Nr. 84
17. Juli
Meisblatt für de« Kreis
1018
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JuhaltS-Ucberficht: Höchstpreise für Getreide usw. (Schluß). — Verarbeitung uir Gemüse und Obst. — Kleinhandelshöchstpreise für Kartoffeln. - Lehrerversarninlung. - Handel mit Sämereien. — Niemenfreigabestelle.
AlröführnrlgSbestimmmlgerl
über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfpüchte, Buchweizen und Hirse. Vom 27. Juni 1918.
(Schluß.)
8 14. Für die Bewerlrmg der Früchte ist ihre Beschaffelcheit bei der Ankunft an denr von dem Bewerber bezeichneten Bestüw- muugsorle maßgebend.
8 15. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uebcrlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner — bei .Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen). .Einer, Ginkonr bis zu 60 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zu rückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende, Woche uni 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöbt werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkaüft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sack- höchstpreise nicht übersteigen darf.
8 16. Stellt der Eriverber der Früchte dein Verkäufer Füll- säcke zur Verfügung, so kann er für die Zeit vom achten Tage an, Nachxnn die Säcke an der Empsangsstelle des Verkäufers angekom- men sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leihgebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird der Tag der Mikunft der Säcke an der Empfangsstelle nicht mitberechnet. Tie Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem! die Säcke an der zivischen dem Verkäufer und Erwerber für die Wlieferung der Früchte vereinbarten Stelle oder niangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt loerden, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von iy 2 Vsenuig je Sack und Tag für jeden Sack, der 100 Kil o gram nt Roggen saßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Leilffäcke vom Verkäufer nicht binnen drei Wochen, nachdem sie an der Empfangs stelle des! Berkaufevs angekommen sind, zurückgeliefert, so kann der Eriocrber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der verfallenes L«nhgebühr 7 Niark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen. sofern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens eine; Woche für die Rücklieferung hat verstreichen lassen.
8 17. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, fo dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- oiskout zu geschlagen werden.
Höchstpreise schließen die Beförderiingskosten ein, die der ^ vertraglich übernommen hat. Ter Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dein die Ware mit der Balm oder zu Wasser versandt wird chwre che Kosten des Einladens daselbst zu tragen Stellt der Verkäufer Sacke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
... ji ^ Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie jur Saatgut von Sülsenfrüchten, das zum Grmiüseanban bestimmt i!t 'l^emusesaatgut». wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden.
Ms Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen Arm Züchter in einem von der Reichsgetreidestelle im Leutslltjeu M>na,.'anzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Frncht- £}„ Sf ^chler von Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut
rU ” fll( J nur ba,ni Originalsaatgut. wenn die Verniehrungvstellen in dem Verzeichnis anfgeführt sind.
Saatgitt aus anerkannten Saatgut- ^ Wintereers!^ ^ Höchstpreis um folgende Beträge;
für die erste Absaat um . . 200 Mark
- P£ e .170 „
„ r+.» •• orrtte „ . . 140
für dr« Tonne; "
^ bei., sonstigeln Getreide. Buch-veizen mid Hirse
sur die erste Absaat um 180 Mark
- »weite.150 „
cjl- ai *' dritte „ .... 130
für die Tonn«: "
300 Mark 250 „
200 ..
3. bei Hülsenfri'ichten
für die erste Ahsaat um . . . ztoeite .
» ./ dritte „ „ . .
für die Tonne.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt-« schäften, die in einem von dc»? Reichsgetreidestelle im TeutscheiNj Reichs« nzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Frucht-, art als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
8 20. Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht iich der Höchstpreis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne.
8 21. Tie Höchstpreise in 88 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Be,ti»imungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten iverden. Sie schließen die Drnschprämie und die Bcträye nach § 12 ein.
8 22. Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im' Saatgut- Verkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Ver- Mittlnngs- mtb ähnliche Gebühren, sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzn setzenden Betrage zugesckckagen werden. Beim Weiterverkauf von Saatgut dürfen den Saatguthöchstpreisen (§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert der Preise zugeschlagen werden
Tre Zuschläge nach Ms. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Sacke (8 15); sie umfassen ferner nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeort sonne die durch Zusammenstellung kleinerer! Lieseimngen zu Sammelladimgen nachweislich entstandenen Vor-, frachlkoslcn im Saatgutverkehr nicht die Befördcrnngskosten von! der Verladestelle des Erzeugers ab.
Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort bis zu deni der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
< . -§..23 Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten an dre Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalver- bande hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken.
§ 24. Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bcsttmmmigen festgesetzten Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
. §.25 Diese Bestimmungen treten mit dein Tage der Verkünd
düng rn Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
vonWaldow. ^
Bekanntmachung.
W £S U $£* § 2 De^rbnung über die Berarbeituiig von Gemüse und Obst vom .23. Januar 1918 lRetchs-Gesetzbl S 46 wird bestimmt: ' 1
s?i P pfL Konserven aus Pilzen, Sellerie, Roten
Beeten Gurken Kerbe ln, Schwarzwurzeln, Sti-elmus, Kasseler, ^runkcbei, und Spinatersatz aus der Ernte 1917 durch die Herl
sch^ättm i^d^ mfC (Ul WüVt Unb trügen) nicht über-
a) Pilzkonferven:
Morcheln.
Chainpignoiis, Köpfe . . Champignons, extraiein Champignons, sehr fein . Champignons, mittelfein ChamvignonS, Stücke .
Grünlinge.
Hahnenkamm . . . . Steinpilze, bayrische Art Steinpilze Nr. 66 . . . Rothäubchen . . . . Pfifferlinge.
*/t
d) Konserven aus Sellerie
Bleichsellerie.
Sellerie in Scheiben.
Setleriesn.cke und Cuppensellerie Slirljellertr . .
V, v 4 v* Vj
Norinaldose
- - - 3,09 —
0,41 0,79 1,57 3,09 6.18 0,38 0,74 1,47 2,89 5,78 0,38 0,69 1.37 2.69 5,38 0,33 0,64 1.27 2,49 4,98 0,28 0,54 1,07 2,09 4,18
- - 1.20 2,34 —
- — 1 17 2 99 _
0,31 0,61 1,20 2,35 4,70 0,29 0,56 1,10 2,15 4,30
- — 1,02 1,99 —
- 0,43 0,85 1,65 3,30
/> V, IV, V, 2V,
c) Konsero en auß: Noten Beeten ....
Normaldose 0,66 1,10 2,14 3,21 4,21 5.35 0,14 0,87 1,69 2,53 $38 4,22 0,39 0,77 J,49 2,23 2.93 3.72 0,34 0,67 1.29 1,93 2,58 3,22
V» % 4 , 4 /
Normaldose
0,59 1,13 2.26 3,39 4,52 5,65


