Nr. 93
39. Juli
1918
mekdlatl für kn Kreis Gietzen.
Inhalts ° Uebcrftcht: Verkehr mit Getreide, Hülsenfruchten, Buchweizen und Hirse. - Nebenbahn. Gri'mberg-Lich. — Ausbreitung der Bartsiechte. — Beglaubigung von Rentenquittungen. — Feldbereinigung Grüningen.
Verordnung
Über den Verkehr mit Getreide. Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1918 zu Saatzlvecken. Vom 27. Juni 1918.
Mf Grund des 8 9 der Reichs getreideordnnng für die Ernte 1918 (Reichs Gesctzbl. S. 434) wird bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Lieferung von Früchten (§§ 1, 2 der Reichsgetreide- nxbmuig) für die Ernte 1918 ziu Sautzloecken ist nur gegen Saat- Zarte erlaubt. Das gleiche gilt fiir den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird.
Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht fiir den Verkehr «Nischen den Züchtern von Original sanken und ihren Bermehrungs-' stellen.
8 2. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen/ per errichte zu Saalzweckeu erwerben will, schriftlich bei der von der Land.szentralb-hör. e b stimmte! Ortskehör e lea trasi w rden. Oertllch ^i,räudig ist die Behörde, iftt deren Bezirk der Antrag- steller seine geloerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer wichen Knien Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unternehmer nnes landrvirtschaftlichen Betnebes (Landlvirt), so ist in dem Antrag die Anbaufläche z>n bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll.
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere hmstchtlich der Allbaufläche, zu prüfen und den Antrag Alltel -'.Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der unteren Verwaltungsbehörde vorznlegen.
n '^^lluug der Saatkarte für Landwirte (Verbrancher-
matkar.e) er.olgt durch dre untere Verivaltungsbehörde, wenn dev Antragiteller aus Klbstgebautelk Früchten der Ernte 1917 oder 1918 muidesiens die gleiche Menge einer Frnchtart abgeliefert hat. In ^len UM', wenn es sich inn Saatkarten für Händler iVandlerlaatSarte) lumdclt, ersolgt die Llussteltung der Saatkarte ^ bähe re Verwa ltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Vern-altnugsbehörde nach Prüfung weiterzureichen sind.
Tie Landes Zentralbehörden können die Slusstellung der Saat- Mrten allgemein der höheren Verwaltungsbehörde übertragen
tt> r rJts w ' {t , Sn ?i^ tc r Namen, Wohnort und Kommnnal- -nff ä K ^ rnx>l ^ e . berechtigten, den Ort, wohin geliefert soll, und, wenn die Früchte mit der Eiferrbahn befördert Empiaugsstatwn, ferner die zu erwerbende Menge iwd Frncptart au geben: sie ist unter Benutzmig eines Vordrieeks S,, ta ! b«gr!„gw, Mukern 1 und 2*} Luszustclkn. Tie Ab- ® 0 der «aatkarte lind gleichlairtmd auszusiUlcm
o„ c ,)fe'i lw g terfelfen Fmchtartund Sorte am
mehrire ^.audwirte derielben Gemeinde können Sammelsaat karten legendem Muster 3*) verwendet Norden. Tie Sammel- Saat^ten mm,on außer den Angaben nach Absatz 1 auch die An- .W und, wenn die Verteilung durch eine an
stelle enthaltet Empsangsstellc erfolgt, auch der Verteil'ungs-
Qhir J 4 \ Tie Veräußerung (§ 1 Ms. l) von Saatgut bedatt der Kvmmunalverbandes. für den die Früchte be-
Liüeinna ZusUunnülng (8 4) ist nicht erforderlich für die Ber- «.llZtiung von Original,aatgnt und von Absaaten die als Saatant
bit ' ^ räufierun9 ***
We L t , ^,,f^ ,, iT C t ÄeÄriÄS
* Umt
bl t Ausnahme m eines der Verzeichnisse
(Abs. 2, 3) entscheidet der Staatssekretär des Kriegsernährmm^nits
Wt sind hier
ourcl) vunoier, M.'iio,!eniu)airen ooer andere Bereinigungen nnmittelbar cnr Verbraucher zulässig.
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Diese kaiin ändere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Die Zulassung findet nlsoweit statt, als ein Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen/ yeknüpst und jederzeit zurückgenommen Werden.
* S<. 7 * Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saat-
Arte dem Veräußerer bei Mschl'nß des Vertrages ausznhändig^r. »rd das 'Liaatgut mtt der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saat- karte die Mendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der Versands Mengen und des Ortes bescheinigeil p lassen, nach dem da.' Tsatgur verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Mschnitt der Saat- trarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.
.Dier Veräußerer hat bei Lieferung des Saatgutes den W- ,chmtt A abzutrennen und innerhalb einer Woche der Reichs getreide- steile »er einer von ihr zu bestimnkenden Stelle niittels einqeschrie- drie^ ms seme Kosten zu übersenden. Die Abschnitte B und C IX Kommunalverband einzureichen, für den
M^tgut beschlagnahmt ist. Ter Kvmmunalverband ^at, wenn WMrfS r eEn aüderen KomnnMalverband gebracht wird, zu^Ä!^ 0 *** ^a^karte an diesen Kommunalverband weiter-
Ausstelllwig der Saat karten der Geschäftsbetrieb der
faSSfiKS "A ^gelassene Händler, sowie der ge- sonstige SaMgutverkehr Unterliegt der Beaufsichtigung und'
V ^ RÄchsge^eiksE-. Ae kmtt zü diesem Zweck besondere Anordnungen erlassen.
ik Screchttrt, dm hüyerm BecEungs- beizuordncn, bei deren Answahl die Lnn- ^ Mli>: fic Et die Bestimmungen Ül>cr
mr dir Aistiminnng
1 ^ ßA Soatgetrrrdes ju Saatzwrcker» ll“ bestininiten B^irls. der sich nicht ilfon- die Grenze
^gemein "teilen Äe ttri 'Tw in J t ' t au ^ S TTl€ bestinrmte Menge imb Sorte zu beschrän- Crteilnnn 5"'"ZEaIverband hat der Reichsgeireidestelle vgn'der
«ÄSntrt "Itter Angabe von Name
uno ^roynvrt des Landlvirts und der zum Verkauf freiaEb-li^n! Saatgiitmcngen vnd -sorteir Mitteilung zu machm.^ ' »«
vcsta^n b H ihr bestimmte Stelle kann
ÄVÄSS6SS88-
I siS; SlmT S i'-irftiSS'" '« » S">
r.j• ^lrs nach Ablauf der ini Abs 1 bezeichsteten st-rist?rr
S'o§r"Ve?Ä^bern zugelassenen Hand-
vkl ^n dea Er befindet. ,tft an die MlchsgctreidesteW iem g/lE r E^rr.brrclchneten Kommunalvcrband abzvlie-
ÄlÄibft We 7 Ä e feÄI&4Ä?;
ÄStfAtsÄ^
^ ^ sondere Bestimmungen über den Berkebv mit Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfruchten.
SaatM von Buchlveizen, Hirse und Hülseufrückten 111 fe? 1 W Hülsensrüchte befinden, mit Ausnabin^ des Saatguts von Winterwicke (Vicia villosa) L von ^me a«
barf nur a,i die Reichsgetreide stelle! werden Die Reichsgetrejdestelle bestimmt, welche Me inen sie erwerben will, und setzt die BedinginMn fest. Si? kann daZ ^ ertvorbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder^rrch zugelassene Ländler dem Verbraucher ' U
Neichsg etroidestelle kann Erzeuger des int Ablak 1
2SSS ahirfSLu ^Echtigern Saatgut unmittelbar an vraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgnt und
krniächttgen, dieses an Saat- neuen. landimrtschaftllche Berufsvettvetnngen und Vereine oderf


