Nr. 77 . 5, J«,t 1918
Ureisblatt für K, X is Netzen.
Anhalts - Ueberficht: Verarbeitung von Obst zu Obstwein.
Heu. — Kreisabdeckereiverzeichniffe.
® e [ n |'! e / Cbft und Südfrüchte. — Salatöl-Ersatzmitleb — Verkehr mit Milzbrand. — Anwerbung von Arbeitskräften.
Bekanntmachung
über das Verbot der Verarbeitung von Obst zu Obstwein.
Auf Gnmd des § 1 der Verordnung über die Berarbeimng von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbft S. 46) wird bestimmt:
§ 1. Anderes Obst als Kelterbirnen (Mostbirnen, Holzbirnen, wilde Birnen) und Heidelbeeren darf getverbsmäßig nicht zu Obstwein verarbeitet werden.
Ausnahmen dürfen nur für die Kelterung von Aepfeln zugelassen werden, die dem .Verbrauche als Frischobst nicht zu- gesührt werden können, lieber die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die zustcdrdigen LandeSstcllen, in Preußen die Pro-, vinzial- und Bezirksstellen sttr Gemüse und Obst. Werden AuK- nahmen zugelassen, so hat die Ablieferung der anfallenden Trester nach den im Eintrernehmen mit der .ReickBfuttermittelstelle Krachenden Weisungen der Reichsftelle, Geschäftsabteilung, zu erfolgen.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 rverden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt.
Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die stvasbave Handlung bezieht, ohne Unter- schied, ob fte dem Täter gehören oder nicht.
8 3. Diese Bekanntmachung tritt mft dem Tage chrer Verkündung in Kraft. Die das Verbot der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Obstwein betreffende Bekamttmachung vom 20. Juli 1917 (Reichsanzeiger 173) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, dorr 23. Mai 1918.
ReichsstÄle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von T i l l Y.
Verordnung.
Aus Grund der 88 4 und 7 der Verorderung über Gemüse, Obst mrd Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichö-Gesetzbl. S. 307) wird mit Wirkung für das Reichsgebiet beshmrmt:
§ 1. Rhabarber darf rricht nrit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 Zentimeter in den Harrdel gebraucht ivevden. Mairüben. Möhren und Karotten düHen mit Krarit nicht in den Handel geb nacht werden. Soweit Mairüben, Nähren und Karotten von! der Gr zeugersbelle aus kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, jedsch iricht mit der Bahn, aii die Absatzstelle, insbesondere aus öffentliche Märkte, befördert werden, ist der M- satz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen.
8 2. Zmoideicharrdilmge:! weiden gemäß 8 16 der Verordnung vom 8. 9Lpril 1917 nrit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mir einer dieser Strafen bestraft.
8 3. Diese Vervrdmmg tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung rn Kraft.
Berlin, hen 20. Juni 4918.
ReickMchle für Gemüse jmfc Obst. _ Der Vorsitzende: v. Tilly. _
Bekanntmachung
über Salatöl-Ersatzmittel. Vom 25. Juni 1918.
Unsere Bekanntmachung über Salatöl-Ersatzmittel vom 23. Dezember 1916 (Negiernngsblatt von 1917 Seite 4) wird aufgehoben.
Tarmstadt, den 25. Juni 1918.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
__v. Homberg k.
B§kauttti«achnng
Über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 26. Juni 1918.
Zur Ausstthrung der.Verordnungen über den Verkehr mit Heu ans der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 mib über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 368 und 421) wird folgendes bestimmt:
. Ä 1 M ^u r Aufbringung der in 88 1, 2 der Verordnung vom 1. Mm 1916 besttmmtcn Lieferui^gsmenaen ist der Ankauf von Hen nur den von tat zuständigen Großh. Kreisämtern zugelasseneu Personen gestattet. Den Laitdwirten ist der V^kauf von Hen nur an diese zngelasserren Personen gestattet.
L K unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die Landes-Hen und Strohstelle in Darmstadt anordnen, das; von der Preisherabsetzung des 8 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 24. Mai 1918 abzusehen ist.
8 3. Beiin Umsatz durch den Hängst darf den Höchstpreisen der Verordnung vom 24. Mal 1918 ein Betrag zugeschlagen werden.
^ verladenem Heu 60 Pf., bei gebundenem oder gepreßt tcm Au 40 Pf. für den Zentner nicht übersteigt.
. Dt'eser Zuschlag umfaK alle beim Umsatz des Heues entstehenden Aufwertungen mit Ausnahme der Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeort an und der durch die Zusa mmenstellung klern^er Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Verfrachtkosten (bahnfertige Lieferung).
8 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Berkü».^ digung m der Darmstädter Zeitung in Kraft.
Tarnlstadt, den 26. Juni 1918.
^oßherzogliches Ministerium des Innern, v. Hvmbergk.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei- mnt Gießen und die Großh Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist mit dem Anfügen ortsüblich zu veröffentlichen, daß von uns zum Ankauf von Heu nur die Vereinigten Getreidehändler, Gießen, und die vvn diesen bestellten! UnterkomMissionare urrd Makler zugelassen sind. Zuwiderhand» lungen sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 2. Juli 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. V.: Langerman» .
B e 1 r.: Einsendung der Kttäsabderkeoeiverzeichnisse für den Monat Juni 1918.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abderkeretverzeichnisf« für den Monat Juni 1918.
Genaue Ausstellmrg ist unbedingt nollvendig.
Gießen, den 3. Juli 1918.
Grvßberzygliches Kreisamt Gieße». _ I. D.: Lang ermann.
Bekanntmachung.
B e t r.: Milzbraird bei einem Rind des Karl Schoeld in Langsdorf.
Die bei einem Rind des Karl Schoeld in Langsdorf tmÄ gebrochen? Seuche ist erloschen. Die Sperre ist aufgehoben. Gießen, den 27. Juni 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L an g ermann.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. IIId. Tgb.-Nr. 12 383/2733.
Gouvernement der Festung Main»
Mt. Mil. Bol. Nr. 55 792/28 275.
Frankfurt«. M./Maintz, den 15. Juni 1918. Be t r.: Anwerbung von Arbeitskräften ans kriegswichtigen Be- trieben.
Auf Grund des 8 9d des Gesetzes Über den Belagerungszustand vom 4. Jtmi 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmen wir für den BeftchkSbereich des 18. Armeekorps und des Gouvernements Mainz:
Verboten ist, an Arbeiter und Angestellte, die in kriegswichtigen Berufen oder Betrieben in ungekündigter Stellung beschäftigt sind und den Wunsch, diese zu verlassen, nicht selbst zu erkennen gegeben haben, unintttelbar oder mittelbar schriftlich oder mündlich herarntttreten, -um sie zum Ajufgeben dieser Stellungen mit oder ohne Kündigung zu veranlass«!.
Zuwiderharrdlungen werden mit Gefänanis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Umstände nrit Haft oder mft Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Me bezüglich der Ächverbnna Vvn Arbeitskräften durch Aw> zeigen in der- Presse getrofferren Bestimmungen werden durch diese Verordnung nickst berührt.
Die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom! 14. November 1916 Illbf Nr. 21 765/6721 — sowie dieienige d« Gouvernements Mainz vom 21. November 1916 — Mil 'Bet Nr. 34 222/13 913 — werden au schoben.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Der Gouverneur der Festung Mains.
B a u s ch, Generallentirant.
Zw itlmgS rund druck der B r ü h !' scheu Nniv.-Buch- und Steindruckerri. Lang e, Gießen.


