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Nr. 90
S6. Jntt
atl für den
^nhaltS-Uebersicht: Preise kür Stroh. — Festsetzung von Erzeuger- usw. Höchstpreisen.
Verordnung
Über ine Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918.
Vom 28. Juni 1918.
Ms Grund der §8 4,-13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs- Gcsetzbl. S. 475), sowie auf. Grund des § 19 Abs. 2 der Verordnung Über den Verkehr mit Stroh urrd Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) wird verordnet: t
§ 1. Der Preis für das nach §8 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzulie^ fernde Stroh beträgt für die Tonne:
bei Ftegeldruschstroh .... 90 Vtark, bei Maschinendruschstroh ... 80 Mark.
, Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
Fiür Stroh, das in drahtgepreßten Bauen geliefert wird, erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne. Der Zuschlag umfaßt auch die Kosten für die Beschaffung des Bürdedrahts.
Tte Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des nächsten Ortes, von den: das Stroh mit der Bahr; «Her zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Verlade ns daselbst ein.
§ 2. Der Lieferungsverband erhält für Vermittelung und sonstige Unkosten für alles Stroh, das auf Grund ber §§ 1, 2 der Verordnung über den'Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 aus seinem Bezirk abgeliefert wird, eine Vergütung von 12 Mark für die Tonne. Tie Landeszentrcübehörden oder die von ihnen bestimmten .Stellen beftimmen, ^velcher Teil -der Vergütung dem Händler oder Kommissionär zusteht. Halls sich der LiAerimgsverband eines loschen bedient.
r § 3. Bei dem Verkaufe des nicht nach §8 1, 2 der Berord Mmg über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 abzuliefernden Strohes durch den Erzeuger dürfen die im § 1 bestimmten Preise nicht überschritten weichen.
'Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Meichsbankdiskont hinzugeschlagen toerbm. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden' fonrt, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein.
§ 4. Beim Verkauf von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 120 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überfchritteni werden.
Für leihweise Ueöerlafsuna der Sacke darf während der ersten drei Wochen eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig für die ganze Zeitdauer berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgegeben, so beträgt von: Beginne der vierten Woche üb die Leihgebühr 15 Pfennig für jede weitere Woche. Werden die Säcke nach Ablauf von acht Wochen nicht zurückgegeben, so ist außer der Leihgebühr ein Betvag von 3 Mark für einen Sack von mindestens Kilogramm Fassung und von 3,50 Mark für einen Sack von mindestens 50 Kilogramm Fassung zu zahlen.
Werden die Säcke mitverkauft, so dmst der Preis für einen Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,45 Mark, ftlr einen Sack von mindestens 50 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,55 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2.
§ 5. Tie Landeszelüvrtbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Weiterverkauf von Stroh und Häcksel im Groß- und Kleinhandel, ferner für die Abgabe von Stroh und H-äckscl durch Kommimalverbündc und Gemeinden an die Verbraucher Höchstpreise festsetzen.
8 6. Der U-ebernahmepreis, den der Kriegsausschuß für Erfatz- futter für das von il)nt nach § 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh urrd Häcksel aus der Ernte 1918 übernommene Lupinen-, Zuckerrübensamen- oder Runkelrübensamcnsttoh zu zahlen hat, darf den Betrag von 80 Mark ftlr die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh gehäcksclt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist em entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung Kraft. Sie gilt auch ftlr Stroh aus srühe^n Ernten. Die
Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesell. S. 685) und die Verordnung rwer den Hö^st- preis für Häcksel vom 19. März 1918 (Reichs Gesell. S. 132) treten am 1. August 1918 außer Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1918.
Ter Staatssekretär des KriegsernLhrungsamt-, von Waldow.
Bekanntmachung
über die Preise für Stroh intb Häcksel aus ber Ernte 1918.
Vom 16. Juli 1918.
Zur AuSftthrung der Verordnung über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 28. .Juni 1916 (Reichs- Gesell. S. 721) wird bestimmt:
ß 1. Tie Landes-Heu- rmd Strohstelle in Tarmstadl wird ermächtigt, die Bestimmungen nach §8 2 Satz 3 und 5 der Ber> ordtmng vom 28. Juni 1918 zu treffen.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Te^e ihrer Verkündung in Kraft. Tie Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1917 vom 22. August 1917 (Reg -Bl. S. 224) tritt am 1. August 1918 außer Kraft.
Darmfladt, den 16. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. Hombergk. _
Äetr.: Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhan
dels-Höchstpreisen für das Großherzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden.
Bekanntmachung.
Unter teilweiser Abänderung der Preisfestsetzungen der Bekanntmachung vom 12. l. M. hat die gemeinsame Preisfestsetzungs- kommission für das Großherzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden die Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandels-, Höchstpreise festgesetzt wie folgt:
I. ©ruppe
Pret-
15
30
40
50
60
Gemüsesorte:
X. Rhabarber 9. Svinat, ungewässert
3. Erbsen
4. Dohnen ») Stangenbohnen
b) Buschbohnen
c) Wachs- u. Perlbohnen 50 6) Sau- (Puff- Bohnen 2b
6. Möhren
a) mit Kraut
b) ohne Kraut
6. Mai rüden ohne Kraut
7. Karotten
a) mit Kraut
b) ohne Kraut
8. Kohlrabi
9. Frühtveißdihl
10. Frühwirsino
11. Frühz wiebeln
a) mit Kraut
b) ohne Kraut 13. Mangold (Römischkohl)
13. Frührvtkohl
14. Rote Rüben
Erzeuger- ©rohh- Ktelnh.- ©ro^h.»
H. ©ru^
Preis Preis
18 25
36
60
46
61
17
34
46
Wh,
Preis
25 Pf. 40
56
57
57
60
33
65
66
71
40
57
57
56
33
65
65
66 40
10
23
08
15
30
10
20
85
15
1b
90
10
20
36
15
30
35
90
20
20
26
42
86
26
26
32
50
44
31
31
26
42
33
26
26
32
60
40
31
31
20
35
20
30
10
26
42
26
88
14
81
50
32
45
18
26
42
24
35
13
31
60
30
40
16
Vorstehende Preisfestsetzungen beziehen sich auf das Pfund, auch bei Möhren wrd Karotten mtt Kraut. Sie treten am S a m s - tag d e n 2 7, t. M. in Kraft.
Ueberschreitungen vorstehender Höchstpreise werden nach dcnr Reichsgesetz vom 4. Augicst 1914 in der Fassung der Bekanntmachung tront 17. Dezember 1914 (Reicks Gefell. S. 516) mit Ek- fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Eine Ueberfchreitung der Höchstpreise kann auch in unzutreffender Sortterung erblickt werden.
Die Preise verstehen sich mir aus marktfähige Ware erster Güte.
Mainz, den 22. Juli 1918.
Hessische Landes-Gemüsestelle. Verwaltungsabtcilung.
Der Vorsitzende: Werner, Regierungsrat. Wiesbaden, den 22. Juli 1918. 5562D
Bezirksstelle f. Gemüse u. Obst f. d. Regierungsbezirk Mesbaden. D r o c g e. Geh. Negierungsrat.
e t r.: Wie oben.
Die Hessische Lmrdes-Gemüststellr. Vern^altungsabteiltmg,
an die
Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
lhnter E Hiwveis auf obige Bekanntmachung enrpfehlerr ivir
8 hnen, diese in Ihren Gemeinden ortsüblich bekanntzumacb^-n Die rtSwolizeibehörden sind anzrchalten, Zuioiderhandlunoeir gegen dre Bonchristen über die Höchstpreise aur Anzeige zu bringest Mainz, den 22. Juli 1918.
Der Vorsitzende: Werne r, Regierungs«t.
ZwillingSrunddruck ber Brüht'schen Unw.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


