Nr. 88
10. Juli
1918
Kreisblatt für den Kreis
Anhalts -Ueberficht: Schriften und Drucksachen. — Zahlungen nach Finnland. — Elektrische Ueberlandanlage. — Höchstpreise für
Getreide usw.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Vbt. Abwehr Tgb.-Nr. 5910/18.
Gouvernement der Festung Main-.
Abi. Mil. Pol. Nr. 55 343/28 449.
F r a n t f u r t o. M./M ainz, den 18. Iimi 1918.
Bekanntmachung
ßekresfeud die über die RerckOgveuze*) mitzunehin enden Schriften und Drucksachen.
. Reisende dürferi grundsätzlich keine rleiSchrifton oder Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen.
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mit- Gllungen an einen andereir enthalte, sind auf den ordentlichen« Postweg zu leiten.
9. Alis nähme:
Schriften und Tnicksachen, insbesondere Gesckstiftspapiere, dür
sen ausnachnsuwis« mitgenommen werden:
ü)wenn ihre Mitliahine zur Erfüllung des Reisezivocks unbcdinat erfordert ich ist:
o) tveim sie <uif das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind und
o)Vor der Grenzöberschreitimg amtlich geprüft »oerden.
'4. Zur Beruieidung von Un zu trägt i ch? eiten an •• r Grenz Übergangs stelle ist es geboten, daß der Rei- sendie die wach 3 mitzunehmenden Schriften uick> Drucksachen: Vor dem Antritt der Reise amtlich prüfen und «in siegeln läßt.
Zu diesen! Zroeck wendet er sich im Inland mündlich oder- ßhriftlich an
eine militärische Postübe r wach un gs stelle oder eine vom stellvertretenoen «Generalkommando dazu bestimmte .andere Dienststelle
Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt gegeben.
Am Bezirk des XVIII. Armeekorps und für ix-u Befehlsbereich %tt Festung Mainz ist mit der Prüfung und Einsiegelung die Militärische Pvstüberwachuugsstelle Frariksutt a. M., Welerstr. 33, beauftragt.
6. Ter Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten au der Grenze, begegnet, wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Riedel, Ostneral der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch. Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt, Abwehr Tgb.Mr. 5910/18.
Gouvernenrent der Festung Mäinz.
Abt. Mil Pol. Nr. 55343/28 449.
Frankfurt a. M./Mainz, beu 18. Juni 1918. Betr - Mitnahme von SMiften und Drucksachen über die Reichsgrenze.
Verordnung.
Unter Abänderung der Verordnung des stellvertretenden Ge- wttalkommandos XVII! Armeekorps. Presse Abteilung Tgb.-Nr. 3202 U. vom 18. 5. 191b bestimmen wir auf Grund des 8 9b JT* ml e wlr ^?^^6szustmlL vom 4. Jcmi 1851 für
wüinj* ^^ ereB ^ ^ ^ * Armeekorps und des Gouvernements
cm I-
Dri^' Postkarten oder schriftliche
fleferafe Wseufetimant bi« »riefe ober Poflkarten M fmcii Ivijimtrit Jim-, uiut vi Umgehimg des ordentlichen Postweges
^ Üba k b l € Reichisawnze*) zu bringen-
wtrd^nnt Gefängnis bis zu eurem Jahre bestraft.
. mildernde Umstchrde vorhanden, so kann auf 5Mft ober «uf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden *
.ff U'?nde, Bir die ReickOgrenze*) libersckMiten, sind verpflichtet, Drucksachen oder Aufzeichnungen. die sie bei sich Wrf 1 befördern, an der Grenzstelle vorzi^
desglevchen UmfÄäfle, Pakete. Koffer, worin solche
«ichrrsten usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für Kardm,
mw WWe ***
Zeichnungen technischer Art, Pläire, Geländeabbildungen. Films oder sonstige bildlÄ^ Wiedergabe von Gegenständen.
Wer es ungeachtet einer Mfforderung einer Militär mrscm oder eines Beamten des .Grenzschutzes unterläßt, die in Msatz 1 bezeichneten Gegenstände vvrznlegeu, >mrd nnt Gefängnis bis zN einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden^ Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer es unteruunmt, Gegenstände der in Zlbsatz 1 bezeichneten Art unter Umgehung dev Grenzüberwachungsstelle oder ^ unter Irreführung einer Militär- Person oder eines Beamten des Grenzschutzes von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze zu bringen.
Der stell v. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Ter Gouverneur der.Festung Mainz.
Bausch Generalleutnant.
Bekanntmachung
betreffend Zulassung von ZaUungen usw. nach Finnland.
Vom 26. Juni 1918.
Auf Grund des § 7 Ms. 1 der Bckaamtmachung, betreffend« Zahl u n g sverbo t gegen England, vom 30. September 1914
ReichS-Gesetzbl. S. 431) und dex 8. 10 der Bekairntnrachung über die Anrnelduug des im Inland befindlvcherr Bernrögens vmd Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 693) in Verbindung mit der Bekänntlnachung, be- treffeitb Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. D. 479) wird folgendes bestimmt:
1. Unter Befreiung Von den in den vorstehenden Bekan.utm n .-hun- gen enthaltenen Verboten wird unbeschadet rndenn' den Verkehr mit den: Ausland beschränkender Vorschriften bis auf ivei^ teres gestattet, Zahlungeii nach Finnland zu leisten unti) Geld ober Wertpapiere dorthin abz»führen oder zu üb er, reisen.
2. Für natürliche Personen, die in Finnland ihren Wohnsitz und in Finnland ».»der im Inland ihren gegenwärtige Aui . ul hall haben, sowie für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre gegcnlvärlige Berwaltting haben, iverden folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Tie Veräußerung. Mttetung oder Belastung ihres iui Irland besindlickert Vermag ms zugunsten von Personen der be- Mchneten Art oder von Personen, die tut Inland ihren) Wohnsitz, Litz oder dauernden ?lufenthalt haben, wirdl bis ans weiteres gestattet.
2. Es wird bis ans weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und 6)eldstücke, die int Eigentnme der bezeichnt
o J e i l Personen stehen, nach Fimrland abzuftihren.
3. Diese Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Verkündung m Kraft.
Berlin, deir 26. Juni 1918.
Ter Reichskanzler.
_ Jü Vertretung: Freiherr von Stein.
Polizer-Berordttung.
B e t r.: Elekttisch/Ueber-landanläge; hier: Schutz der Hausan schlüfve und Hausmstallationen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Veraltung und du Vertretung der Kreise und der Provinzen vorn ■ l 91 . 1 lv'rd mit Zustimmung des Kreisansschisst^ und
mrt Genehmwung des Gvoßh. Ministeriums des Innern v, Nr. M- d. I. 9/88 vom 2. Julr 1918 fiiv den Kreis Gießen !gen- des angeordnet:
^.'Ausd rückli ch hier»a ermächtigten Personen dürfen rm Bermch der NEnzitÄSwette ,md der elEschen UebttlMdaw, Ibgen -Errsche Lnht- nnd^ K-rastwnLnM «sführen, verärchWN imo ausveftern.
o AI' m ^ beTl Leitungen und ihrem
Zubehör an l^n HauSanWüssm mrt Hausanschlußsichernngen und Zahlern Handlungen irgendwelcher Art vvrznnehmen es ^ ^E.^MswechselnvMiGlichlaiikpen und durchgebra nuten!
^LbeLydere ist es lrntersaK die m wtt Zählern und Hm,sanschliifjfrcheruugen angebrachten Plomj- ben zu «rtfernen.
o JL 3 ' Zuwiderhandlungeu gegen die Vorschriften der 88 1 und 2 werden, sofern ans Grund anderer Vorschriften keine biirte« Strafe verwlrkt istt, mit GeLdstvafe bis zu 30 Mark ahndet ^ 8 E ^Erewerordrumg tritt nnt dem Dag ihrer Beo. äffentlrchung im Kreisblatt in Kraft.
Gießen, dien 9. Jnli 1918. . ' « ,
Großherzogliches Krei-amt Gießen. _
A.V.r Langermann.


