Ausgabe 
1.7.1918
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Nr. 76 L. Juli 1918

Kreisblatt ttr den Kreis Gießen.

Fuhalts-Neberfichl: Hegezeit für Wildente,,. Kadaverbeseitiqung. Oelschlagscheine. Abschluß von LielerungsvertrSgen. Echlacht-

verbot. Vaterländischer Hillsdiensl.

Bekanntmachung

betrefferck Hegezeit für Wildenten.

Aus Grund des 8 3 der- Verordnung, die Ausführung des Jagd- strafgesetzes, insbesondere Anordnungen »vegen der Hegezeit betr.,. voui 29. April 1914 heben wir hiermit die Hegezeit für Wildenten mit Wirkung vom 1. bis zum 15. Juli ds. Js. auf.

D a r m st a d t, den 20. Juni 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hvmbergk.

B e t r.: Kadaver beseitigung.

An die Gros;!?. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Durch mehrere sstille veranlaßt, beauftragen wir Sie, die Schasbesitzer dararrf Wizuweifen, daß vevendete Schafe, die cm die Kreissaulmelniasernneisierei abzuliefern sind, nicht geschoren werden dürfen, da hierdurch eine tvirksaine Sstchenl'ektmtpfunq notleidet. Gießen, den 2-6. Juni 1918.

Großlrerzogliches Kreisaurt Gießeu.

J.V.: Lang er mann.

Betr.: Oelschlagscheine.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Unter Hinweis aus rmsere Bekanntmachung vom 11. April 1918 Kreisblatt Nr. 39 machen wir nochmals daraus aufmerksam, daß die spätere Ausstellung von Oelschlagfcheinen nur für diejenigen Landwirte ohne umständliche Erhebüngen von statten gehen kann, deren Anbauflächen in das von Ihnen <ru stuft eilende Verzeichnis richtig eingetragen worden sind. Etivaige tveiterc Anmeldungen sind daher in ein Nachtragsvcrzeichris von Ihnen aufzunehmen, das uns demnächst vorzulegeu wäre.

Bei dieser Gelegenheit teilen nur Ihnen weiter mit, daß Schlag scheine für Oelsaaten ans der neuen Ernte erst nach Erlaß der neuen, in Aussicht stehenden Verordnung über Oelfrüchte von uns erteilt werden können. Etwaige Anträge ans Ausstellung solcher ^Scheine sind daher von Ihnen noch nicht entgegenzunehmen, son^ denn uns mit den erforderlichen Bescheinigungen erst später Vor­zillegen.

Tie Großh. Bürgermeistereien, bic das angeforderte Verzeichnis nach unserer Verfügung vom 11. April 1916 noch nicht vorgelegt haben, Werden hiermit an baldige Erledigung erinnert.

Gießen, den 27. Juni 1918.

Großberzoalict-es Kreisamt Gießen.

I. B.: v. G rolma n-

BeLanZltmachttttg.

Bctr.: Beendigung des Abschlusses von Liefernngs Verträgen.

Tic Reichs stelle für Gemüse und Obst hat als den Tag, an dem die Tätigung von Liefevunas Verträgen ihren Wschluß finden soll, den 30. Juni l. I. bestimmt. Nach Ablauf dieses Tages dürfen! Lieferungsverträge über Frühgemüse wie über Herbstgemüsc nuv noch im Namen der Geschäft^abteilnug der Reichsstelle und zu deren alleiniger Verfügung alxiescküossen werden. Alle vorher abgeschlossenen .Verträge müssen lös längstens 15. Juli l. I. der ReiclSstelle zur Genehmigung vorlicgen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für LiefernngsVerträge itber gelbe Kohlräben. die auch über den 30. Juni l. I. hinaus abgeschlossen werden dürfen.

Die für Beauftragte von,Komminialverbänden und von Groß­verbrau clMM zun, Abschluß von ßKmüse Lieserungsverträgen aus­gestellten Austveiskatten verlieren mit Ablauf des 30. Juni 1918 ihre Gültigkeit.

Mainz, den 29. Juni 1918.

Hessische Lnndes-Gemüsestelle Berwalturrgsabteilung.

Ter Vorsitzende:

Werner, Regierungsrat.

Bet r.: Wie oben.

Dir Hessische Londfs-Gemüsfsteltk, Verwaltungsabttilung,

an die

Großh. Bürgermeistereien der Landgemcinden des Landes.

Unter Himoeis aus vwstehuide Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen, diese in Ihrer, Gementt m ortsüblich bekannt.»machen.

Bekanntürachung

betreffend ScTachtverliote, vom l8. Juni 1918.

Im Anschluß cur unsere Bekanntmachung vorn 22. Januar 1918 (Reg.-Bl. S. 1) bestimmen wir:

Tas Verbot des Abfchtachten^ weiblicher Kälber bleibt bis aas weiteres aufgehoben.

Darm stadt, den 18. Juni 1918.

Grvßherzogliches Ministerium des Innern, v. Hvmbergk.

vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des KricgSamtS zur freiwilligen Meldung ge- mätz tz 7, Absatz 2 des Gesetzes über den vaterländischen

Hilfsdienst.

Helfer für die Etappe!

3» dem gewaltige«, von unserem Heere

besetzten feindlichen Gebiet

werden zur Verwendung bei Militärbehörden in erhöhte« Maße

zahlreiche Hilfskräfte benötigt.

DaS Jrrtereffc des Vaterlandes verlangt, daß taugliche und entbehrliche Kräfte der Heimat sich zu diesem Etappen­dienst zur Vcrsüguug stellen. Zahlreiche kriegSverwendungS- fähige Militarperfoncu muffen im besetzten Gebiet noch für de» Dienst an der Front frei gemacht werden.

Die Sebensbedingnnger- im besetzten feindlichen Gebiet find durchaus günstig. Neben reichlicher freier Verpflegung und freier Unterkunft wird gute Eutlohuurrg gewährt. Auch ist Gelegenheit zur Beschaffung billiger Kleidung gegeben. Vud was bedeutet die Notwendigkeit, sich i« fremde Bcr- hältniffe kLuzugcwöknreu, gegenüber dem Maß von Lpferu und Eritbehrnugeu, daS nufere Krieger seit Jahren freudig ertragen?

Männliche Hilfskräfte ;edcn Alters, auch Jugendliche, können, wenn sie geeignet bestücken »oerben, Beschäftiching im besetzten Gebiet im Westen sticken, und zwar für Arbeitsdienst jeglicher Art, Boten- und Ordennanzdienst, sowie als Sckncnber, ^Buch­halter, Kaufleutc, Verkäufer, Lager vermalter, Aufsichtsleute, Hand­werker jeder Art.

Personen mit französischen und flämischer! Sprachkenntnissen N»erden besonders berücksichtigt.

.Wehrpflichtige können nicht angenommen werden, mit Aus­nahme der 50«/o oder mehr eriverbsdeschränkten Kriegsbeschädigterr.

Ms Entgelt wird gewährt:

Freie Verpflegung oder Geldentschädiguug für Selbstverpfie- gung, freie Unterkunft, steie Eisenbabnfahrt zum Bestimmungs­ort u,ck zurück, freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbehandlung. sonne angemessene Barentlohnung.

Bis zur endgültigen lieber,veisung an eine bestimmte Dedarfs- stelle wird einvorläufiger Dienstvertrag" geschlossen. Die end­gültige Höhe de-s Lohnes oder.Gehaltes kann erst im AnstcllungS- vertrag selbst festgesetzt werden. Sie richtet sich nrch Art und Dauer bi'x Arbeit sowie der Leistungsfähigkeit des Betreffenden. Eine auskömmliche Bezahlung ,vird zu gesichert. Falls Bedürftigkeit vorliegt, loerdcn außerdem Zulagen für die in der Heimat zu versorgenden Famittruangehörigen gewährt.

Tie Versorgung derjenigen die ein- KriegSdienstbescbädigung erleiden, ist besonders geregelt.

Meldungen ilehmen entgegen für Kreis Gießen. Als­feld. Lauterbachuud Schotten: B e z i r k s k o m m a n d o und 5) i l f s d i e u st ir. e l d e st e l l e Gießen: dabei sind rwr- zulegen: Etwaige Elitär pariere, Bes chä ftigun a s^n, sN'eis rder Arbeitspapiere, ersoderlichenfalls Abkehrsch'in. Es ist anzu leben, wann der Bttrerber die Beschäftigung antreten kann. Eine ror- läusige ärztlich? Uute suchvng erfolg! kostenlos bei dein BeurllS- kommavdo Jeder Bcnverber ha! sich den erfvrderlirbeu Schutz ünpftmgeu zit unterziehen.

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