Ausgabe 
25.6.1918
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Nr. 73

35. Juni

1918

für den

Inhalts - Neberficht: Verkehr mit Stroh und Häcksel (Schluß). Verordnung über die Genehmigung von Ersatzleb-nsmitteln. Zuweisung von Sackstopfgarin Regelung des Fremdenverkehrs. Ernten unreifer Kartoffeln. Ausführung von Walzarbeiten

Reichögetreideordnung für die Ernte 1918. - Reinhaltung der Straffen.

Verordnung

über den Verkehr mit Stroh und .Häcksel aus der Ernte 1918. Vorn 6. Juni 1918.

(Schluß.)

8 13. Ter Kriegsausschuß , hat für das Stroh einen ange­messenen Uebernahmevreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Staatssekretär des Kriegseruährungsamts bestimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem von: Kriegs- ausschusse gebotenen Preise nicht -einverstanden, so setzt das nach

7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht den Preis end­lich fest. Das Schiedsaericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten

reisgreuzen gebunden. Es bestimmt auch me: die baren Mslagen des Verfahrens zu tragen hat: ferne.' e.:t.cheidct cs über alle Strei tigkeiten, die sich bei dem Enteignung .m,': fahren, bei der Ilebetlas sung, der Verladung und der Aufbema ö. nag ergeben, endgültig.

Ter Verpflichtete hat ohne Ruch ich: aus die endgültige Fest­setzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vor­läufig den von ihm fair angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Wied das Stroh reicht freiwillig überlassen, so rvivd das Eigen­tum an ihm aus Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung! der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnet Person übertragen. Die Anordnung ist-an den zur Ueber­lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. Die Landesjentralb-e- hörden beftinrmen die zuständige Behörde.

Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach ölbnahme. (§ 12.) Für streitige RestLelräae beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidimg des Schiedsgerichts dem Kriegs ausschusse zügelt.

Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei picht recht zei enger Abnahme nicht bim den 5 Wochen nach Stellung des Ueberlassnngsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs banLiSlont zu verzinsen.

§ 14. Beim Verkaufe des der Msatzbeschränkung nach 8 11 nicht unterliegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger- darf der auf Grund des 8 13 festgesetzte Preis nichr über­schritten werden. Der Preis ist ein Höchstmeis im Sinne des Ge­setzes, betreffend .Höchstpreise.

8 15. Der Staatsset rer är des Kriegsernährungsamts kann sAjusnahmen von de.: VnTrist^n dieser Verordnung zulassen.

8 16. Mit Gefängnis dis zu einen! Jahre und mit Geldstrafe bis zu ziehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer Vorsatzl-dp der ihm nach 88 K 2 obliegenden Verpflich­tung zur Ablieferung des von ihm geernteten Strohes nicht oder nicht rechtzeitig mrchkommt;

2. wer den auf Grund des 8 8 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandclt :

9. wer den ihn, nach ß 11 Abs. 1, 8 12 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, -auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied. ob sie dein Täter gehören oder nicht.

Tie Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 auf Antrag des Lieserungsverbandes ein.

8,17 Tie Vorschriften - dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Stroh, das nach dein Inkrafttreten dieser Verordnung aus dein Auslai >d eingeführt wird.

Ms Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das be­setzte Gebiet.

8 18. Diese Verordnung tritt nüt dem Tage der Verkündung in Kraft.

Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt den 'Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 6. Juni 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: v. Waldow.

Vekanntmkichttttg

über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 Vom 11. Juni 1918.

Zur Ausführung der Verordnung des Bundeörats über den Verkehr nnt Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (ReichS-Ge- setzbl. S. 475 ff.) irnrd folgendes bestimmt:

L 1 - §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 4 ist

das Großh. Kreisamt, m dessen Bezirk das Stroh und der Häck­sel lagern.

R > stelle für die Aufbringung des Strohs nach

8 6 ist die Landes-Heu und Strohstelle in Darmstadt.

8 3. Bis zirr Ausbringung der in 88 1, 2 der Verordnlmg be flammten Lieserungsmengcn ist die Ausfuhr von Stroh und Häcksel aus den Kreisen des Groß Herzogtums nur mit Zustimmung des zu­ständigen Großh. Kreisamts zulässig.

8 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Verkündi­gung in Kraft.

Tarmstadt, den 11. Juni 1918.

Großherzoglickes Ministerium des Innern,

o. Homberg k.

Au den Oberbürgermeister zu Gietzen und dir Grotzh. Bür- sermeistereirn der Landgemeinden des Kreises. Gro^ Poli- Niamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Verordnung und Bekanntmachung ist ortsüblich bekanutzugeben. Zuwnderhandlungen gegen 8 3 der Bekanntnmchuutz sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 18. Juni 1918.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

- _Z V : Langei-mann.

Bekan ii i r-rachrrrrg

über Ausnahmen von der Verordnung ül>er die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl S 113) Vom 14. Juni 1918.

Auf Grund des 8 15 Abs. 1 der Verordnung über die Genekmii- gung von Ersatzlebens Mitteln vom 7.^ 1918 nürd solgn.des bestinrmt:

Artikel 1. Von den Vorschriften der Verordnung über bk Genehmigung von Ersa Lebensmitteln vom 7. st.Mrz 1918 außer von den 8Z 10, 11 und 16 Ajbs. 1 Nr. 3 und 4 werden fol­gende Ersatzlebensmi lief (vergleiche Bekanntmachung über die Zu­gehörigkeit zu den Echatzlebensmitteln vcmi 8. Aprü 1918 Deut­scher ReichsauKeiger von: 10. April 1918 Nr. 84) ausgeuomnnn:

1. Margarine und Kuustspoisefett:

2. Süßstoffe:

3. Lebensnüttel, die lediglich aus dem Grunde als Erfatzlebens- Untlel anznsehen sind, wül bei ihrer Herstellung Zucker ln ^ick-sre. t iii zu geh . ssenerW. ise durch-Süßstyff ersetzt worden ist:

4. Kün.ckiche 2Aineralivchsser:

5. Künstliche Zitronen- EiHbeer--, Hftnbeer-, Kirsch-, Johannis- beer- und Waldmeister-Limonaden und -Branfelimvnaden. so­fern die bei ihrer Herstellung verwendeten lLffatzlebensw.ittel (Grundstoffe, Aromen, Essenzen, Crtrakvtz Sirmpe, Färbrrnittel ufw.) von einer Ersatzmittel stelle genechnigl sind:

6. Unter Vergeudung von Ersatzlebeusniittelu hergestellte Kuchen, Torten und Zuckerwaren, sofern die bei ihrer Herstellung ver­wendeten Ersatzlebensmittel (Backpulv-w, SckLagsahne-Ersatz- mittel. Miomen, Essenzen, Sirupe ufw.) von einer Ersatzmittel- stelle genehmigt sind oder nach dieser Bekanittmachung von der GenehiniguirgsPflicht ausgenommen sind:

7. Zum alsbaldigen Verkehr bestimutte kücheuin'Äßige Zubereitun­gen (Kaffee-, Tee-Ersatzgetränke, Puddings, Salate, Speiseeis ufw.), die unter Bernendung von Ersatzlebensmitteln herges^llr siwd, sofern die von einer Ersatzmittelstelle genehinigt sind oixr nach dieser Besann twack-ung von der Genehrnigungspflicht aus- geuouimen s'nd.

. Artikel 2. Bei Veräußerungen von ErsatzlebenSntttteln, die m Packungen oder Behältmssen an Verbraucher abgegeben aerden sollen und auf der Packung oder dem Behältnis den viamen oder die Frrnra und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen mthalten, der die Ware herstelll oder sie in der Verpackung unter g emein Namen 'oder seiner Firma in den Berdehr bringt, ist die ?6us- Bändigung einer Bescheinigung nach 8 9 der Verordnung über die Genelnnigrmg von Ersatzlebensmftleln vom' 7. März 1918 nickn erforderlich, weim aus der Vacftrng oder drin Behältnis awegeben ist, von welcher Stelle, uxrnn und unter loelcher dinmmrr das Enlatz- lebensnnttel genehmigt ist. und zu >velchem Preise die Pacing abzugeben ist.

Tie Vorschriften der Bekaimtmachungen über die äußere Kenw- zeichnuna von Waren voni 26. Mwi 1916 l^w. 25 Mrgnst 1916 ErrickB-Geietzbl. S. 422, 962) und vom 5. Dezember 191? .Rercks- Gesetzbl. (L. 1093) werden durch die Bel'timmnng in ?kbs. 1 nicht berührt.

Artikel 3. Die im § 14 Abst 1 der Berottnulug itbev die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vorcpgrhene Frist, mnerbalb dei^n nicht genehmigle Ersatzlebens-nftlel. die sich iwr dein 1 Mai ioig -- - * im Verkehr bleiben dürfen.

Ter Staatssekretär des !R'ieg«ernährungsamts. v. Waldow