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Aeblisten angescWvssen werden. Da der 1. Teilbetrag des Teck- geldes nunnrchr in verschiedener Höhe zur Erhebung kom-NÄ, weisen mir Sie an, in den Heb listen auch den ^Geldbetrag für den ersten Teilbetrag nicht Mehr einAutragen, da Sie über dessen Höhe nicht unterrichtet sind.
In beiden Ausfertigungen der Heblisten snrd hiernach Van Ahnen nur die Spalten: Nr., Vor- und Zunamen, sowie Wohnortder St u t e n besi tzer und A n % a fy l der gedeckten Stuten ausz-nfüllen. Die übrigen Spalten müssen frei bleiben. Wir machen noch darauf aissmierksaw, daist die Allgaben! itt den Deckregistern den Heblisten und auf den Teckscheinen genau über ein stimmen .müssen, andern falls doppelte Ajnforderungen nicht KU verrneiden sind. Ajuf die Bekanntntachung im Kreisblatt Nr. 41 dam 19. Ajprit l. I. im ob. Betr weisen loir noch hin.
Gießen, den 16. Juli 1918.
GroßhevzogUclies Kreisamt Giestell.
Or. U s Ü n g c r.
Bekarnitrirachirng.
Bet r.': Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1919.
A. Staats st euer-Veranlagung.
Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1699 hat geder DteüerpflicUige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über den Jahresbetrag «vssies Einkommens und der etwa zum Abzug geeigneten La'-nr eine schriftliche Erklärung abzugeben.
Don der Abgabe dieser Einkommenssteuererkläruna ist nach Art. 21 des Genannten. Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagmrgskouu- mission ergehr, derjeirige Stenerpflichjtige befreit, welcher im um-t mittelbar vvrausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommens steiler 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Ein kommensverbesst rung erfahren hat, die seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
Nach Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Eintommew- steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 der Einkommen- Neuer unterworfener! Gesellschiften issw. vervflichtet. über deren Einkommen alljährlich, tEstärrdigen Ausschluß zu erteilen.
Tiejenigen Steuer Pflichtigen, welche Einkommen aus Aktten usw. der mit einem Teil ihres Einkommens schm für sich der Einkommensteuer in Hessen Mttecliegenden Gesellschaften beziehen, dürfen die Ginkommenbezüge aus. diesen dlktien usw. nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der Steuererklärung aufznführen sind, sondern nur teilweise unter II Ord.-Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen. Die abzngsfähigen Prozentsätze können bei dem zuständigen Finanzamt erfragt oder eingese'hen werden
Nach Artikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für Sie Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagend«, ein jährliches Einkommen von 2600 M'k rrnd mehr besitzende Betriebsnnternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben)», der zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im .land- und svrsttvirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzuaeben.
Weiter ist nach Artikel .25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner einmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Mgabe einer schriftlichen Gicklärung über dieses Vermögen verpflichtet.
6. Gemeindesteuer-Veranlagung.
Nach Art. 15 des GeMeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 stnd diejenigen Personeir, deren Anlage- und Betriebs-« kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erste maligen Veranlagung utt Gemeidege werbest euer eine Erklärung über das Anlage- und Betriebskapital abzugeben.
Ferner hat zufolge Art. 44 stder Pflichtige, dessen Kapital- vermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklcirmrg über sein Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen den bereits« zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, so ist von dem Pflichtigen eilte neue Erklärung über seih Kapitalvermögen abzugeben.
Diejenigen Steuerpflichtigen ,welche Aktien oder Geschäfts, anteile jeder Art der mit einem T«il ihres Anlage- und Vetriebs- hrpitals in hessischen Gemeinden zur Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften uftv. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit bcm vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Ziss. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen auszusüyren sind, Indern nur beiltveise wieder m Abzug bringen. Die abzugSfäbigen Prozentsätze können bei dem zu ständigen Finanzamt erfragt oder' ein gesehen werden.
In denjenigen Fällen, in decken bereits nach bert für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Mgjabe einer
Erkläriurg ütcr das Anlage- und Betriebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eitle besondere Erklärung für die Veo- anlagr-ng desselben Vermögens zu den Gemeindeumlagen mdjt mehr abzugeben.
Soweit Eink o m men zu deir Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staats stener heranzuziehen sst, gelten die.Borschrss^ teu für die Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen.
6. Gemeinsame Vorschriften.
Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats- oder Gemeinde»- steuererklärungen sind abzugeben:
1. für Minderjährige, Abwesende sotoie für Personen, die auiß anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:
2. für juristische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen scliaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, solveit eine Steuer Pflicht hier Überhaupt in Betracht kommt, von den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Verwaltern;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Einkommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 des Gemeindeumlaaengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind.
Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehenden Formulare zu verlanden; sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen
1. in den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen. Grünberg und Hungen spätestens bis 1. September.
2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens Ms zum 1. Oktober d. I.,
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der — zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten — Bürgermeisterei abzulie strick- vhne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aussorderimg abzuwarten hätte.
Die Einsendung der Erklärungen drcrch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs.
Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen fordern wir bi« zur Abgabe von Steuer- erklärungenVerpflichteten hiermit auf, ihreEr- klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten Strafen (Hi n te r z ie h u n g S4 st rasen in Höhe des 4- bis 20 f a ch e n Betrags der hin- terzogenenSteuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark) bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmittelbar an uns ge- v langen zu lassen.
jTen Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Steuer^ erklärungen unbenommen.
Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Auskunft zu erteilen.
Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 1b. Juli 1918.
Tie Vorsitzenden der Veranlagungskonnnisssonen
für die Finanzämter 5359D
Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen,
Steinhäuser. Flath. Wenzel. May.
Bekanntmachung.
) In der Zeit vom 1.—16. Juli wurden in hiesiger Stadt
Gesunden: 3 Portemonnaies nrit Inhalt, 1 lederne Tasche mit Inhalt, Papiergeld, 1 Taschentuch, 1 Regelsschirm, 1 Schürze, 1 Brosche.
Verl vre it: 1 goldenes Medaillon. 1 Monatskarte Gießen—, Lollar, 1 grauer Kindermantel, 1 Damenpvrtemonnaie mit Inhalt, 1 Hornstarbrille, 1 goldene Damenuhr mit Kette, 1 schwarze Brosche, 1 Vorlxrnaschloß, 1 braunes Damenportemonnaie mit Inhalt, 1 Gewerbeschein, 1 Brille mit Etui, 1 Portemonnaie mit 30 Mk. Inhalt, 1 goldene Damen- uhr mit Lederarmbaird.
Au geflogen: 1 Kanarienvogel.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Whvlnng der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—6 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 17. Juli 1918.
Großherzogliche? Polizeiamt Gießen.
I. An Pfeffer.
ZwiflingSrunddruck der Brüht'schen Nniv.-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


