Ausgabe 
25.6.1918
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Krieg^mLkschaftSamt Frankfurt a M Tgb. Nr. 4486.

Betr.i Zuweiswig von Tackstopf«mr.

DgA Kriegsamt hat nachstehlenixi BeVanntmachmtg Weid#* fackstelle hierher mitgeteilt:

Betr.: Zm^isung von öac8Mtfoavn.

DaS von ben einzelnen Verbraucher,: benötigte SackstMgarn ist bei der Berlin W 35 Lützoivstr. SO/90, F^n-

snreck^er Lützvw 7668 und 7669 anzuft>rdern. Die RerchssacksMle prüft den Bedarf und deckt denselben jeweils für emen Monat unter Zugriiudelagung einer Garn menge von 35 GrMMck le w

Das Gackstopfgan: wird den einzelnen Berbmucherndurch die

MMWWU «vii «wem Lagerhalter fJÄ S^IJLihml FaW die «htfoTSeritttfr XH>n Sackstvptzarn VE Sackslm- AnsiÄut kommt, ist die 7lnforderungdurch O.nsinalb^ge über die km: gerumntvn Institut zur Msbesserung nnssesandten Sacke mit

^ Mm^darng des Bedarfs ist möglichst! Eil geben. ob

Säcke mit der Hand oder mit der Maschine geflickt werE.

Es wird ersucht, die Landwirte m geeigneter Werse von vor­stehendem in Kenntnis »u sevei:.

Frankfurt fl. M, den 11. Inn: 1918.

Emmerling

HauvtmMnr.

Dem Oberbürgermeister zu Sie Ke« und den Großh. Bürgermeistereien der Land gemet« den des Kreises wird empfMen, vorstehendes ^sch^end,es ^iegswirtschafts-amtes in Frankfurt a. M. rn ortsüblicher Weise 8>u veri^s«cklichen.

Gießen . den 17. Ijuu 1918.

GroßberzoguMe > üreisamt Engen.

I. B.' Dem m e r d e. __

Bekanntmachung

über die Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 191V.

Vom 11. Juni 1916.

Auf Grund beS § 1 der Bmchesratsvervckmung vom 13 Ä*W 1918 über Maßnahmen zur Beschränkung K^Kvenidenverwh^ (ui. KM. S. 186) und der hierzu ergmemn

Negeluidg deS Fremdenveriehrs im Sommer 1918 ruck ^usckmnnmg ves RitogSern ührungsamres folgende Anordnung«^ erlane«.

fl. Ortsfremde Personen dürfen irr De rädern, Kurortes jrmd ErholrurgSvlatzen, sowie in allen Gemetn^n nick weniger als 6000 Eimvvhnern m Kur-, Erholmigs- oder VergnüanngSzweckeN Ilicht «18 vier Woche» Äusc-iMalt nehmen und nach dev«,!

AÄuns den Aückenthalt cur einem Ludern solchen Ort rnch. fortsetzen.

8 2. Die Vorschi-rfterr b<4 § 1 finden keine AmvendiMg:

1. ' auf Personen, ore bei ihren nächsten Angehörigen Me-

agttrn, Elter::, Schwiegereltern. Großeltem, Kindern. En­keln oder GefMstsdern - rrn^rtgeltlrch beherbergt werden,

2. auf Militürpersonen. die zu Kur- oder EchoulngSzw«rm be­urlaubt sind und hierüber nncn schrrstckcherr Aar-wnS^ ihrer Vorgesetzten Dienststelle bei srch führen forme dir die sie be­gleitenden Ehefran«r, Kinder und Ellern,

8 auf Stadckürder und Irmgnrannen. die aufs Lalid über- '' ^diesen sind, sowie oaif Personen, die nachweEch von Or­ganen der reickxsrechtlichen Versichermmen, von Behörden lrrtb auf Kosten von Krankenkassen zu Kirr- oder Erholungs­zwecken untergebracht sind, . '

auf Personen, deren Ausenlhail nach amtsarztlrcliem Zrm>- inisse durch eure aesundheitlickx NoUvendtMt begründet Nt, und tvelchen durch das Aeisanck des gewählten Aufenthalts­ortes ein längerer Aufenthalt schriftlich bewilligt worden Nh MSamtsärztliches Zeugnis" gilt jede von einem im Reichs­gebiete beamteter Arzte Unterzeichnete und mck dem AMts- fiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeilginsst ist auch die Tauer des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der nötigenfalls zuzulassenden Begleitpersonen ws^ulegen.

8 3. Tie Dauer M in § 1 vorgesehenen unbeschränkten Aufent­halts kann vom Ministerium des Jrurevn tn «ckr-elnen Bezirken! oder Gemeinden aus Antrag des Vorstandes des Kommunalverban- des oder- von Am« wegsn bis auf eine Woche herabgesetzt werden, wenn anders eure regeln:ästige Erfüllung der Abliefe^angSpsticht mrd eine vorschAstsuiästige Versorgung der emhetmtsch« Bevolke- nnig mit Lebensrnitteln nicht zu gewährleisten sind.

ß 4. In den.in § 1 bezeichneten Orter: und Gemeurdeu dürfen ortsfremde Personen in Privat haiishaltungeu gegen Gli t gell rrust mit schriftlicher, jederzeit roiderrmfsicher Genehmigmig des Kreis­amts beherbergt tverden. Soweit Selbstversorger als Vermieter rn Betracht komm«n. kam: die ^nehnckgwrg grumdsählich versagt werden! sie rrrutz versagt oder zmnrckgenommer: rverden. sofern der Vermieter seiner MieferwrgMlicht in bezug auf Lebens:nckM geg er rüber dem Kvmmrmalverband nickst oder nicht vollständig imb

rechtzeitig nachkvmmt. .. , / A r r

a 5. Tie Irchaber vor: Gastnatten jeder Art haben eu: der: Weisungen des jkreisanr« entsprechend^ Berechn« zu führen, aus dem jederzeit die Aalst der aruvesende.l Frenrden und dre Tauer ihres Aufenthaltes ersichtlich sein unvb .

§ 6. Sofern sich für einzelne 51eu'munfllverl>aude ern ^üeduistirS

4.

hierzu ergibt, können diese vom Ministerium des Sintern er-^ nüichtigl oder beauftragt werden, die Döchslo^Ä uer ortsfremdeck Persorwn zu bestimmen, die in den einzelnen Verkehrsarten ooev Gaststättör: beherbergt werden dürfen- , ^ r

§ 7. Den Inhaber;! von Gaststätten i-der Art, stckrverimrl- tungen, Gemeindeverwaltimgen, Fren:delrverkehrsvevemen und ahn- lichen Vereinen sind öffentliche ÄnNudiguugeii ihrer Betriebe oder! Etln.richruugen, die eine Anpreisung besonders guter oder reich­licher Verpflegung enthalte::, untersagt. . r*. ^ r r a ». v»*

§ 8 Für einzelne, von Fremden besonders stark besuchte Be­zirke bei,alt sich das Ministerium des Innen: vor, un Falle erheb­licher Gefährdung dr's Nahrungsstaiides der einhennckchen, Bevölke­rung :nit Zustimmung des Knegsernährungsanckes den Fremden­verkehr vorübergehend vollkommm auszuschalten.

8 9. Inhabern von Gaststätten jeder Art, die sich nt der Do- fiolguirg der für den Fremdenverkehr erteilten Vorschriften, solme der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr mit Lehensntckckrck Unzuverlässig zeigen, kann von dem KreiSamt der Betrieb unter­sagt ober beschränkt iverden. ^

§ 10. Ortsfremden, die den Vorschriften üoer den Fremden­vierkehr zutviderhandeln oder durch Uehertretmi^ der für den Nay- rungSmittelvertchr getroffeiien Aiwrdnungen die Ullgemeuwersor- jgung nick Nahruligsniitteln gefährden, kann der fernere Aufenthalt in den in § 1 genannten Orten des Grostherzogtums durch daS Kreisamt verboten werde::. .

tz 11. Zuwideihandlungen gegen vorstehende Anordnung«: wer­den mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mck Hast bestraft. Tarmstadt, den 11. J:nri 1918.

- Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k.

Bekanntmachung.

B e t r.: Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln.

Rach 8 11 der Bundesratsverordnung über die Kartosfelvec- sorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 (Kr. Bl. Nr. 117), auf deren Gnindlage die am 1. IM l. I. eintretende öfseickliä-e Bewirt­schaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1918 erpckgt, srnd die Karbofftlc-rzeiiger verpflichtet, die Kartvffsln s a ch g m ü ß m ernten. Zu einem fachgemäßen Ernten gehört vor allem, dag die uartosfeln ni ch t u nre t f geerntet werden. Wir iverdet: das Cncken, nament­lich der Frühkartoffeln, in jede:- Di sticht kontrollieren und Zu- wiverhandlungen nach 8 17 dieser Verordlmng zur Bestrafung bringen lassen. Daher empfehlen nur alle:: Erzeugern von Früh­kartoffeln im eigenen Interesse drinaetld, damit fte sich vor An­zeigen und Pestvastmge:: schützen, ihre Kartoffeln erst dann zu ernten, :ve:rn ihne>l die Bürgermeisterei auf Grund sachverständiger Besichtibung eine Bescheinigung ausgestellt hat, daß die .üarto iern erntereif sind. . ^ t - £ ,

SMoeifende Kartoffeln dürfen nicht als Frühkarckstel" geern­tet Werdi'N. da durch eine rwrzeitige LiesENg von D erostkartoffel ii die spätere Lieferung der vorgeschriebenen Herbstkartoffelmenge been:-

trächtzigt lstck». . ^ . .

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgerm et ft erdien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, porsdestmde Bekam:tmachiing orts­üblich zu veröffentkichen und die Bescheinigung kostenft-ei anszu- stell-m. nachdem sie sich selbst oder durich Iben Mrtschaftsaus,chuß. davon überzeuat haben, daß die Kartoffeln, deren Eri'tttng er­folgen sM, tatsächlich erntereif sind.

Das Ernten unreifer Kartoffeln woAen Sst itbettoachei: und zur Anzeige bringen.

Gießen, den 21. Juni 1918.

Grvßbevzoglickes Keeisamt Gießen.

I. B.: D e m m e rde.

Belr.: Wve obiM.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des KreifeS.

Wir tveijen Sie auf vorstehende Bekannttnachung hin und b sanft ragen Äe. das Ernte:: der Kartoffeln zu übenvachen und gegen diejenigen Anzeige zu erhebe::, die Kartoffeln unreif ernten. Gießen, den 21. Juni 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ I. V.: Demm erde. __

Bekanntmachttttg.

Betr.: Ausfühnmg von Walzarbecken .in der Ortsdurchfahrt Lang-Göns.

Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Kreis- stvaßc (OrtÄmrchfahvt) in Lang-Göns vom 26. Irrn: ab auf die Dauer von 14 Tagen für den Dz:rchgangsverkehr gesperrt. Die Fuhrwerks- imb Automobilführcr haben den Anordnungen des Straßenbaupersonals, insbesondere wegen der zn lEnutzender: Otts- ftraßen, Folge zu leisten. , ...

Die Großh. Bürgermeistereien der umliegenden Orte wollen dies ortsiMich bekannttnachen.

Gießen, den 24. Juni 1918.

Großherzogliche-? Kretsamt Gießen.

I B.: Cellarius