^md der Preise von lebenden! Vieh vom 34. Januar 1916 mit GesängniV bis xu sechs Monaten oder "Geldstrafe bis zu 1500 Mark.
Gießen, den 2. September 1918. 6636c
Gbechessischer viehhandelsoerbanS.
Der Vorsitzende: Prof. Rosenberg.
ZwillingSrunddruck der B^ü h l'jchen Univ.-Buch- und SleindruiZerei. R. L an g e^ Gießen.


