Ausgabe 
2.8.1918
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Verordnung

Über Höchstpreise stir GJrftnFcm aus der Ernte 1916.

Avm 24. Juli 1918.

Älus Grund der Berord:u:ng über Krieasinaßnahms: zur Sicherung der BolkSernäbrm:g von: 22. Mai 19l6 (Reichs-Gesetzbh S. 401) / 18. Au«ust 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) nrirb verordnet:

§ 1. Tie Borschristen der Verordmmg über Höchstpreise sttt Grünkern vorn 31. Juli 1917 (ReichS>Gesetzbl. S. 672) gelten auch

f r Grünten: aud der Ernte 1918 mit der Maßgabe, daß dem öchstpreiS, falls die Abnahme rrach dem 15. ^lngust 1918 erfolgt, für jeden folgenden angefangenen halben Mvnat 2b Pfennig rngt-schlagen werden dürfen.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VerkündMK in Kraft.

Berlin, den 24. Juli 1918.

Der Staatssekretär des KriegsernähruugsamtS.

von Waldow. __

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1916. Vom 27. Juli 1918.

Auf Grund der 88 2 und 5 der Bmrdesratsverordnung übet die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchbe vom 9. März 1918 (RGBl. 8. 119) mrd der hieran erlassener: AivSführungsbekannt- machrmg Großh. Ministeriums des Jnrrerir vom 15. März 1918, forme mit ^senehnngm^ des Staatssekretärs deS 5kriegsenrährungs> vmts wird hiermit bestimmt:

Ter Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1918 beträgt

S i 1. August 1918 ab bis auf weiteres 9 Mark den Zentner. Tiefer Preis ist Höchstpreis inr Sinne des Ge- s, betreffend Höchstpreise.

Ter Höchstpreis gilt für die im Großbierzogtum Hess«: er­zeugten Kartoffeln und für den .Verkauf durch den Kartoffel- Erzeuger. Er gilt für die Liefevn.ng ohne Sack, sowie für Barzah- ftrng bei Empfang: er schließt die Kosten der Beförderung bis ^ur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt nnrd, sotvie die Kosten des Einladens daselbst ein.

Bei Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag vvn 1 Mark yn dem

t öchislpreis Von 9 Mark für den Zsrtncr gefordert Ivetten. Bei ieferung der Kartoffeln von: Lager eines Kvnnnunalverbandes, «irrer Gemeinde oder eines Härrdlers erhöht sich der Zuschlag von' 1 Mark aus höchstens 1,50 Mark für der: Zentner.

Bei Lieferung durch den Erzsr^er imrerchalb seines Wohn­ortes frei Keller oder an einen Ort im Umkreis von nicht mehr als 30 Mometer frei Keller darf der Aufschlag höchstens die' Hälfte der im vorhergehenden ?lbsatz genanndsr Sähe betragen. D armstad t, den 27. Jrrlt 1918.

Landeskartoffelstelle.

Hechler.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises loird enchifohleu, vlorstehende Bekannllnachung so­fort in ortsüblicher Weise zu Veröffentlichen.

Gießen, den 30. Juli 1918.

Großherzogtiches 5krc:samt Gießen.

__ Dr. Us inge r. __

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Stroh und Häcksel cttls der Ernte 1918.

Vom 23. Juli 1918.

Ztur Ausführung der Verordmi.ua über den Vermehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (ReichZ-Gefetzbl. S. 476) loird tveiter folgendes bestimmt:

8 1. Bis zur Ausbringung der in den 88 1, 2 der VerordMmgl über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 bestimmten LiefernngSmengen darf Stroh nur von den Personen «urgekauft werden, die zum Ankauf von den zwi ständigst Großh. ^eisämten: zugelassen ivorden sind und hier­über eins: Ausweis führen. Tie Lcnrdioirte dürfen Stroh mir mv diese zngelasscns: PersottSt verkaufst.

8 2. Ten Bestimmungen dieser Bekanntmachung nnterliegk nicht der Ankauf vor: Stroh durch Biehbesitzer zrcr Teckimg des Bedarfs des eigenen BieWandes bei Landwirten der gleichen Geureinde.

8 3. Tiefe Bestimmung«: kretsr mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Darmstadt, dsi 33. Juli 1918.

Großherzoglickns Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

ßkn den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien Ser Landgemeinden des Kreises.

Vorstchstde Bekmintinachung ist otts üblich zu w'röffentlichen

Gießen, den .31. Juli 1918.

Großherzoglich's KrciSamt Gießen.

I. B.: Langer m ann.

Bekanntmachung.

B e r r.: Verbnauchsvegelung der in hie öffentliche Bewirtschaftung aenomrnrnen Nährmittel; hier: Kaffev-Ettatz.

Gemäß 3 7 tmserer BekmuttmaLna über dte Berbrauchsr-ge^ lung der in di« öffentliche Bsorrtschastung öoronmterat JM& mittel vom 17. Mürz 1917 (Krssblatt Nr. 48) uutt ftir die Lackdaemeindsi deS Kreises folgendes bestimmt:

Die gemäß unserer Bekanntmachung vom S. Jult 1918 Mreisblatt Nr. 82) bei den Kleinhandelsgeschästen bestellten! Warst könnet: von dsr Bestellern nunmehr bezogen werden. Der

Ä g kaitn irur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem dte Bestellung Mben wkrrde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorznlegen.! Nührmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtig«: nicht mehr zum Bezug; einzelne abgetvsntte Quitttlngs- und Bezugs^

Es entfallen:

1. aus die Nährmittelkarte L (rvte Farbe):

Marke 34 . . . . ^ . 125 Gramm Kaffee-Ersatz

2. auf die Nährmittelkarte 6 (blaue Farbe):

M arke 87 . 125 Gramm Kassen Ersah

Mit dem 20. August l. Js. verlieren die Marks: ihre Gültig­keit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen: Zeitpunkt bezogen fort, Verliert den Anspruch darauf. Tie Klein Handel §gefcl>dftö haben die betreffenden Qilittmtgs- und Bezugsnrarken abzittrsrneuj und getrennt nach Nuntniern wrdFarbs: an die Großhandelsvereinp« glmg e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern.

Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. August, von den Bestellern nicht abgenom mene- Warenmengen sind der Großyandelsvereini-, gung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 2 6. August l. Js> anzuzeigen. Nichtbcachstmrg dieser Vorschrift hat ds: Aus- schlttß von dem Vertrieb der Nähsnittel zur Folge.

Die Großh. Bürgermeistereien der Landge^ meindendesKreises tvvlleu vorstehende Bekannttuachung so« fort ortsüblich bekauntmacheu lassen.

G i e ß e n , bei: 30. Juli 1918.

Grvßherzogliches Krcisamt Gieß«:.

I. B.: v. Gro lm an.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Bewirtschaftung der Möhrsi.

Wir fehs: utts veranlaßt, daraus hinziuveisen, daß durch un- feve Verordnung vom 5. Oktober v. Js. in der Fasflmg der Bev- ordnung von: 9. November v. IS. Über die BewiNscl-aflung von Weißkohl. Rotkohl, Mrsingkohl und Möhren. Möhren aller Art fwte Möhren oder Gelbrübsi, gelb fleischige Möhren, weiße Möh­ren und Karotten) im ganzen Gebiet des Großherzogtunts Hessen tmr init unserer Genehmigmig abgesetzt tverden dürfen. Tief« Verordnunger st recktsichauchaufdiejenige u Möh­ren, welche ourch Verziehen oder Lichten der Ai:s- saatmöhrengewonnen w erden.

Bo:: dieser Llosatzbeschräukung bleibt unberilhrt der Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilo­gramm an den gleichen Verbrauchs- abgelebt tverden, sowie der Al'- satz durch den Kleinhättdler und der Verkehr aus öffentlicher: Märk- tsr. Tie Kleinhändler müssen im Besitz ^unserer braunen 'Aüsweis- karte sein.

Em Übermäßiges Verziehen der Möhrenfeldcr, der- Msatz ost:e Genehmigung oder an nicht berechtigte Personen, sowie ein Ver­kauf der Möhrs: über den Erzs:ger-5)öchstlweis ist verboten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriftcr: werden nach 8 8 der Bekanntmachrmg vom 5. Oktober v. I., soweit nicht nach anders: Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zn einern Jahre und mit Geldstrafe bis zu ^10 000 Mk. oder mit eurer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann a::f Einziehung der Vorräte erkannt tverden, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie deui Täter go- hörs: oder nicht.

Mainz, d«: 17. Juli 1918.

Hessische Landes Gemüse stelle. Vernmltungsabteiluug.

Der Vcn-sitze-.ide:

W e r n er , Regieniugsrat. .

Betr.: Wie obeu.

Die H<'ssrftl)c LandeS-Gemüftstelle an die

Gwßh. Bürgerrneisternen der Lau.dgew.einden des Krcisks.

Unter Himoeis auf vorstehende Bekanntmachung empfehle:: tvir Ihnen n:it Bezugnahine m:f 8 10 der Bekarurtmachmg Groß- herzoglichen Ministeriums des Junen: vom 29. September v. I. diese vorsteheiüU' Beka:uttinackm»lg in Ihren Gemeinden tu;Millich veröfssttlichs: zu lassen Das Polizcipersmwl »cwlien Sie an ioeiscn, die Einhaltung der Vorschriften der Vekanutmachnug zu kontrollieren :> ZwvidcrHandlungen zur Anzeige zu bringen

Mainz, ds: 17. Juli 1918. 54061)

D<u- Vorsitzel:d^':

Werner, Regie:un^ral.

HwillinaSrm,ddrttck der Brühl'schen Univ.'Buck»- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.