Ausgabe 
18.7.1918
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Nr. 85

18. Juli

1918

KrdsMatt für Kn Kreis C m.

Juhalts-Ucberficht: Handel mit Gänsen. Erhebung von Deckgeld. Abgabe der Steuererklärungen. - Gefunden; verloren.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. Dom 2. Mai 1918.

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vorn 2. Mai 1918 (fiiädtf --«Giefefebl. D. 371) wird der Wortlaut der Verordnung über »flu Handel imlt Gänsen, wie er sich aus der 'Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nculKehcnd bekanntgemacht.

Berlin, den 2. Mai 1918.

Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow.

Berorvünng

über den Handel mit Gänsen.

Vom 2. Mai 1918.

§ 1 Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft wer­den. Ter Preis für lebend»' Gänse aus dem Jahre 1918 oder frühe­ren Jahren darf beim Belaufe dnvch dem Züchter oder Master jolgeirde Beträge für das Stück nicht übersteigen, wenn die Lüserimg erfolgt.

im Mai 1916 .... 12 ME

in« Juni 1916 .... 14

im Juli 1916 .... 16

im Augifst 1918 .... 17

nack) den, 31. August 1916 19

Tie Preise gelten ab Stall des Züchters oder Masters. Sie änd auch für Verläufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Vev- »ckmmg abgeschlossen sind, soweit noch nicht geliefert ist.

Beim Weiterverkäufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mk. -ugeschlagen werden. Tiefer Zuschlag unffaßt Kvmniissions-, Der- mütlungs'- und ähnliche Gebühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten.

8 2. Ter Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1916 fKX früheren Jahren darf folgende Bettäse für das Pfund nicht Werft eigen'

beim Verkaufe durch den Züchter oder Master $) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder S d) an den Verbrauchs

Schiff) 3,50 Mk.,

.*.4,00

beim Verkaufe durch den Händler.

») an den Kleinhändler frei Lager oder Laden d^s Lnrp-

fängers . 4,00

b) an den Verbraucher .4,50

Xte im Abs. 1 für den Verkauf an den Verbraucher festge­setzten Preise erhöhen sich, wenn der Verhaus an Verbraucher in Ge­meinden erfolgt, die mehr als 100 000 Einwohner chhlen, um 25 Pfennig

Tiö Preise gelttu für ungeöffnet«, gerupfte Gänse (ohne Schwan zstdern); sie schließen die Kosten der Beipackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Beipackung (Strohbindung) ist verboten.

m §, 3 - Tif Laudeszantvalbehörden oder die von ihu.en bestimmten Behörden rönnen für den Verkauf durch den ZüOer oder Master oder durch den Hackel uredr-igeve Preise festsehen, als die in vieler Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten können auch für lebende Gänse den Verkauf nach Hewrcht vvrschrerben.

cn J. 4 - Landesz«ttoalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Mmen für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen bergestellten Erzeusuisfen Höchstpreise feftsetzen.

Lwr-eit jifht m dieser Verorduuna oder ans Grund dieser verordnm'.g .')c-ckfWreise festzesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen 2^ 11M rcn ^'^lc-isch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Her> « ling und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus her gestellten Er-zeugnissen Unzulässig.

emgeltliche Abaahr von geschlachteten Gänsen aus dem $durch den Züchter oder Mästrr ist r 1, November 1918 ab bis auf weiteres verboten r 6 ^ \ 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von

«vFfl**" ^Z^^achteten Gänsen oder von Gänstfleisch iw Si te fL£ n Ä T ' 0? Fuchter oder Mäsber Uitd an Inhaber hffltn r T n ' 1 ^ü? Frri.ewirkschaften oder bei der Ilebergabe an diese zuni Zwecke der Verai'ßerung der Veräußerer einen Schein d-m °7,l ».-*) ISchlubschein, Tn ^

ou-ncknllen und zu imter^iehnen. Je eine Ausfertigung **- ch-fuein^ muß der Veräußerer und der Erwerber bis x 3 Kalenderjahres, rnindestenS aber drei Monate Verlaii^n den Polizerbeaniten oder den Be- Miitragttn des Kommunalverbandes, der Preisprüffcngsstelle der Genieinde oder der Ortspolizei vorlegen. ' ^

*) Von tm Abdruck Hiejes Mutzers wich hier Abgesehen.

Ter Ausflelluug eines Schlußscheines bedarf es' lischt bei dev Veräußerung cm Abirahme- oder Verteilungsstellen, die von dev Laudeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunolver^ bänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Be­au st ragte.

8 7. Ter- Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen '§ 8. Tie Landeszenttalbehördeir oder die von ihnen bestimmten Behörden Minen weitergehende Bestimmungen über den Veickes > mit Gänseil erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von eiuev besondereii Erlantmis abhängig! machen oder bestinrmten Stelfern übertragen.

Tie LandeszeNtralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behördeii rönnen init Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegs- erncihrungsanttes ablnrichiende Regelungen treffen.

8 9. Tie Vorschriften, die in dieser Verordnung oder anfWkmid dieser Verordmmg erlassen sind, gelten auch, für Gänse. Gänsesseischi in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die ans dem Auslanv oder den besetzten Gebieten eingefiihtt iverden.

8 10. Tie in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordn nnng festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend HöMpreise.

8 11- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldst-rafe zehntausend Mark oder Mt einer dieser Sttafen wird be-

1. Äer den Vorschriften im 8 2 Ahs. 3, Satz 2, 8 4 Abs. 2, 8 5 oder den nach 8 8 erlassenen Anordnungen znwidev- handelt,

2. wer den VorMiften Über die .BerpflMimg zur ZVussttlsnna, Aushändigung, Mifbewahrnng und Vorlegung von SMüw. scheinen (§ 6) zuwiderhandelt.

Reben der Strafe Mm auf Einziehung der Gegenständ,' er­kannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ofmje UntersMed, ob he dem Täter gehören oder nicht.

J 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tatze der Berckiiudima in Kraft.

Bekanntmachung

über ben 5Mrrdel mit Gänsen. Vom 11. Juli 1918.

Zur Regelung des Handels mit Gänsen, insbesondere zuL Ausführung der Verordnung des Dtellvertteters des- ReickrGnz- lers über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 in oer Fassung der Bekauntmüchnng vom 2. Mai 1918 (R-nchL-Gesttzbl fn j 71 ) . ^ unserer Bekanntmachung vom

27, tzptx^ber 1917 Meg.-Blatt S. 253) folgendes bestimmt:

1. Tie Grotzh. Kreisamter werden als diejenigen Behörden bs- sttmmt,welche berechtigt sinngemäß §3 der vorerwähnten Ber- ordnung für den Verkauf von Müsen durch den Züchtcr oder Master oder duvck;, den Hmrdel nredrigere Preise feWuseten als

eNvWrttn Verordnung festgesetzten Preise, sow«, scheiben ^ nach Gewicht vorzw-

2. gemäß § 4 der vorerwähnten Bevordnmrg chtt den Verkauf von Ganseflench rn Tnlen mrd von aus Musen hergesieltte-ck Erzeugnissen Höchstpreise festzusetzeu,

3. gemäß § 8 Abs. 1 der vorerwähciten Verordnmig ipeitergew-ride Bestimmungen nber ^den Verkehr mit ®äatfen zu erlassen ins- be,andere den Handel mit Gäiiseu von einer besonderen (Älauh-, nis abhängig zu miachen -oder bestimniten Stellen zu über-^ tragen,

4. gemäß 8 8 Abs 2 der vorerwähnten Verordnung mit Zw» stiknmung des Ltaatssekretärs des Kriegsernähningsamtes ab-' wetchen^ Reglungen zu treffen Aitträge gemäß Ziffer 4 I 1 '!?*- 6 * ur Huholung her Zustiink.nmg des Staatssckr. !är«

Kriegsernährungsamtes vorzulegen.

i ^ Mf Gruiid dev Bestinimungerl uirte«

^ ^ brgch^M' ist uns durch Einsendung Niehvever Abdrücke KenntiriS zu geben.

Tarmstadt, den 11. Juli 1916

Großherzogliches Ministeriun, des Innern, v. Homberg k.

^lo^t^bung von Teckgeld für Bedecken der Stuttä

De Ir.: Die in

^Bürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt). Burgermeistereieu der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen der Emsenduug der Hebliften in zioeifacher An--' ^ J^ e ^u Ihnen ausgestelltanj

^ T-eckscherne nicht ausgestellt wo deh

ww^ift dies su benchttar Ausgestellte imd wieder zurückgegil'enS Scheine müssen unter Angabe des Gnmdes der RAckgabe der,