Nr. 94 2. August 1918
Kreisblatt für den Kreis Gießen.
ZohaltS.Nebe
slchi Verkehr mit Wild. — Preise sür Stroh und Häcksel auS der Ernte 1913. — Höchstpreise für Grünkern. — Höchstprei» für Frühkartoffeln. — Verkehr mit Stroh und Häcksel. — Kaffee-Ersatz. — Bewirtschastung der Möhren.
Bekanntmachung
betreffend den ÄSerMjlr mit Wild. Born 27. Jluli 1918.
Stuf Grund der Biuchesmtsvervrdmmg über den Verkehr mit Wild von: 12. Juli 1917 (ReiM-Gesetzbl. S. 607) beftttmmeii wir unter Aufhebung unserer B^kanntnmchsuug! vom 20. Juli 1917 (Reg.-Bl. S. 147) folgendes:
§ 1. Ter Ablieferungspflicht im Sinne des 8 2 Abs. 1 untere liegt vorbehaltlich der Vorschrift in § 5 nur die aus Treibjagden und ähnlichen Jagden (Tr tick-, Riegel-, Stöberjagden, Streifen Und beijilricT^rti) vvn mehreren SckKtzen erlegte Strecke <ru Rot-, Dan:-, Schslvar^- und Rehwild, sowie an Hasen nach! Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§§ 2—5). Wilde Kaninchen und Fasanen fallen nicht unter die nachstehenden Anordnungen.
8 2. Icrgdstirecken bis zu 15 Hasen bleiben zur freien Verfügung des Jagdbewchtigten mit der Maßgabe, daß ein Verkauf t^ur unmittelbar an Verbraucher oder an zngelassene Wildhändler, over an Abnahmestellen erfolgen darf. Bei Abschuß anderen Wilde-A stich!
II Stück Rotwild 16 Hasen,
1 „ Tonr- oder Schwarzwild . --- 8 Hasen,
2 Tom- oder Schwarzwild s =15 Hasen,
1 Rehwild .=5 Hasen,
»U rechnen. \
Unter „Jaichslrecke" im Sinne dieser Mckaniktlnachnng ist dos gesamte Ergebnis der Jagd ohne jeden Abzug &u' verstehen.
§ 3. Von größeren Jagden bleiben deni Jagdberechtigten die im 8 2 Ms. 1 festgesetzten Strecken nach freier Wahl zur Ver- füching und außerdem je ein Hase zur slbgabe an die bei der Jagd beteiligten Schlüßen und das bei .der ^Jagd lätige Jagdschutz- personal; diese Mgabe darf jedoch ein Drittel der übrigen Strecke nicket übersteigen.
8 4. ?llles nach den 88 2 und 3 dein Jagdberechtigben nicht »'ur freien Verfügung überlassene Wild ist zu einem Fünftel, ie- ooeli nicht mehr als 20 Hosen, zur Befried igwrg des örtlichen Bedarfs an Wildbret der Jägdoric bestimmt und im übrigen dem Kreise des Jagdbezirks und der nach 8 7 empfangsberechtigten Stadt zu mögllckvst gleichen Teilen abzuliefern. Ten hiernach für den örtlichen Bedarf .bestimmten Teil der Jagdstrecke darf der Jagd- ^n-vchtigtc lauter Einhaltung der gesetzlickieu Höchstpreise unmitteki bar au Verbraucher, die in den Jagdorten ihren Wohnsitz haben, nichts ober an Gastwirt schaftsbetriebe, veräußern: soweit dies nicht geschieht. darf er das Wild nur an den Kreis oder die empfängst verachstigte Stadt verkaufen.
Tie in: Abs. 1 ausgestellte Verpflichtung entsteht, sobald der bezugsberechtigte Kreis ober die bezugsberechtigte Stadt an den Jagdberechtigten oder besser: Vertreter die bedingungslose Erklärung Übersandt hat, die ihm (ihr) zustehende Menge Wildes jeweils auf rEzerpge Benachrichtigung .(Ws. 5) vom Jagdorte ans seine (chre) Kosten abzuholen jirtbi binnen zwei Wochen zu bezahle^.
. ^ Zwischm dem Kreis n:,d der bezugsberechtigten Stabt 'können iederzett Vereinbarungen wogen völliger oder teilweiser Nebettas- lnng des dem einen Teile Anstehenden Wildstreckenanteils an da: anderen Terl getroffen lverd-en. Me diese Vereinbarurrgen ver^ Vflrchte:: de:: ErEetenden zur Einhaltung der Bestin:mungen dieser Beranntmachnng von dein Augenblick der Bmachrichtiguirg an.
Ter Bezugsberechtigte kann verlangen, daß der ihm znstehende Strecke,:antcil innerhalb zlwer Tagen nach Beendigung der Jagd ans wme Gefahr und Kosten an eine von ihm genau zu bezeiämendä Persou oder stelle übersandt wird.
Ma>ck>t der Bezugsbereckchigche von dem in Abs. 4 anfgest'ellten »Ä ^brwe::^Gebrauch, besteht jedoch Mif Ablieferung des ihm »ustehenden Streckenanterls und teilt dies den: Jogdinl>aber oder »^tteter mit, so ifti dieser mangels anderer Vereinbarung d:e Dupsa-ngsberechtigt«: spätestens an: Vormittage 5f s .vor Mhaltnng reder Mrinntlich, eine abliefern ngspfl ich- chge Wüdsttecke erm'bcnLen Jagd unter -lntzabe des voraussi.5^
Atreckenergebn:s»es, sowie deS Tages, der Stunde und vcn-, ^gdschlusses auf Kosten der BeznL ^ichtlgten durch Erldnef, Telegramm, oder, wenn billiger, durch Boten zu benachrichtigen ' -■ *
■mäß,
r f. . .. ._ Trsolgt die Benachrichtigung dernge-
w Bezugsberechtiglöen zur Uebernahme des ihnen
.7«. 7’ zur ueoernapme des innen
t" -Dtt iuä stelle nndtzl" Zahlung des Kanj-, ^Ifrnchr einziger Verzicht auf die Wildabgabv am Abmd vvr den, Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters gelangt ist
»Verzichtet der Beziigslnrechtigte ivrspälet. oder findet er sich
nickxt rechtzeitig »ur Ueberirahnve des Wildes ein, so kanir der Jagd- berechtigte oder sein Vertreter über diese:: Anteil frei verfügen.
Tie Verteilung der Wildstvecke imter die BezngsbereWgten! und die Jagdberochtigteii .hat, sofern anderioeit keine EinigniMj erzielt wird, rmmitlelbar :rach dem Schlüsse der Jagd dergestaü zu erfolgen, daß zuerst der Jiagdbevochitigte feinen Anteil auswählt mid alSdann die weiteren .BereckKigten abwechselnd die einzelne:: Stücke der verschiedenen Wildgattnngien nach Maßgabe der Anteilberechtignirgen, wozu mich das für den örtlichen Bedarf! (vgl. Abs. 1) bestimmte Wild zu rechnen ist, erhalten. Zerschossenes Wild ist wie gut geschossenes anzunehmen und zu bclialten.
8 5. Tie Großherzoglichm Kreisämter sind vorbehaltlich i:n- serer Genehmigung bewältigt, bei Borliagen besonderer Gründez insbesondere, wenn der Jägdbewchtigto ohne besondere Veranlassung durch Nichtabhaltung pcm Jagden, die die Ablieferungs^ Pflicht begründe::, sich der Pflichtabgabe zu entziehen versnckL, sür einzelne Jagdbezirke auch das Ergebnis von S'uchu, Anstands- n-nd Pirschiagden unter Festsetzung einer dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung Ju belassenden Strecke den Vorschriften dieser Bcckanntniachrmg zu unterwerfen.
8 6. Ter Handel mit Wild ist nur den zugelassenen Wildhändlern gestattet. Im Großherzogtum ist für die Erteilung der Z:l- lgssnug das Großh. Kreismnt der gewerblichen Niederlassung zu^ ständig. Tie Ziilassimg kann an bestimmte Bednrgungen geknüpft werden, auch sind nur solck>e Wildhäubler znzulassen, die den Wildhandel bereits vor den: 1. August 1914 betrieben und seitlxnn fortlaufend steurrzahlend ansgeübt l>aben. Tie Kn<;elassenen Wildhändler sind mit einen: entspwchendm Ausweis zu versehend 8 7. Wildem'pfangsücrechügte Städte in: Sm:w des ß 4 Ms. I dieser Bckcmntmachimg sind:
1. Hinsick-tlich der Jagdbezirke in dm: Kreisen Tarmstabt, Bens- heim, Erbach Groß-Gerau und Heppenheim die Stadt Tarm> stadt:
2. hinsichlich der Jagdbezirke in den Kreisen Büdingen, Tilburg, Friedberg und Offe::bach die Stadt Ofsenbach;
3. hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreistn Mainz, Bingen urtjbj Oppenheim pie Stadt Mainz;
4. hü:sichtlick,! der Jagdbezirke irt den Kreisen Gießen, Alsfeld, Lauterba-ch und Schotte:: die Stadt Gießen:
5. hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Wornis und Aszev die Stadt Worms.
8 8. Me dieser Besanntmachuig entgegenstehe::de Verträge über Mgabe vvn Witdstrccke:: sind nichjtig.
8 9. Tas Großherzoglick^ Ministerium des Jinnern kann auf Antrag ar:s Billigk^tsgründen Ausnahmen von den Bestjüiwimaen dieser Besanntrnachlnng zulassen.
8 10. Zuwider-handluNgen werden nach der: Bestimmungen dar Verordnung des Bimdesvats vonr 12. Jul: 1917 über den Veckehp m:t .Wild mit Gefäirgnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstr-aft! ms zu 10 000 Mapk oder mit einer dieser Strafen bestrast Neben der Strafe kann auf Einziehrmg des Wildes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unters.h.ied, ob es dem Täter^ gehört oder nicht. ' >
8 .11. Diese Bekanntmachmg fritt mit dem Tage der Vep- öffentlichm g in Kraft.
Dvrmstadt, den 27. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Bekanntmachung
über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 Bon: 23. Juli 1918.
Zur Ausführung der Verordnung über die Preise für Strob und Häcksel ans der Ernte 1916 von: 28 .Juni 1918 (Reicksgesetzbh S. 721) und der Bekarmtmachung des Großh. Ministeriums deS Inner:: m gleicher Sache vom 16. Juli 1918 wird folgendes bestimmt;
^ 8 1. Falls sich ein Kammunalverba:rd eines Hmid^rs oder
Kommissionärs zur Aufbringung des Strohs bediertt, das nach dch M 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 von: 6. Iimi 1918 ans seinem Bezirk au^zulieferu ist, so steht dem HäMer oder Kommissionär sür die Lonne ansgebraclüen Strohs eine Gebühr von acht Mark zu Kraft 2 ‘ ^ in * C 5ö ^ timmu,lg lritt mit i':rcv Verkündigung in
Tarm stadt, den 23. Juli 1918.
LandeS-Hen- und Strohstelle.
Müller.


