Ausgabe 
31.7.1918
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Nr. S3 31. 3«Ji

Ki ' M»«l Kreis ®i $cu.

JuhaltS-ttrberficht: Verkehr

mit Käse usw. Fleischversorgung. Kleinhandelshöchstpreise für Kartoffeln. Feldbereinigung Grüningen.

Verordnung

über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, Molksreiweitz und Dnlichen Erzeugnissen. Vom 15. Juli 1918.

Auf Grund des § 41 der Verorderung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichts-Gefttzbl. S. 755) und des ß 11 der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. -L-. 1179) wird

bestimmt: . .. , fi .

s 1 Tie Landes zentralbehörden oder dre von ihnen bestimmten Stellen 'können den Verkehr mit Käse, Quark und Motteneuvertz nebst den aus Magermilch, Molke, Quark und Molkeneiwntz hergestellten käseähnlichen Erzeugnissen regeln.

Ties gilt nicht für Quart, der nach Maßgabe Verordnung, über die Bewirtschiaftung von Milch und den Ben.yr mit Much vvm 3 November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) an stelle von Magermilch abzuliefern ist : insolveit verbleibt es bei den Vorschrif­ten jener Verordnung. t t

§ 2 Tie Reichs stelle für Speisefette kann anordnen, daI nach ihrer Weisung die mit der Verkehrsregelung beauftragten stellen bestinimte Mengen der im § 1 genannten Lebensmittel mgitter Beschaffenheit zum Herstellcrhöchfttpreise zu liefern haben, soll hierbei auf den eigenen Pedarf der liefernden stelle Rücksicht nehnien. ^ rr . . ...

Streitigkeiten, die sich aus der Besäumen Heft ^^liefer­ten Lebensmittel ergeben, entscheidet endgültig das Reichs schiedst gerichjt Dr KttiegswirtsäMst. Tie Bestimmung«! der Brkaiuft- machung über die Errichtung eines Schiedsgerichts nach 8 22 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 vom 9. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbt. S. 484) finden entsprechende Anwendung.

§ 3. Bei Lieferungen auf.Anordnung der Reichsstelle für Speisefette (8 2) kmm von den mit der Verkehrsregelung beauftrag-, ten Stellen zur Techau g der Kosten der Megelimg ein Zuschlag bis m dem Betrage vvic 10 Mark für je 50 Kilogramm zu den gelten­den Her st e U r r höchjstpr tri [eu erhoben werden.

Tie Reichsstelle für Speisefette ist .berechtigt, einen toefte- ren Zuschlag von 2 Mark für je 50 Kilogramm zu erheben.

Tie Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dürfen beim Weiterverkäufe neben den geltenden .Höchstpreisen berechnet werden.

8 4 Tie Reichsstelle .für Speisefette kann wettere Anord­nungen über den Verkehr mit den im 8 1 genannten Lebensmitteln! treffen und Ausnahmen von deMVorschriften dieser Verordnung zn-

^ 1e § 5. Tie Vorschrift des 8 36 der Verordnung über Speisefette vorn 20 Juli 1916 findet enftprechende Anwendimg.

8 6 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis m 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird beftraft, wer den auf Grund der 88 1, 4 erlassenen Bestimmungen und Anord­nungen zmmd ei handelt. ^ ,.. . .

Neben-der Strafe kann auf Einziehung dev Gegenstände erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 7. Tiefe Verordnung tritt nrtt dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Staatssekretär des Kriegseruähruugsamts von Waldow.

Anordnung

der Reichsstelle für Speisefette z>u der Verordnung über die Rege­lung des Verkehrs mit Käse, Quark, Motteneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen vom 15. Inli 1918. (Reichs-Gesetzblatt S. 730.)

Aus Grund des 8 4 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quarks Motteneiweiß und ähnlichen Erzeug­nissen vom 15. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 730» ivird angeord­net, was folgt:

I. Die bestehenden Lieferungsverträge Zugunsten der vom Kriegsamt als in der Rüstungsindustrie tätig anerkannten Betriebe, zugunsten von Dienststellen der Heeres- und Mariueverwaltung, sowie von Kommunal verbänden und Genreinden sind bis auf weiteres zu erfüllen. Im' Falle einer Regelung auf Grund des § 1 der Berorbmrng haben die mit der Verkehrsregelung (re au straften Stellen anzUovdnen, baß der Anspruch ans diesen Lieferung^ Verträgen sichergestellt lvird.

II. Tie mit der Verkehrsregelung nach Z 1 der Verordnung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bis zum 10. eines jed«i> Monats der Reichsstelle für Speisefette zu berichten, welche Mengen der in 8 1 genannten Lebensmittel im vorhergehenden Monat

1. in ihrein Bezirk hergestellt sind,

2. zur Versorgung der eigenen Bevölkerung verwendet sind.

3. aus Grund der Ziffer' I nach außerhalb geliefert sind, unten

Benennung der Enipfangsiteilen, ^

4. auf Weisung der Reichsstelle für Speisefette zum Verjag

gekommen sind. i. ^ .

III. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 0-8. Juli 1918.

Reichsstelle für Speisefette _I. V.: Wey ermann.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, Motteneiweiß und ähnlichen Erzeugnissen. Bonl 22. Juli 1918.

Als Stelle, die nach 8 1 der Verordnung des Staatssekretärs! des Kriegsernährungsamts vom 15. Juli 1918 den Verkehr mit Käse, Quark und Molienciweiß neben den aus Magermilch, Motte, Quark und Motteneiweiß hcrgestellten käseähnlichen Erzeugnissen regeln kann, wird die Landes-Milch- und Fettstelle (Kommunalver­band Großherzogtum .Hesseri) in Tarmstadt bestimmt.

Tarmstadt, den 22 Juli 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern, o. Hombergk.

Bekanntmachung.

B e t r.: Fleifchversorgrmg vom 1. August bis 31. Oktober 1918.

Tie neue Fleischlversorgungsumlage tritt, da für die Zett der verkürzteu Brotrattou uicht auch die Fleischveriorgimg gekürzt weicheu soll, erst nach Wiedeverhöhrmg der Bvotratton, anl 12. August, in Kruft. Bis dahin läuft die Unkluge, ivie sie für dre Zett vom 1 Mai bis 31. Juli 1918 festgesetzt worden ist, Wetter.

Tie fleischslosen Mock^n sind für das ganze Reichsgebiet m die 8, 6., 9. tiub 12. Mvchp der Versorgungsperiode verlegt, so daß in den Wochni vom 19. bis 25. August, vom! 9. bis 15. Sep­tember, vom 30. September bis 6. Oktober mid vom 21. bis 27. Oktober lein Fleisch! an die versorg ungsbe recht igte Bevölkerung ausgogeben werden dars Tie auf diese Wock^en loutendeii Fleisch- marttn sind ungültig, bei Miidrnck voll Flei schlurften sttid Fleifch- marften für diese Wochst nicht vorzuseh.m. Für die Zulagen dep Krauten, der Schjwerai'beitcr, Sästver starbeiter gilt diese Bestmi- mung uicht.

Tarmstadt, den 19. Juli 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises tvird empfohlen, vorstehende Betauntmachmrg orts- 'üblia:! zu veröffentlüherr.

Gießen, den 27. Juli 1918.

Großyerzogliches Kreisamt'Gießen, vr. U sin g er.

Bekanntmachung.

Betr : Festsetzung von Kleinhcmdelshöchstpreisen filr Kartoffeln.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekam ft muchung vom 16. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 84) wird der Kleinhandels höchst - preis mit Wirkung vom 1. August l. I. ab aus 13 Pfennig für das Pfund herabgesetzt.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den

Großh Bürger me ist er eienderLandgemeindendes

Kreises tvird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüb­licher Weise zu veröffentliäMi.

Gießen, den 27. Jifti 1918.

Großherzoiüiebes Kreisamt Gießen.

Dr. Ufingcr.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Grüningen. ^ ^ .

In der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. August l. I. liegt auf dein Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Grüningen das Wiesenprojckt zur Einsicht der Beteiligten offen.

Termin zur Erhebung von Einweirdungen hiergegen firibet am Sanistag den 24. August l. I., vorm. 9 10 Uhr, im Rathaus zu Grüningen statt, wo-u ich die Beteiligten mrt den: Anfügen eüftade, daß die NjclftersclieinenLen nitt Einweudungen Liisgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich einzu- reicl)en.

Friedberg, den 24. Juli 1918.

Ter Großh. Fcldl-ercinigungskoinmissär.

S chn i t t s p a hn, Regiernngsrat.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Unw.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen