N». 86
10. Juli
1918
KreisWatt für den Kreis Gietzen.
JuhaltS-lleberficht: Bewirtschaftung der Möhren. — Bekämpfung des Schleichhandels. - Reichsgetreideordnung.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Bewirtschaftung der .MöhvM.
Wir seheil uns veranlaßt, darauf hlnzuweisen, daß durch unsere Verordnung vom 5. Oktober v. Js. in der Fassung der Verordnung vom 9. November v. Js. Wer die Bewirtschaftung von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Möhren, Möhren aller Llrt kvote Möhren oder Gelbrüben, gelbfleischige Möhren, weiße Möh- pen und Karotten) im ganzen Gebiet des GroßherzogtuMs Hessen tarr mit imfcter Genehmigung abgesetzt werden dürfen. Dies« Verordn ungerftrecktsichanchaufdiejenigen Möhren, welche durch Verziehen oder Lichten der Aussaatmöhren gewonnen werden.
Von dieser Msatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch dien Erzeuger an den Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilo-
g imrn an den gleiäien Verbraucher abgesetzt werden, sonne der Ab- > durch den Mein Händler und der Verkehr auf öffentlichen Märk-
l. Tie Kleinhändler müssen im Besitz unserer braunen Ausmeis- farte fein.
Ern übermäßiges Verziehen der Möhrenfelder, der Absatz ohne lvenehruiguug oder an nicht berechtigte Personen, sowie ein Verkauf der Möhren über den Erzeuger-Höchstpreis ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 8 bet Bekanntmachung vom 5. Ottober v. I., soweit nid# nach anderen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Cinziehrmg der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Umerschi<d, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Mainz, den 17. Juli 1918.
Hessische Landes-Gemüsestelle. Verwaltungsabteilnng.
Der Vorsitzende:
Werner, Regierlingsrat.
Betr. i
oben.
Die Hessische LandeS-Gemüsestelle an die
Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekamrtmachung empfehlen wrr Ihnen mit Bezugnahme auf ß 10 der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September v. I., diese vorsteheilde Bekanntmachung in Ihren Gemeinden ortsüblich veröffentlichen zu lassen. Das Polizeipersonal wollen Sie an- weisen, die Einhaltimg der Borfckiriften der Bekanntmachung zu vontrollreren und Zuividerhandlungen zur Anzeige zu bringen. Mainz, den 17. Juli 1918. 5408V
Der Borsitzeilde:
Werner, Regierungsrat.
Bekanntmachung
betreffend Bekämpfung des Schleichhandels, hier: Kontrolle des Transports der nächtigsten Lebensmittel guf der Eisenbahn Vom '9. Juli 1918.
. üm die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der in 1 . arr Relchßgetreldeorbnung genannten Früchte einschließlich x m Ach, 2 b \escr Besrimmung aufgeführten Erzeugnisse sicher- ruslellen, wrrd mit Wrrckuug vom 15. JUti h. I. anqeordnet, daß bx.der Versendung dieser Güter mit der Eisenbahil .sine Ab- m\)t der Veiördeiungspapiere (Frachtbrief, Eiseubachipaketadresse) W vv' NeickBgetreidestelle, Mteilung Fr-achtprüfnllg, an- geschnebenen (adressierten) und frei gemachten Umschläge dem Be- überaeben ist. Dies gilt ailch für nach- trägsickL Anweisungen, die von dem Msender (vgl. § 73 der Eisens bahuverkehrsoronimg) oder dem Empfänger über die Sendung netto sieu werden, ^
foo :: nochmals auf die Verordnung des Staatssekretärs
de-,- Krieg^er,' >,hrunbsamtes vom 16. April d I in Nr 95
vvm 24 KE1918 (S. 440) verwiest Darm stadt, den 9. Juli 1918,
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
® <tr : Rnchsgetreideorduung fiir die Ernte 1918. Vom 29. Mai
Verordnung.
m dundesrctt hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes Über di» Vrmüchtisung des Buudesrats zu wirtfchaftlicheil Maßnahmen Ufa
l
vom 4 . August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S 327) folgende VerordmmU erlassen:
Artikel 1.
Für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchu>eizenj und Hirse aus der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reicks getreideordnung für die GrrM IAH'? vom 21. Juni 1917 (Reichst fGesetzbl. S. 507) mtt den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden! Aenderungen:
1. Im 8 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer." und „Erbsen " in besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz)," und zwischen den Worten „Wicken," mrd „Buchweizen." in besonderer Zeile das Wort „Lupinen/* einzu fügen.
2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter „Stroh" sin zufügen, „miß dem Gerben die Spelzspreu,".
3. Im 8 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen nrid als Abs. 4 folgende Vorschrift eingefügt:
„Von der Beschlagnahme toerdeii nicht betroffen die #un Veriveirdung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohiren. Dies gilt für Futtererbsen aller Act (Peluschken.) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberuttlng als Frischgemüse von dem' Komülunatberbande gestattet oder ML Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen imrd, den die Reichsstelle für Gemüse rrnd Obst oder eine von ihr ermächtigt« Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine voii ihr ermächttgte Stelle als vertragschließende Partei cmgetreteii ist."
4. Iw 8 2 ist unter „Getreide" statt der Wörte „Gerste und Hafer" zu setzen „Gerste Hafer und Mais (Mlschkoru, ttirkischer Weizen,'Knkurnz)".
Unter Hülsenfrüchte" ist statt der Wort „Linsen und Wicken" zü setzen „Linsen. Wicken und Lupinen".
5. 8 3 Abs. 1 erhält als Satz 3 folgeiide Vorschrift:
„Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines Kom'muu alve rbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 22, 54 Abs. 1."
6. Hinter 8 3 wird folgender 8 3a eingefügt:
„Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchtertz gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, ivenn nicht dev Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat
Verträge die vor JUkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig."
7. 8 ? Abs. 1 erhält folgende Fassung:
''Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwird, schaftsicher Bettiebe aus ihren selbstgebanten Früchten verbrauchen :
l.zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zert vom 16. August 1918 ab 3) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm!, b) an Gerste, Hafer und Mais nronatlich insgesamt zwei Kilogramm,
e) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte beftnden, gilt als Hülsenfrüchte,
chan Buchweizen wr baä ganze Wirtschaftsjahr insgesamt sUNfundzwanzlg Kitogramm,
e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn KllogvamM;
Eiterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom! R-elchskanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem Zustaild verfüttert luerden, soweit nicht der KomX munalverbaW Ausnahmen gestattet;
3. »ur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: r
<m Wiiltervoggen bis zu sinhundertfünfundfünfzig Kilogramms an SoinmMroggen bis zu eiirhuudertsechzig .Kilogramm an Wlnterlveizen bis zu sinhunderttlemlzig Kilogramm an Sommerweizen bis zu eiuhundertfünfundachtzig Kilogramm, an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm, ^
<m Gerste bis zu einhundertsechzig .Kilogramm,
^aser bis zu einhundertfüufzig Kilogramm, mt bis ui einhundertfünfzig Kilogramm, cm Erbsen cun schließ sich Futtererbsen aller Art (Pelilschken) und an Bohnen bis zu zlveihundert Kilogramm an großen Blktorm-Erbsen und an Ackerbohilen bis zu dlruvunderl Zkllogramm, ^ *
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm, an Saattmcken bis zu einhundert MogvamM.
Mt Luplneil bis Kl Kmihundert Kilogramm,


