Ausgabe 
29.6.1918
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Nr. 75 V, SS. Juui 1918

Inhalts ° Ucbersicht: Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf usw Zuckerverbrauchst egelung

Nr. W. III. 3000/6. 18. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme von Kasern aus Noldenschilf, Sesengmster, Weidenbast, hopsen, Lupinen und Gstreideftroh (Stronfa) zu der Bekanntmachung Nr. W. Ui.3000 9 j6. K.R.2I. vom 10. November l9ch» betressend Beschlag­nahme, Verwendung und Veräußerung von Klachr- und Hanfstroh usw. vom 29. Juni l9l8.

Nachstehende Bekanittmachung wird hiermit auf Ersuchen des

ßvio^wirtifho^inrta ^ |t allcjcrrietncn Kenntnis ge-'

Königlichen Kriegsministeriums ^

bracht mit dem Bemerken, daß jede Zmviderl>andlnng gegen dre Beschlagnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von slriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1916 (Reichs-Msctzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuch sührung nach § 5**) der Bekanntmachung über AuS- kunstsps licht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgeiverbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. <S. 603) unter­sagt werden.

Artikel I.

Abs. 2 der Ziffer b des 8 1 der Bekanlrtmachung Nr. W. III.

3000/9. 16. K. N. A. erhält folgende Fassung:

Als Bastfasern im Siirne der Bekanntmachung sind anzu­sehen: Jute, Flackis, Ranne, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neu­seelandflachs und andere Seilerfasern), Kolbenschilf, Weidenbast, Hopfen, Lupinen, Getreidestroh (Stranfa), Bewiginster (garo- tdarnnnL und spartium) und alle bei der Verarbeitung von Bast­faser-Rohstoffen, -Halb- tmd -Fertigerzeugnissen entstehenden! Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen imd Stoffab­fälle), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser- Erzeugnissen und Lumpen wiedergewonnenen Fasern

Artikel II.

Abs. 1 des 8 7 der Bekanntinachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. Ä. wird durch folgende Fassung erfefrt:

Tie Veräußerung und Lieferung von airs dem Auslande eingeführten Bastfaserrohstioffeii (auch Werg) und Abfällen bzw.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- gcschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4 . wer den erlassenen Aussijhrungsbestimmungen zuwider­handelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er ans Grund dieser Be­kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder tut vollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in trie Geschäftsbriefe oder Geschäfts,- bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich- tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor geschrie­benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird init Gefängnis bis zu sechs Mvnaten und mit Geldstrafe bis »u zehtr- tausend Mark oder nrit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunfts- Pflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Aüsktmft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzteii Frist erteil# oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten ober zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark befhraft.

Reißwerg der int § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastfaser- Einkaufsgesellschast m. b. H., Berlin SW 19, Krausenstr. 2528, die Veräußerung der inländischen Rohstoffe, mit Ausnahme de« aus Kolbenschilf, Besenginster, Weidenbaft, ^Hopfen, Lupinen! und Getreidestroh gewonnenen Fasern nur an die Kriegsflachs­bau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Markgrafenstr. 36, oifl Veräußerung und Lieferung der aus Kolbenschilf und Besen­ginster gewomrenen Fasern nur an die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 8, Mohrenstr. 4244, die Veräußerting undi Lieferung der atls Weidenbast, Hopfen, Lupinen und OZetreide- ftroh gewonnenen Fasern nur an eine von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminifteritlms be­stimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichsmtzeiger ver­öffentlicht werden wird, oder an Persorten gestattet, welche einenf schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohswsf-Äbteilung des König-, lich Preußischen Kriegsmitristeriums ^ur Berechttgung des Auf­kaufs der beschlagttahmten Gegenstände erhalten haben.

Anträge auf Erteilmm eines derartigen Ausweises sind, so­weit sie sich auf die aus Kolbenschilf und Besenginstrr gewonne­nen Fasern beziehen, an die Nessel-Anbau-Geseüschaft m. b. H.- soweit sie sich auf die aus Weidenbast:, Hopfen, Lupinen tinds Getreidestroh gewonnenen Fasern beziehen, mtmittelbar an dis Krieas-Rohstoff-Abteilung des Wniglich Preußischen Kriegst Ministeriums, Berlin 8^v 48, Verl. Hedemannstr. 10, für all« Übrigen Fasern an die Kriegsslachsbau-Gesellschaft m. b. H. zu richten."

Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 1918 in Krast*^

Frankfurt (Main), den 29. Juni 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 29. Juni 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz.

Bausch, Generalleutnant.

*) Es wird darauf hingewiesen, daß die beschlagnahmten Gegen­stände gleichzeittg der Meldepflicht gemäß den Beftimmurrgen de« Bekanntmachung Nr. WM. 57/4. 16. K. N. A., betreffend Be­stand serhebung von tterischen und pflanzlichen Spinnstoffen nsw. vom 31. Rcai 1^16, unterliegen. _____

Betr.: wie oben.

An den Oberbürgernreister zu Gießen, Grohh. Polizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgerincistereien der Lanü-, genreirrLen des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachuirg des stellvertre-, tenden Gmeralkommatrdos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen tvir Sie, von dem Inhalt derselben den Ittteressenten alsbald Kennttris ztl geben und die Bekanntmachmg> in Ihrem Amtszimmer .zur etnxrigen Einsicht offen zu legen^ Gießen, btn 29. Juni 1918.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann. _ ~

Bekanntmachung.

Betr.: Ztlckerverbrauichsregelung, hier Lieferung des rückständigen Zuckers an die Kleitthändler, sowie Verlängerung de« Gültigkeitsdauer der für den Monat Jtmi und die erste! Obstzttckcrverttilung aufgerufenen Zttckermarken.

Es war den Zuckerfabriken seither rächt möglich, den großen! Ailforderungen, welche zur Zeit mr dieselben bezüglich der Liefe-q rnng gestellt wurden, nachznkommen, zumal auch die zum Trans-, Port rtottvendigen Wagen nicht gestellt werden koirnten. Infolge-; dessen ließ sich eine allseitig gleichmäßige Versorgrmg des Klerus Handels und der Bevölkerung nicht durchführen. Ta jetzt jedoch täalich größere Zuck^ernrengert von den Großhändlern erroarteij werden, kann die einem jeden zustehende Menge bald restlos ge-, liefert werden, so daß keinerlei Grmrd zur Veunruhimmg vorliegt^ Ta die für den Mortat Jrrni rmd für die erste Obsttuckervev- teilrmg anfgerufenen Marken, mit dem 30. Juni ihre GhittinPetÜ verlieren, der Jutti- und Obstzncker aber teiliveise noch rächt ge­liefert tverden konnte, wird die G ü l t i g k e i t s d a rt e r d e « Marken 54 bis 65 hiermit bis »um 15. Juli l. I. verlängert.

Den G r v ß h.

m e i n d e n wird eu:'Wahlen,

B ü r g e v m eurercic n v 11

vorstehende Bekanniinachprug sofort'

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ortsüblich zur KenntniÄrahme eer Bevoä?crmg zu bringen. Gießen, den 27. Junt ^

Großherzagliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d "

Zwlllmgsrunddruck der Brüh l'schen Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießeru