Ausgabe 
29.7.1918
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LA geraffene Händler abzufetzeu. Tie Ermächtigung kann an Be dingungeu geknüpft iv-erden.

§ 12. Als Saatgrtt im Simre des 8 11 ^itt nur solches Saat mit, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit deä Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist.

.8 13. Aus Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verord­nung mit folgender Maßgabe Anwendung:

1 Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zur veröffentlichenden Verzeichnis geführt sirrd.

2. Tie Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüse- saatmrt auch an Händler abzusetzen. Tie Ermächtigung kann, an Bedingungen geknüpft Werdern

3. Ter Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 8 6 ge­nannten Personen gestattet:

a) Personen, denen gemäß § 1 der Berordnmrg über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reici^- Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des .Han­dels mit Sämereien erteilt ist;

b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien aus­schließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Mo- gramm an Verbraucher absetzen.

Tie Ausstellung von Saatkarten für Händler, die nicht nach § 6 zuaelassen sind, erfolgt durch den Komnnmalver- band, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.

4. Tie Vorschriften dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Antvendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt.

Tie Reichs getriüdestelle kann Ms nahmen von den Vorschrif­ten im Ms. 1 znlassen. Sie kann weitere ernschsränkende Bestim­mungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.

§ 14. Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Besitze von Erzeugern, zUgelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsg-etreide,Kelle oder an den von dieser bezeichneten Kommuualverband abznllefern.' Die Reichs getreidestelle kmin Aus- Nahmen zulassen.

Ter Erloerber hat für diese Moengen den in der Verordnung» über die Preise für Hülse,:-, Hack- imb Oelsrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Geletzbl. S. 119) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Tie Vorschriften im 8 10 Abs. 2 Satz 3 mifo 4, Ms. 3 finden entsprechende Anwe,ch,mg.

§ 15. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befol­gung der Pflichten, die ihm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verorderung auferlegt sind, unzuverlässig, so kann ihn, die» Reü^getteidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut unter- sagen. Mit der Untersag,mg wird die ,vettere Veräußerung von! Saatgut Unzulässig.

Gegen die Versiigung ist Beschrverde zulässig, lieber die Be­schwerde entscheidet der Ltaatssekretär des Kriegsernährmrgsämts Tre Befchilverde belvirkt keinen Aufschub.

Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf Antrag der RerchsgetrridesteNe durch die zuständige Behörde die vorhand enerr Vorräte zu grinste,: der RerchZgetoeidesteNe z'u ent­eignen. Tie Reichsgetreidestelle hat für die outeigneten Vorräte ernei^ angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit her Enteignung gelterrde allaenreine Höchstpreis, picht der Sonder- dre,s für "Laatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfälle entscl-echet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, Mer die baren Ab­lagen des Verfahrens zu träger: hat.

8 16. Tie Land es Zentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergeheuden Beschränkungen :mtettverfeu. Sie bestimme,: loer zuständige Behörde und als untere und höhere Verwaltungs­behörde anzusehen rst.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrifterr dieser Ber- o^nlmg werden nach §60 Ms. 1 Nr. 4 der Reichsgetwide^ «NÄnung für d:e Ernte 1918 bestraft.

18. Diese Verordnimg tritt mit dem Tage der BEmduNg

Berlin, den 27. Jjmri 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.

^ Bekanntmachung

den Verkehr mit Getreide, HülsenftAchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu ^a atz,necken. Vom 18. Juli 1918.

A»uf Grund des 8 16 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegseruährungsamts vom 27. Juni 1918 (RGBl. S 677 ff') wird das Nachstehe,ü>e bestinrnit:

Or-tsbehörde ist die Bürgermeisterei (Ol^erbichger meiste,' Bür- aennerster) :

Untere Benvalttmgsbehörde ist der auf Grund der Reichs- getrerdeordnmrg für die Emte 1918 bestimmte Kommunal­verband :

Zuständige Behörde ist das Kreisamt:

Höhere Verwaltungsbehörde für den Bezirk des Großherzos- tums ist die Großh. Provinzialdirektion der Pwvinz Star- kenburg.

Tarmstadt, de,: 18. Juli 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung.

Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Anlage eines Anschlußgleises in Station 105 der Nebenbahn Grünberg-Lich" für die Berenngung hessischer Baurit- gruben.

. Tie^.Pläne nebst Erläuterung zur Anlage eines Anschjlußgleises ur. >Ltation 105 der NebenbahnGrünberg Lich" nach der Bauxit- Wascherei in, Steinbruch bei Münster liegen ans der Gr. Bürger- me:sterei Münster vo,ü Dienstag, 30. Juli, bis einschließlich zinn: M:ttlvoch, den 7. Angl,st 1918 zur Einsicht offen.

Einwendungen gegen da^ Pl'vjekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung -und Aeuderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasser- und Vor­flutverhältnisse nflv. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtnn- ge,: zur Sichernirg gegen die aus dem Bahnbetrieb entstcherüun Gefahren Und Nachsteile beziehen, sind bei Meidung des Ausschlusses b:s spätestens 7. August bei Gr. Bürgermeisterei Münster vor- zubringen.

Gießen, den 27. Juli 1918.

Großherzogliches Kr eis an ,t Gießem I. B.: Langermann.

Betr.: Ausbreit,mg der Bartflechte.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Zur Uebenvachung der Tucchführnng der Verordnung des Stellv. Generalkommandos 18. A.-K. über Verhinderung der Aus­breitung der Bartflechte vom 18. Juni 1918 (vgl. Amtsverk.-Bl. Nr. 26 vom 13. 7. 18) ist eine ständige sachverständige Kontrolle der Rasierstuben vorgesehen.

Sie trollen bis zum 10. August die in Ihren Gemeinden be­findlichen Rasierstuben mit Firma und Straße hierher mitteilen. Barbiere, die ihr Gewerbe ausschließlich außerhalb des Hauses ausüben und kerne mit dein noti,"e,chigen Gerät ftärüng ^msge- rüstete Rasierstnbe besitzen, sind nicht anzugeben. Fehlberichtr fiiils erforderlich.

Gießen, den 26. Jiüi 1918.

Großlwrzogliches Kreisaint Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Beglaubigung von Rentenquittungen nach den Bestimnnm- gen der Reichsversichierungsordnung.

Nach dein Runderlaß des Reichsversicher,mgsanrts Berlin von: 7. Juni 1918 II. 4423 ist znn: Zwecke der gebotenen Entlastimg der Gen^mdo-Polizeibehörden usw. versuchsweise verordnet worden, daß bei allen Rlorttenqmttungen über nwnat- liche Zahlungen Nur einmal alle Vierteljalwe eine Beglaubigung de, Unterschriften, eine Lebens- oder Wittvensclmftsbesck^iuigung' ge­fordert werden darf, ,md zivar nur für den letzten Monat iedes Vietteljahres. Das Verfahren tritt von: 1. Jul, 1918 ich ir Kraft. Tos Gleiste gilt von der die Beglaubigung ersetzenden Stein !pelung der Quittungen r'tber Zillagen zu Renten.

Gießen, den 25. Jüli 1918.

Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen.

I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Gründen.

In der Zeit vom 10. bis einschtteßlich 23. August I I liegt auf den, Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Grünmaen das W,esenproiekt zur Einsicht der Beteiligten offen.

Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen fiichet ün, Samstag den 2 4. An g u st l. I., vor m. 9 - 10 N h r im Rathaus zu Grüningen statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen eint ade, daß die Nichterscheinenden mit Äntvendungen ausgeschlossen sind. Die Eintvendungen sind schriftlich einzn. reichen.

Friedberg, den 24 Juli 1918.

Ter Großh. Feldb,'reinig,,n gskom,nissär.

S ch u i t t» p a h n , Regier,,ugsrat.

ZwiNingSrunddruck der Bru h l'schen Nniv. Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.