Ausgabe 
13.7.1918
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Bekanntmachung.

ßfir.: Ablieferung vvn Rinderfüßen: hier: Pveiserchöhung.

Der Preis für frische Rinderfühe wird bis Weiteres auf 50 Dtark jüt 100 Kilogramm ab Berlodestatün» festgesetzt: per Preis für verdorbene Ware bleibt wie bisher 18 Mark für die 100 Kilogramm ab Verladestation.

Berlin, den 4. Juli 191«.

krtogsausschach für pftanzliche und tierische Oele und Fette.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich -u veröffentlichen. Gießen, den 9. Juli 1916.

Großberz-mliches Kreisamt Gieße«.

8. B.: öemmfrbe.

Bekanntmachung.

lvetr.: Ausdrusch tarn Getreide: hier: das Verwiegen der Frucht.

Auf Grund des 8 5 Absatz 3 der Reichisgetreideordnung für die Ernte 1918 (RGBl. Nr. 73) und des Z 3 Ziffer e und d der Aussührungsvewrdnuna Gwßh. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1918 zur Reichs getrerdeordrruno (KveiSbkttt Nr. 79) wird über daS Verwiegen des Getreides fvl^ndes destiiumt:

1. Wer j>ie in § 1 der Reichs getveideordnmrg aufgeführten Früchte ausdreschen will, ist verpflichtet, das Gewicht der auSge- dw scheuen Frucht auf dem Dreschplatz dzw. in der Scheime durch Verwiegen feststellen ru lassen, hierbei macht es kernen Unterschied, ob der Drusch mit Maschnren oder mit dem Flegel vovgcnommen wird. Die 5)interfrucht ist genau so zu behandeln, wie tue übrige Frucht: ihre Menge ist besonders -u verwieg««.

Das Ans schütteln der Garben und das sogenannte Klöpveln ptt Gewinnung Vvn Getreide vor den» Ausdveschcn ist rm-ulässig urrd strafbar.

2. Tie F-eststellung des Gewichts hat durch die vvn uns be­stellten Wiegemeister obre deren Stellvertreter zu erfolgen.

Tie Namen der für jede Gemeinde bestellten Wieaenreister und deren. Stellvertreter werden demnächst von der zuständigen Bürger­meisterei ortsüblich bdßamrtgegeben.

3. Das Verwiegen des Getreides darf erst nach stattge-abter völliger Reinigung erfolgen.

4. Das Gewicht des ausgedvoschenen Getreides ist getrennt nach Getreiden rten und innerhalb dieser nach Frucht incb Winterfrucht stsirustellen.

Es ist unzulässig, das Verwiegen verschiedercec Fruchtarten xu- stmrwen vorrunehmerr, vielmehr ist jede Fruchtart besonders m verwiegen.

.Eine Ausnahnte hiervon wird nur zugelassen, insoweit Früchte geurischt gewachsen sind. (Mischfrucht).

5. Das au sgedro scheue Getreide in Säcken rrnd die geeichte Wage sind auf denr Dreschplatz an einer dem Verwieger leicht

ß .gönglick§m Stelle anfz-ustellen. Verantwortlich für den Befolg eser Vorschrift ist in jedem Falle der Besitzer des Getreides.

Der Getreidebesitzer hat die zur Vornahnie des Wiegens nötigen Hilfskräfte zur Beifügung zu stellen. Weigert er sich, so steht dem Verwieger das Recht zu, die erforderlicher Hilfskräfte auf Kosten des Getreidebesitzers zu l'eschaffen. Die Bestümnungen über das Berpro ltungsbeitreibrmgsversahren finden auf derart entstandene Kvsten Anwendung.

6. Tie Dreschruaschinenführer sind verpflichtet: v)Das Dreschen der Frucht zu verweigern, falls die Getreide­besitzer nicht vor Beginn des Dreschens eine geeichte Wage nebst geeichrtcn Gewichten bereitgestellt haben. Wird das Dreschen bcgoim«», bevor dies geschehen ist, so ist der Dreschmaschinenführer strafbar.

b) Die Reiniqnrrg der Frucht ist so gut vorzuuehmen, wie es mit der vorhandenen Dreschmaschine inöglich ist. Weigert sich der Treschntaschin«rführer, dieser Anordnung Folge zu lei­sten, so ist der Betrieb auf Verlangen des Verwiegers oder eines Pvlizeibeamten (Bürgermeister, Gendarm», Polizei- diener) emzustellcn.

7. Nicht genügend gereinigte Frucht ist sofort auf dem Dresch­platz unter Verwerfung eines Trieurs oder einer Windfege <ntf* veichend zn reinigen Das Bmhringen derungereinigten Fruck-t Art eme andere als die für die Neimgrmg bestinnntc Stelle ist verlwtcn.

. 8. Ter Verwieger bat das von ihm ermittelte Gewicht jedes

einzelnen Sackes O^tveide in einem Notizbuch aufzuzeichnen. Dieses Nr't'.zbuch verbleibt vorerst in seinem Besitz und ist aufMbeivahren Tie durch Zusmnmenzählen der Gewick^te der eiuzelnen Säcke,' ge- ki-ennl nach Frucharten. zu ernüttelife Menge des nusgedrosclMen. Getreides ist von ihm in eine Druschliste einzutragen.

Für die Druschliste ist d»s gleiche Formular wie im Vorjahr ^ _ zu vettiieriden. Li-e hat z-n enthalten: laufende Nunwier, Bor und Bttttttne nebst etwaige»» Beizeichen des landw. Bctrecbsnuternei:

mers Tag des Ausdrusches, Nmne und Wohnort de- Drusch- mafchlnenbesibers bzro Angabe, ob FlegcDrusch stattgefunden hat. Ausgcdrvschene Menge in Zentnern für Koggen, Weizen, Gerste, Vas«. Winterfrucht, Spelz, Eurer, Einkorn, Mischfrucht und Hül- senfrüchte. sowie eine Spalte für Bemerkungen.

9- Ter Verwieger ist verpflichtet:

») jeden Bet rieb s un ternehmrr, bei dem er Getreide zu ver­wiegen hat, dienstlich zu befragen, ob außer dem Mr ®et> wiegung bereitstehenden Getreide noch anderes Getreide vor­handen ist, welches amtlich noch nicht vermögen ist. Hierbei nachträglich genreldete Mengen sind ebenfalls zu verwicyen und m die Truschliste mit aufzunehmen. Die Verwieger smd berechtigt, zwecks Feststellung etwa vorlxrndener verschwie­gener Vorräte alle Jiüume des betreffenden Besitzers zu be­treten und Nächst,rschungen nach Gctreidcvorräten anzu- steNen;

d)die Eintragungen in das Notizbuch und in die Truschliste find mtr entweder mit Tinte ober mit Tintenstift vvrzu- nehmen. Bleististeinttagim<rem sind unzulässig:

c) die Druschliste nach Abschluß jedes Kalendermonats bis spätestens zun» 5. des folgende»» Monats in eingeschriebenem Brief cm uns eiuzusenden;

d) sein Notizbuch jedem Polizeibeamten auf Verlangen zur Ein­sicht vorzulegen rrnd ans An fordern gn uns einzusendcn:

6) jede Zuwiderhmrdlung seitens der Getreidebesitzer oder der Dresch/maschinenfiihrer »ms mrzuzeigen.

10. Tie Gebühren der Verwieger, die Kosten für Beschaffung der Formulare, Mstizbücher nsw. und die Portokosten der Ver­wieger fallen den Gemeinden als drttiche Polizeikosten zur Last.

11. Auf die Strafbestimmungen irr den §§ 80 und 81 sowie die Ausführungsvvrschriften in den 71 und 72 der Reichs getreidv' vrdnung vom 29. Mai 1918 jmrb besonders hin gewiesen.

Gießen, den 5. Juli 1918.

Grvßbcrzoqliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Dem werde.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger- meiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Vekannttnachrmg ist wiederholt in ortsüblicher Weise xi» verüffentlicher». Auch wird empfohlen, eineu Abdruck an gee ign eter Stelle »um Anshang zu bringen. Fermer sind die Wiege­meister über die Vorschriften und ihre Pflichten von Ihnen eingehOÄ) #it belehren.

Die Namen der von uns bestellten Wiegemeister und deren! Stellvertreter sind jeweils in der Gemeinde ortsüblich bekannt- Mrmacheu: Nachricht über die Bestellung der Wiegemeister geht Jhrrerc mit besonderer Verfügung z-u. Die Tätigkert der Wiege­meister ist von Ihnen zu übernmchen.

Wir enwfehlen Ihnen, mit den Verwiegern eme Vereinbarung über deren Er»tZohnung zu treffen.

Die Grvßh. Bürgernieistereien haben ebenfalls eine Druskb- liste nach dein Muster, Elches in Ziffer 8 Absatz 2 vorstehender Betonntmachmig angegeben ist. M führen. In diese ist das Gewicht der ausg^moschenenE Frucht auf Gruird der an Sie gelangten! Melduiwen der Besitzer des G-'treides, welche nach § 3 Ziffer' 3 d der AuSfichrungsveoord,nmg Großh. Mnisteriums des Innern zu erstatten sind, einz>utragen. Diese Druschliste ist alsbald nach Be­endigung des Ausdl-usches, spätestens bis zum 1. November d. I. an uns einzureichen. Falls nach dem 1. November noch ein Ausdrusch stattfindet, ist Nachtragsliste monatlich einzusenden Souieit die Angaben in den 'Dreschscheinen in» Vergleich mit der Ernteanbaufläche #u Zweifel»» Anlah geben, ist dies in der Drusch liste ft» SpalteBemerkungen" an-uführen.

Gießen, den 5. Juli 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: öemmerbe.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Durchführung der Vorschriften! vorstehender Befimntmachung zu überwachen.

Gießen den 5. Juli 1918.

Gros-Herzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: öcmmetbe.

HolzversteigevUng

iu bei KSttiglichen Oberförfterei Krofdorf.

Mittwvch den 17. Juli >918, von vormittag- Udr ab, werden zu Salzböden in der Gasttvtr-schalt Weißbrot aus dem Scklitzbe/.irk Salzboden Distrikt 60 Wreselubenv Eichen- It)4Rn,. >li,üooet. 693Rm. Reiser NI Distrikt 83 Haseugarten. Elchen: 3 Rm. Knüppel, 1231 Reiser II. Ostenl!ich rueistbietend versteigert. 62886

ZwillingSrunddtwck der B rn h l'scheu Univ.-Buch. und Sleiudruckerei R. Lange. Dießen.