Krieg^mLkschaftSamt Frankfurt a M Tgb. Nr. 4486.
Betr.i Zuweiswig von Tackstopf«mr.
DgA Kriegsamt hat nachstehlenixi BeVanntmachmtg Weid#* fackstelle hierher mitgeteilt:
Betr.: Zm^isung von öac8Mtfoavn.
DaS von ben einzelnen Verbraucher,: benötigte SackstMgarn ist bei der Berlin W 35 Lützoivstr. SO/90, F^n-
snreck^er Lützvw 7668 und 7669 anzuft>rdern. Die RerchssacksMle prüft den Bedarf und deckt denselben jeweils für emen Monat unter Zugriiudelagung einer Garn menge von 3—5 GrMMck le w
Das Gackstopfgan: wird den einzelnen Berbmucherndurch die
MMWWU «vii «wem Lagerhalter fJÄ S^IJLihml FaW die «htfoTSeritttfr XH>n Sackstvptzarn VE Sackslm- AnsiÄut kommt, ist die 7lnforderungdurch O.nsinalb^ge über die km: gerumntvn Institut zur Msbesserung nnssesandten Sacke mit
^ Mm^darng des Bedarfs ist möglichst! Eil geben. ob
Säcke mit der Hand oder mit der Maschine geflickt werE.
Es wird ersucht, die Landwirte m geeigneter Werse von vorstehendem in Kenntnis »u sevei:.
Frankfurt fl. M, den 11. Inn: 1918.
Emmerling
HauvtmMnr.
Dem Oberbürgermeister zu Sie Ke« und den Großh. Bürgermeistereien der Land gemet« den des Kreises wird empfMen, vorstehendes ^sch^end,es ^iegswirtschafts-amtes in Frankfurt a. M. rn ortsüblicher Weise 8>u veri^s«cklichen.
Gießen . den 17. Ijuu 1918.
GroßberzoguMe > üreisamt Engen.
I. B.' Dem m e r d e. __
Bekanntmachung
über die Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 191V.
Vom 11. Juni 1916.
Auf Grund beS § 1 der Bmchesratsvervckmung vom 13 Ä*W 1918 über Maßnahmen zur Beschränkung K^Kvenidenverwh^ (ui. KM. S. 186) und der hierzu ergmemn
Negeluidg deS Fremdenveriehrs im Sommer 1918 ruck ^usckmnnmg ves RitogSern ührungsamres folgende Anordnung«^ erlane«.
fl. Ortsfremde Personen dürfen irr De rädern, Kurortes jrmd ErholrurgSvlatzen, sowie in allen Gemetn^n nick weniger als 6000 Eimvvhnern m Kur-, Erholmigs- oder VergnüanngSzweckeN Ilicht «18 vier Woche» Äusc-iMalt nehmen und nach dev«,!
AÄuns den Aückenthalt cur einem Ludern solchen Ort rnch. fortsetzen.
8 2. Die Vorschi-rfterr b<4 § 1 finden keine AmvendiMg:
1. ' auf Personen, ore bei ihren nächsten Angehörigen Me-
agttrn, Elter::, Schwiegereltern. Großeltem, Kindern. Enkeln oder GefMstsdern - rrn^rtgeltlrch beherbergt werden,
2. auf Militürpersonen. die zu Kur- oder EchoulngSzw«rm beurlaubt sind und hierüber nncn schrrstckcherr Aar-wnS^ ihrer Vorgesetzten Dienststelle bei srch führen forme dir die sie begleitenden Ehefran«r, Kinder und Ellern,
8 auf Stadckürder und Irmgnrannen. die aufs Lalid über- '' ^diesen sind, sowie oaif Personen, die nachweEch von Organen der reickxsrechtlichen Versichermmen, von Behörden lrrtb auf Kosten von Krankenkassen zu Kirr- oder Erholungszwecken untergebracht sind, . '
auf Personen, deren Ausenlhail nach amtsarztlrcliem Zrm>- inisse durch eure aesundheitlickx NoUvendtMt begründet Nt, und tvelchen durch das Aeisanck des gewählten Aufenthaltsortes ein längerer Aufenthalt schriftlich bewilligt worden Nh MS „amtsärztliches Zeugnis" gilt jede von einem im Reichsgebiete beamteter Arzte Unterzeichnete und mck dem AMts- fiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeilginsst ist auch die Tauer des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der nötigenfalls zuzulassenden Begleitpersonen ws^ulegen.
8 3. Tie Dauer M in § 1 vorgesehenen unbeschränkten Aufenthalts kann vom Ministerium des Jrurevn tn «ckr-elnen Bezirken! oder Gemeinden aus Antrag des Vorstandes des Kommunalverban- des oder- von Am« wegsn bis auf eine Woche herabgesetzt werden, wenn anders eure regeln:ästige Erfüllung der Abliefe^angSpsticht mrd eine vorschAstsuiästige Versorgung der emhetmtsch« Bevolke- nnig mit Lebensrnitteln nicht zu gewährleisten sind.
ß 4. In den.in § 1 bezeichneten Orter: und Gemeurdeu dürfen ortsfremde Personen in Privat haiishaltungeu gegen Gli t gell rrust mit schriftlicher, jederzeit roiderrmfsicher Genehmigmig des Kreisamts beherbergt tverden. Soweit Selbstversorger als Vermieter rn Betracht komm«n. kam: die ^nehnckgwrg grumdsählich versagt werden! sie rrrutz versagt oder zmnrckgenommer: rverden. sofern der Vermieter seiner MieferwrgMlicht in bezug auf Lebens:nckM geg er rüber dem Kvmmrmalverband nickst oder nicht vollständig imb
rechtzeitig nachkvmmt. . „. , / „ A r r
a 5. Tie Irchaber vor: Gastnatten jeder Art haben eu: der: Weisungen des jkreisanr« entsprechend^ Berechn« zu führen, aus dem jederzeit die Aalst der aruvesende.l Frenrden und dre Tauer ihres Aufenthaltes ersichtlich sein unvb .
§ 6. Sofern sich für einzelne 51eu'munfllverl>aude ern ^üeduistirS
4.
hierzu ergibt, können diese vom Ministerium des Sintern er-^ nüichtigl oder beauftragt werden, die Döchslo^Ä uer ortsfremdeck Persorwn zu bestimmen, die in den einzelnen Verkehrsarten ooev Gaststättör: beherbergt werden dürfen- , ^ „ r
§ 7. Den Inhaber;! von Gaststätten i-der Art, stckrverimrl- tungen, Gemeindeverwaltimgen, Fren:delrverkehrsvevemen und ahn- lichen Vereinen sind öffentliche ÄnNudiguugeii ihrer Betriebe oder! Etln.richruugen, die eine Anpreisung besonders guter oder reichlicher Verpflegung enthalte::, untersagt. . r*. ^ r r a ». v»*
§ 8 Für einzelne, von Fremden besonders stark besuchte Bezirke bei,alt sich das Ministerium des Innen: vor, un Falle erheblicher Gefährdung dr's Nahrungsstaiides der einhennckchen, Bevölkerung :nit Zustimmung des Knegsernährungsanckes den Fremdenverkehr vorübergehend vollkommm auszuschalten.
8 9. Inhabern von Gaststätten jeder Art, die sich nt der Do- fiolguirg der für den Fremdenverkehr erteilten Vorschriften, solme der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr mit Lehensntckckrck Unzuverlässig zeigen, kann von dem KreiSamt der Betrieb untersagt ober beschränkt iverden. ^
§ 10. Ortsfremden, die den Vorschriften üoer den Fremdenvierkehr zutviderhandeln oder durch Uehertretmi^ der für den Nay- rungSmittelvertchr getroffeiien Aiwrdnungen die Ullgemeuwersor- jgung nick Nahruligsniitteln gefährden, kann der fernere Aufenthalt in den in § 1 genannten Orten des Grostherzogtums durch daS Kreisamt verboten werde::. .
tz 11. Zuwideihandlungen gegen vorstehende Anordnung«: werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mck Hast bestraft. Tarmstadt, den 11. J:nri 1918.
- Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k.
Bekanntmachung.
B e t r.: Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln.
Rach 8 11 der Bundesratsverordnung über die Kartosfelvec- sorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 (Kr. Bl. Nr. 117), auf deren Gnindlage die am 1. IM l. I. eintretende öfseickliä-e Bewirtschaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1918 erpckgt, srnd die Karbofftlc-rzeiiger verpflichtet, die Kartvffsln s a ch g m ü ß m ernten. Zu einem fachgemäßen Ernten gehört vor allem, dag die uartosfeln ni ch t u nre t f geerntet werden. Wir iverdet: das Cncken, namentlich der Frühkartoffeln, in jede:- Di sticht kontrollieren und Zu- wiverhandlungen nach 8 17 dieser Verordlmng zur Bestrafung bringen lassen. Daher empfehlen nur alle:: Erzeugern von Frühkartoffeln im eigenen Interesse drinaetld, damit fte sich vor Anzeigen und Pestvastmge:: schützen, ihre Kartoffeln erst dann zu ernten, :ve:rn ihne>l die Bürgermeisterei auf Grund sachverständiger Besichtibung eine Bescheinigung ausgestellt hat, daß die .üarto iern erntereif sind. . ^ t - £ ,
SMoeifende Kartoffeln dürfen nicht als Frühkarckstel" geerntet Werdi'N. da durch eine rwrzeitige LiesENg von D erostkartoffel ii die spätere Lieferung der vorgeschriebenen Herbstkartoffelmenge been:-
trächtzigt lstck». . ^ . .
Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgerm et ft erdien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, porsdestmde Bekam:tmachiing ortsüblich zu veröffentkichen und die Bescheinigung kostenft-ei anszu- stell-m. nachdem sie sich selbst oder durich Iben Mrtschaftsaus,chuß. davon überzeuat haben, daß die Kartoffeln, deren Eri'tttng erfolgen sM, tatsächlich erntereif sind.
Das Ernten unreifer Kartoffeln woAen Sst itbettoachei: und zur Anzeige bringen.
Gießen, den 21. Juni 1918.
Grvßbevzoglickes Keeisamt Gießen.
I. B.: D e m m e rde.
Belr.: Wve obiM.
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des KreifeS.
Wir tveijen Sie auf vorstehende Bekannttnachung hin und b sanft ragen Äe. das Ernte:: der Kartoffeln zu übenvachen und gegen diejenigen Anzeige zu erhebe::, die Kartoffeln unreif ernten. Gießen, den 21. Juni 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ I. V.: Demm erde. __
Bekanntmachttttg.
Betr.: Ausfühnmg von Walzarbecken .in der Ortsdurchfahrt Lang-Göns.
Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Kreis- stvaßc (OrtÄmrchfahvt) in Lang-Göns vom 26. Irrn: ab auf die Dauer von 14 Tagen für den Dz:rchgangsverkehr gesperrt. Die Fuhrwerks- imb Automobilführcr haben den Anordnungen des Straßenbaupersonals, insbesondere wegen der zn lEnutzender: Otts- ftraßen, Folge zu leisten. , ...
Die Großh. Bürgermeistereien der umliegenden Orte wollen dies ortsiMich bekannttnachen.
Gießen, den 24. Juni 1918.
Großherzogliche-? Kretsamt Gießen.
I B.: Cellarius


