Ausgabe 
5.9.1918
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Nr. 105

5. September

1918

Ktetsblatt für den Kreis Gießen.

»«».aktS-ll-bcrriLt. ftahrrab-SBcrelfwnaen. ftlieaetalarm. - Seemuscheln. KriegShinterbliebenen.Ve»!org:mgsa»tträgen. - ReichSg^. hTKnung -«eti 0 ? 9 ,m^bm^lfl!-C8lfetufl. - Z..ck.n--rbr-».chs«^>uns. - frH>b««l,,< fl u,« 9 ««Helba*. - D>°hh°d°lso°rd°nd.

M>,, III (*. SH.4.) Nr. 2932.

UiüytrGsbtkWMllMilg

betreffend Abänderung des § 4 der Be­kanntmachung Nr. V.!. 354/6. (6. UN. A. betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung der Fcchvvad-Bsreifungsn (Einschränkung des Kahrraö-Verkehrs) vom (2. Juli (9(6.

Auf Gamd des 8 4 des Gesetzes über den Belag er ung&bii* Lind vom 4. Jmn 1861 (G. T. S. 451 ff) in Verbindung mit der Dekanntmack)iung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom

$ 4 . $imi 1915 in der Fassung vom 26. April 1917 (R. G. Bl. 1217 S. 375) toird hiermit der ß 4 der Bekanntmachjuiu; Nr. V. I. 3o4/6. 16 . K. R. A. für den Bereich des XVIII. Armee-

und des Gouvernements Mamz :oie folgt ireändcit

8 4.

VerwendungSerlcmbnis.

Di« weitere Benutzung der im 8 1 bezeichueten Gegenstände gu Lrem bestimmungsgemä ßen Gebrauch sowie die Vornahme von «erändermmen an ihircn ist nur den Personen gestattet, die eine »esandere Erlaubnis eines Militärbesehlsl)abers oder einer vonj

B mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle er- n haben. Die Lrlmrbrris zur weiteren, Benutzung der Fahrrad« fangen wird daroch besondere Abstemp«l:mg der Radfahrkarte durch dar MilitärbefMshaber oder der von ihm beauftragten Stelle xrteilt.

Eine derartig« Erlarrbnis (abgestempelt« Nadsahrkarte) wird nur svlchar Perstmm ei'teilt tverden, die das Fahrrad in Er-- Vvrngelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel benbtigen::.

1. Als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle;

3. zur Ausübimg ihres im allgemeinen Interesse besonders rwt- wendiaen Berufes oder GSverbes:

3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes:

4. infolge ihres Wriplttlühpn .Zustandes;

6. Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Wohnung yux Arbeitsstelle einen einmaligen Weg vvn mindestens 3 Icm haben.

Tie Erlaubnis ist in jedem Fall ohne toeiteres ^ik erteilen: a^SMiern und SchWttimran, deren eimnaliger Schustveg mehr als 'S km beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere .Verkehrsmittel in ziveckmäßiger Weise di« Schule -u rrveichpri;

b) Aerzten, Tierärzten, HeilgcMen, Krank-enschoester'n, Heb« mnnren zur Ausübung ilyixä Berufes ober Dienstes; o) Beamten oder anderen im Dienste von staatlickien oder kom­munalen Behörden stch.irden Personen sowie Militärper-- wnen a n s s chl i e st l i ch zur Ausübung ihres Be­rn s c s v de r D i e n st« s; für sonstige Fahrten dieser Per- Tarten Cg». B. Fahren von der Wohnung zur Dienststelle und 'zurück) gilt die Bestimintmg des Abs. 2 des ß 4;

6) solchen Personen, die infolge :h?es kbrverlich>en Zustandes (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung ustvs? aus die Benutzung emes Fahrrades (D-veirad, Selbstfahrer nsw.) angeiviesen sind.

Tie Erlaubnis vnrd nur gelvährt für den bei Erteiluug der Radfahrkarte Mrgeaebenen Llveck. Die Benutzung! bev Radfahrüere, fangen für andere Zsvecke bleibt Vevbot«ir.

Frankfurt a. M./M a i n z, den 1. Sepien,ber 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Ter Gouverneur der.Festung Mainz.

__ Bausch, Generalleu tnant.

Ä» Srotzy. Pvll.^iaiirt Gicstni irnv an di« GroW. Bürger- tneistereien der Landgemeinden des §treises.

E Indem ivir mrf vorstehende Bekarmtmachung des stellvertretend : Genevalbommandvs dos ^8. ?lrnroekorps und des Gouverneurs! i,v^IW,^EUnz Vvn: 1. September 1918 vevtveiseu, beauftrage:,^

wir Sie, den IUhalt durch Anschlag oder Aushang zu vee- öffentlichen.

Gießen, den 2. September 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. U s i n g e r. _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. 1116. Tgb.-Nr. 18 969/4084.

Gouvernement der Festung Mainz.

Mt. Mil. Pol. Nr. 58 163/30086.

Frankfurt <t. M./M ainz, den 19. Mguft 1919^ Betr : Verhalten bei Fliegeralarm.

Verordnung.

Auf Grund des 8 9d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmen wir für den Befehlsbereich des XVIII. Armeekorps (mit Ausnahme des Regierungsbezirks ArnK« berg) sowie denjenigen des Gouvernements Mainz:

Bei einem Fliegeralarm ist jeder Bewohner erneA Hauses verpflichtet, Unterkunft Suchenden unverzüglich Bm> gartentvr und Haustüre zu öffnen und ihnen den AufenL- halt an einer geschützten Stelle des Hauses bis zur Beeudi« gung der Fliegergefahr zu gestatte::.

Zuwiderhcnrdlungen werde:: mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Uinftände mit Hast oder mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Der stellvertretende Konnnaudierende General!

Riedel, Gmeral der Infanterie.

Der Gouverneur der Festung Mainz.

Bausch, Generalleutnant.

Bekarrutinachung

über die Ueberwachimg des Verkehrs mit Seemuscheln.

Vom 2. November 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßtz nahmen sur Sicherung der Volksernahrrmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet:

§ 1. Es wird eine Ucberwachungsstelle für Seemuscheln er­richtet. Ihr liegt die Uebertvachung des Fanges und des Handels mit Seemuschcln sowie die Herstellung von Scemuschelkonserven ob. Tie Uebcrwachungsstelle für Seemnscheln untersteht der Aussicht deS Reichskanzlers. Ter Reichskanzler bestimmt das Nähere über die Leitung und Zusammensetzung der Stelle.

8 2. Ter Erlaubnis der Ueberwachnngsstelle bedarf:

1. wer Seemuschelkonserven herstellt;

2. wer Seemuscheln im Großhandel von Fischern kauft.

Als Großhandel im Sinne dieser Vorschrift gilt die Abgabe vo^ mehr als 50 Kilogramm.

8 3. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscheln kann Bestim­mungen iiber den Fang und Verkauf von Seemuscheln, über di<( Art der Versendung imd der Aufbewahr:lng, sowie über die Her- stellunji von Seemuschelkonserven erlassen.

Sie kann den Fang und de:: Verkanf von Seemuschcln sowie die Herstellung von Seemuschelkonserven beschränken oder unter­sagen; sie kann auch einzelne Personen vom Fange und vom Han­del mit Secmnschcln oder von der HersteNrmg von Seemuschel- konserven ansschjließeni.

8 4. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuschcln kann für See- nrirscheln und Seemuschelkonservc;: Preise festsetzeir.

Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscheln kcuin ferner Händlers m:t Seemnscheln sowie Herstellern von Leemuschelkonservcn 'Preis, vorschreiben, die nicht überschritten werden dürfen.

§ 5. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscl)eln kann Vorschrif- te:: über den Verkehr mit einaesührten Seemuschcln und eingeführx teir -L-eemujchelkonserven erlassen.

§ 6. Tie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Ses- muschclsang oder Sccmuschelhandel treiben oder in denen See- nmsch7lkvnserven , h:'.gestalt :Derben, l>aben bent Beaustragün: bdü Ueberwachungsstelle für Seemuscheln Einsicht in die Geschäft-.- aufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geichäst-j« und Betriebsräimie sowie der Vorräte zu gestatten.

Tie Beauftragte,: find verpflichtet, über die Einrichtunge:: unü dre Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Keuntuis kommend Verschwuaenheit zu beobachten.

8 7. Mit Gefängnis bis zu eii:em Jahre und nnt Geldstrafe bist zu zehntausend Mark oder mit:er dieser Stvasbn wird bestvast-;

1. wer Seemuschcln ohne die erforderliche Erlaubnis (8 2) hcv^

stellt oder kaust; .

2. »ver den ge::ürtz g 3 Abs. 1 erlasseng:« BeshimNiww^n Mvidev«

tzm:dei;: - ^