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Ausfü-rnug-r eftimnrungen
Ver Me Höchstpreise für Getreide, Hülsensrfüchte, Buchweizen und Hirse. Vom 27. Juni 1918.
Aus Grund des § 4 der Verordnung über Me Preise für Getreide. Buchtveizen und Hirse von: 15. Jhmt 1918 (Reichs-Gesetzbl.
667) und des 8 7 der Verordnung Wer die Preise für Hülserr-. :ck- und Oelsrüchte von: 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) ie auf Grund der Verordnung über Kriegsmatznahmen zur ichQmng der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:
8 1. Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 der Reichsgetreide»- ordnung für Me Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) be- zeichneten Arten,
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Einer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),
Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen.
8 2. Ter Preis für die Tonne Roggen ans der Ernte 1918
&
f nach § 1 Rr. 1 bei
Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht
Aack-en ....
. 315 Mark
Berlin ....
. 305
BranuschU'.eig . .
. 310
Bremen ....
, 3 IO
Breslau ...
. 300
Bromberg . . .
300
,,
Cassel .
310
n
Cöln .
. 315
Danzig ....
Dortmund . . .
. 315
Dresden ....
. 305
Duisburg . . .
Einden ...
*
. 310
Erfurt ...
310
Frankfurt a. M. .
315
u
Gleiwitz ...
. 300
Hamburg . . .
,
. 310
u
Harmover . . .
T - r
. 310
M
Kiel .
, 310
Königsberg t. Pr.
, .
. 300
,,
Leipzig ....
S
305
lt
Magdeburg . . .
, .
. 305
,,
Mannheim . . 4 München . . ,
,,
315
u
Posen ..... .
. 300
„
Rostock ....
305
Saarbrücken . .
T
. 315
w
Schioeriu i. M. .•
T
305
u
Stettin ....
305
Straßburg i Els.
. 315
u
Stuttgart . . .
. 315
y
Zwickau ....
310
„
8 3. Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fefenh, Emer, Einkorn ans der Eriche 1918 ist nach 8 1 Nr. 2 der Verordnung von: 15. Juni 1918 20 Mark höher als der nach 8 2 -elteude Höchstpreis für Roggen.
i Z 4. In den im 8 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgele- genen im 8 2 genannten Ortes (Hailptort).
Die obersten Laudesbehörden oder die von ihnen besti„unten höheren Vermaltun gsbehöNden können einen niedrigeren Höchstpreis «stsetzen. Ist für die Preisbildung eines Rebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestiinmend, so können Mese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaussetzeu. Liegt Mefer Haiuptort in einem anderen Bundesstaate. so ist Me Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts erforderlich.
8 5. Ter Höchstpreis für Me Tonne Roggen und Weizen ans früheren Ernten ist nach 8 2 der Verordnung über den Aisdrusch torfb Me Inanspruchnahme von Getreide imb Hülsensrüchten vom B4. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) bezw. 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 94) um 135 Mark geringer' als die Höchst- Preise nach 88 2 und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch, sich Mischungen von Roggen und Weizen der Enrte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.
8 6. Ter Höchstpi'eis für Me Tonne Hafer und Gerste aus der Enrte 1918 beträgt nach 8 1 Rr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark.
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus früheren iten beträgt nach 8 2 der Verordnung vom 24. November 191'? zw. 26. Februar 1918 170 Mark. Dieser Höchstpvns gilt auch Mischungen von Hafer Und Gerste der Gnrte 1918 mit Hafer >md Gerste früherer Ernten.
. § 7. Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türki-
dre Tonne Hülsen srücÄe mrs der Ernte Verordnung vom 9. Marz nicht über-
I scher Weizen, Kukuruz) aus der Erute 1918 betrügt nach 8 1 Rr. 9 der Verordnung von: 15. Jüni 1918 450 Mark.
Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten.
8 6. Der Preis f 1918 darf nach 8 1 : steigen bei
Erbsen. 800 Mark
Speisebohnen (weiße und bunte) 900 „
Linsen. 950 „
Ackerbobnen ....... 700 „
Peluschken ...... 700
Saatwicken (Vicia sativa) . . . 600 „
Lrchinen....... . 500 „
Tie Höchstpreise für Hülsensrüchte aus früheren Ernten, abgesehen von Lupinen, sind nach 8 2 der Verordnung vom 24. Ro- vernber 1917 bezw. 26. Februar 1918 um 200 Mark für Me Tonne geringer. Diese Preise gelten mich für Mischimgen von Hülsen- rrüchten der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreis nach Absatz 1.
8 9. Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1.918 darf nach 8 1 Rr. 3 der Verordnung von: 15. Juni 1918 nicht übersteigen bei:
ungeschältem Bnchweizeu . . . 600 Mark geschältem Buchweizen .... 800 „
wildem Buchweizen (Bocken dekorn,
Eiseler Buchweizen'! .... 500 „
ungeschälter Hirse. 600 „
geschälter Hirse und Bruchhirse . 970 „
Tie Höchstpreis^ für Buchweizen und Hirse aus früheren Ernten sind nach 8 2 der Verordnung vom 24 Rovenrbei 1917 bezw. 26. Februar 1918 Um 100 Mark geringe!' als die Höchstpreise nach Absatz 1.
ß 10. Ter Preis für Gemenge richtet ,'ich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse.
8 11. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch- pränrien vom 15. Juni 1n18 (Reichs-Gesetzbl. S. 660' bleiben unberührt.
8 12 Ist Getreide, das vor denr 1. Oktober 1918 abgeliefert tMrd, vor der Lkblieserung künstlich getrocknet worden, so dürfen dein Höchstpreis neben der durch die BerorMmng über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-0-esetzbt. S. 66(1 festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen tverden: als Trocknungshohn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vorn. Hundert des Höchsttueises für jeden vollen Hundertleil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor den: 1. Oktober 1918 roeniger als 18 vom Hunderl: beträgt.
vor den: 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert,
8 13. Für die Belvertung der Früchte gelten folgende
Grundsätze:
1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt:
bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 . . . 19 v. H. bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1918 ... 18 v. bei Lieferungen vom 1. Oktober 1918 ab . . 17 v. H.
Abgesehen von der FenckpigPeit, gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffender: Getreideart ^letzter Ernte in der LLbladagegend entspricht.
2. Bei Hülsenftüchten gelten Me Höchstpreise nur für beste, gesunde und trockene Ware. Für kleine Erbsen Meser Beschaffenheit firtb höchstens 760 Mark für Me Tonne zu zahlen.
Für (jute handelsübliche Durchschiittsivare ist höchstens zu zahlen:
bei gellren und grünen Biktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne, bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne,
bei loeißen, gelben und braunen Speisebohnen 650 Mark für Me Tonne,
bei Linsen 900 Mark für die Tonne.
Mr Hülsensrüchtze von geringer Besck>assenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käs er- und madenlprltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderni-erte! die durch kiinstlickie Trocknung und Verarbeitung entsd'henden Krfften und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
3. Bei ungeschälten: Buch.'veizen gilt der Höchstpreis gur iür gute, gesunde und trockene Ware mit einen: Hekto l i t er ge.m ckpe Von mindestens 69 Kilogramm und nicht mehr als 3 vom Hnlchert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergeivichle fehl eichen KilogramnrS sind 10 Mark für die Tonne .reuiger zu zahlen. Bei Buchtveizen vor: mehr' als drei von: Hindert Besatz vernnndert sich der Preis für jeden inerteren Hu:n teil Besatz unx dirä vom Hmvdert. Bei Eiseler Buck^r-eiz«: Mlten Meselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hektolitergewicküe von ntindestens 60 Kilogramm gilt.
(Fortstchung dieser Bekanntnrachlmg in nächster 9dr. des Kreisblatts, l
L»Ming»runddruck der Brühl'schen Unw^vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießem


