a
dt Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse
der Früchte,
an Buchwerten bis m einhundert Kilogramm', an Hirse bis -u dreißig Kilogramm'.
Die Larmeszenttalbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen! bei dringendein ivirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer twu der Reichsgetreidestelle zu bestimmendest Grenze zu erhöhen."
8. A 7 Ms. 2 erhält folgende Fassung:
„Ms Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmvng nach § 62, der Unternehmer des landwirtschaft- 'ichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich oes Gesindes sowie NaturalberechtiAe, solveit sie als Lohn oder tls Leibgedinge (Mtenteil, Auszug, Ausgedinge, Lei^ucht) Frischte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellt« Emeugnisse Pu beanspruchen haben."
9. Z 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saat-
darf bis yi\ bert im § 7 Ahs. 1 Nr. 3 für selbstgebantes «Saatgut feftgeietzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden."
10. In den §8 9 Ms. 1 Satz 3, 10, 43 W>1 1 und 62, Ms. 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verbrauchen" ersetzt.
11. Zw 8 9 Ms. 2 ist anstatt „1917" zu setzen „1918".
12. Im ß 10 ist hinter dem Worte „bestehen." einzufügelß „sowie selbstgebauten Mais und selbstgebaute Lupinen".
13. 8 11 Ms. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Beschlagnahme endet mit dein fteihändigen Eigene tu mser werbe durch die Reichs getreidestelle oder den Kommunal- verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Eirt- eignuna oder mit der Versallerklärung (8 70)."
\A. Zm § 12 ist statt der Zahl „11" M setzen „10 8 11 Abs. 1".
15. Im 8 16 ist anstatt „1918" zu setzen „1919".
16. Zm 8 16 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vorschriften" die Worte „für die Berwendimg der den Betrieben gelieferten Früchte und Erzeugnisse," und hinter dent Morte ,.Erzeugnisse" die Worte „der Betriebe" eingefügt.
17. Itn 8 20 ist statt der Worte „Ernteflächenerhebuna nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) imb der Erntevorschätzung" zu setzen,,Anbcui^ mrd Erntestächenerbebung mul) der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gefttzbl. S. 133) rrnd der Ernteschätzuna."
18. Im 8 23 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte „zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32)" |u setzen „zur Durchführung der Selbstwirtschaft (8 31) und zum Futterausgleiche (8 61) zurückbehalten werden dürfen."
19. Im 8 23 Abs. 2 loird hinter dein Worte „Betriebe" eingefügt: „bis zu dem vvn der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt".
20. Im 8 25 Abs. 1 ist vor dem bisherigen Satze 1 als erster Satz zu setzen:
„Der Kommunal Verb and hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu uuterhalten."
Zn dem bisherigen Satze 1 werden die Worte „Ter Kommunalverband" durch das Wort „Er" ersetzt.
21. 8 27 erhält folgende Fassung:
„Ter Kommunal verband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgeftellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut an zu zeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Verärgerungen an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.
Ter Kommunal verband hat von den ihm nachß 6 zugegan- genert Anzeigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilurrg zu machen."
22. Im 8 31 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt „1915 und 1916" „1916 und 1917" anstatt „15. Mai 1918" „15. Juni 1919" und anstatt „5. Juli 1917" ,15. Juni 1918" zu setzen.
23. Im 8 31 Ws. 2 ist anstatt „20. Jul! 1917" „20. Juni 1918" und anstatt „5. August 1917" „5. Juli 1918" zu setzen.
Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu setzen:
„Ter Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kommunalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach § 23 Ms. 1 oder 8 26 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Tie Landes- zentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis jlum 15. Juli 1918 mitzuteilen, welche Kommunal verbände sie endgültig als Selbst- Wirtschafter anerkannt hat."
24. Im 8 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter den» Worte „genügt" ein zufügen:
„übet erfüllt ein Kommunal verband die ihm obliegende M- lieferungspslM (§ 17 Ms. le, § 23 Ws. 1) schickdhaftenveise nicht rechtzeitig,".
25. Im 8 32 Ms. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt und erhalten folgende Fassung:
„Die Selbftlieferung kann nicht ans einzelne Früchte beschränkt toerden und hat sich auf die gesamte von den Erzeugern! abzuliefernde Menge zn erstrecken.
Die selbftlieserndeit Kommunal verbärge haben für den Erlverb der Frück>te mindestens' zwei Kommissionäre zu bestellen "
Ferne, ivird im letzten Absatz des 8 32 die Zahl „3" durch dHe
Zahl „4" ersetzt.
26. Im 8 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende
Vorschrift eingefügt:
,,Außer oen hiernach sich ergebenden Mengen an Brot* getrerde haben die selbst! tefernden Kommunalverbände alle von ihnen erworbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern."
27. 8 36 erhält folgenden Abs. L:
„Tie Gemeinde hat von den ihr nach § 6 zugegangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen."
28. Im 8 43 Abs. 1 ist anstatt „1918" zu setzen „1919".
29. 8 49 wird in folgender Weift ergänzt:
Im Abs. 1 wird hinter „Reichsgetreidestelle" eingefügt „von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den A>mmunalverbänden"; ferner werden hinter den Worten „die Geschäftsbücher verwahrt werden" die Worte eingefügt:
„oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind."
30. 8 49 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften erfttzt:
„Tie Eigerttümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen habett den nach Ws. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Borräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Tritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten aus Erfordern bei der Feststellung der ■ Vorräte Hilft zu leisten, nach deren Anweisuugenl Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Tritte vornehmen lassen."
31. Im § 55 Abs. 1 lverden die Worte „auf Verlangen:" gestrichen; ferner wird folgende Vorschrift angefügt: „Das gleiche gilt für die Spelzspreu."
32. Im § 55 Abs. 2 und Ms. 3 werden die Worte „vom Reichskanzler bestimmte Stelle" durch die Worte „Reichsfutter- mittel stelle, Geschäfts abteilung, G. m. b. H. (Bezugsveveinigrmg der deutschen Landwirte)" ersetzt.
33. Im § 58 werden folgende Aenderungen vorgenommen i Ulrctier a ist statt der Worte „aus Brotgetreide und Gerste so'ne
von" das Wort „und" zu setzen; unter c sind zwischen den Wortes „eine" und „Mehlverteilungsstelle" die Worte. „behördlich ge* leitete" einzufügen. Ferner, wird hinter d unter e ein gefügt : „anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus her- gestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteil lung zum Zwecke der Weiter Veräußerung erwirbt oder Verträge abscUießt, die solchen Erwerb zum Gegenstände haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Vectra gsschluß dem Kommunal verband Anzeige zu erstatten hat;".
Der bisherige Buchstabe e wird durch den Buchstaben 5 erfttzt und als Buchstabe g die Vorschrift hinzu ge fügt:
„die vou der Reichsgetteidestelle nach 8 17 Abs. 1 g , h, Abs. p getroffenen Festsetzungen öffeuttich bekanntzumachen."
34. 8 61 erhält folgende Fassung :
„Tie Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichs- futtermittelstelle fttr diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß 8 7 versorgt sind, den FutterauSaleich mit den dazu von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder mit Zustimmung der Reichsge- tteideftelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzu- Nebmen."
o5. Zur §62 Abs. 1 ist cntftatt „1918" zu setzen ,,1919".
66. Zm 8 62 Ms. 2 ist vor den Worten „der höheren Verwaltungsbehörde" anstatt „Zustimmung" zu setzen „Genehmigrrng". 37. 8 63 erhält folgende Fassung:
„Tie Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Ueberwackrmg der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte verarbeiten, zu treffen. Tabei ist insbesondere anzuordnen:
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist;
d) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landes zerrtrall>ehörde bezeichneten Stellen ausgestellt tver- dcn und nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als zwei Monate vorn Tage der Msstellung ab laufen dürfen, gültig sind: *
o) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird:
(Fortsetzung dieser Bekannitnvachung in nächster Nr. des KreiSblatts.)
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


