Ausgabe 
25.6.1918
Seite
3
 
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Ausführungsverordnung

girr R«6)Sgetveide!orduun.g j üi bie Ernte 1918. Vom 10. Jum 1918.

Wut omnib d. ^ 78 und 74 der ReicbsgeAideo^nlna für die wrnl 1918 vom 29. f«i lyiö (Reicl-s-Gesetzbl. o. 425) nntt> da§ Nachstehende bestimmt :

.< i Kommu nal verband ist der !>breis, sofern nicht lurchÜ 74 Abi 8 mehrere Kreise zu einen: Kommunal verband vereinigt sind.

Gemeinde ist st-der' im Sinne des Artißels 1 der Städte- und Landarmesiidoordnuttg 'gebildete Verband.

Zuständige Brbürde ist das Kreisamt.

mJUtitlHUl ZJCUUIW. 1|I I'WF oviv.v«.».

höhere Verwaltungsbehörde ist in dem Falle des 8 63 unsere Abtei! nnü für Lanütvirtschaft. Handel und Getverbe, im übrigen der ProvinziatarMchuv.

Für die nach 8 74 Abs. S bezeichnen Kommunalverbünde

Mr o-re nacy s vum c oe*ciiy ist je ein BerbairdÄa nsstlK:ß 5" bestellen.

Terselbe hat zu bestehen:

1. cnrs d«: KreiSdirektoren der beteiligten Kreise cilS Borstand:

8 . arrs jo ztoei Vertreten: dieser Kreiste, die nebst je einem

Ersatzmaun von jedem KreiSauSschuß aus seiner Mitte zu

N>ählen si,ü>, alS Mitgliedern.

Gehört eine der Städte mit über 20000 Einwohnern einem derartigen Kommunal verband an, so hat deren Oberbürgermeister in dem Äerbandsansschnst Sitz und Stimme: er kann einen Beb- geordneten mit seiner Vertretung beauftragen.

Ter VerbandSanskchuß ist beschlußsühia, wenn mehr als die HÄste seiner Mitglieder erschienen ist. Tie Beschlüsse Werder: rmch Stimmenmehrheit gefaßt: bei Stimnumgleichltett entschndet die Stimme der» Vorsitzenden. Die beteiligten Kreide sind befugt, gem^ii die Beschlüsse dcS Verba,wsansschustes binnen der AtlS)chluß- Mst von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Lanr^ Wirtschaft, Handel und Gewerbe an zu rufe,:: deren Entscheidung :st endgültig.

Den Vorsitz in dem Berbandsausschuß 'und dessen Vorstand hat der die , Ml beste Kreisdirrktor, der auch die laufenden Geschäfte am Sitz d:s KvmmrumlVerbands zu führen hat: stellvertretender Vorsthender ist der nächstältefte Kreisdirektor.

Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergorichtttch. Er bereitet die Beschlüsse des BerbandsaussciMoS vor und führt sie auS. E: trifft die zur Durchführung der Aus-. süMs.Schlüsse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Ver­band Mangeleg^chtttan erfvrderlichpn Verfügungen mrt ReclMvrr^ fung für den Kommnn-alverband. Die Kreis und Geinemdeverwal- tun gen sind verpflichtet, den Beschlüssen deS Verbcnldsausschusses und den Anordmmgen des Vorsitzenden zu entsprechen.

Die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des .^kommu­nal lvrband^ erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Mast.mb:, der Beschlüsse des Verband Sausschusses unter anteil- toviser Vetteilirng nach der Be Völkern ngszifser der letzten Volks­zählung auf-abrü^en.

liebe:schüsse oder Verluste werden auf die beteiligten Kreise :mch Maßgabe der Beschlüsse des Verbandüausschusses verteilt.

tz 8 . (Zu § 5 Abs. 3 6 er Rcichs^treidevrdmmg.)

a) Wer Getreide, nämlich Roggen, Weiten, Spelz iDinkel, Fesen), Emer, Ernllorn, Gmshe, Kaper, auch in Mischung, al^sdrcscl)«: Ivill 106 er ausdreschen lassen toill, hat der Bürgermeistere: der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattlichen soll (ln Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens anzuzeigen:

1. den Namen des Besitzers des Getreides:

2. die Menge jmb Art des ausz,ü>rescyeuden Getreides:

3. Zeit und Ort des AuSdreschms.

Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zu gehenden dlngaben in eine Liste einzutragw.

d) Ter Ausdrusch des Gett-eides ist :mr mit schriftlicher Ge­nehmigung der Bürgermeisterei (Treschschetn) zulässig Die Aus­gabe des TreschscheirB ist von der Bürgermeisteret tu der Lttte ?§ 1) zu vermeria:. Vor Erteilung des DvesclischeinS ist jeder Aus- bausch untersagt.

o) Das rmsgedroschene Getreide ist aus dein Dreschplatz b»w. in der Scherver aus einer vorschriftsmäßig geeichten Wage amtlich zu verwiegen. Das Wiegen darf nur durch einen hierzu verpflich­teten Verwieger erfolgen, der das Ergebnis in etne Liste auszu-

'^^B'wor^das amtliche Bertviegen erpotat ift darf kein ausge»- drofchnws (Steineibe von dem Dreschplatz oder der Scheuer entfernt! werden.

ä) Der Besitzer hat sofort nach Beriviegen der Bürgermetsteret mrzü^eigen:

1. die Meng« und Art deS zam: Ausdrirsch gebracht«: Getreides,

2. das Gei vicht des ausgedwfchenen Getteides imch Getreide--

arten getrennt.

Alle Hinterfrucht ist ebenfalls beschlagimh-mt. )hwe dldenge ist besonders zu wiegen in® der Bür«ermetsteoei anp^eigen.

Die Bürgermeisterei hat die % hiernach zugeltenden Angabe« in die List« (8 1) einzutragen.

e) Die 'vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch sür Mais (Welfchkonr, türkischer Weizen, Kukuruz,).

k) Die Kieisäiuter ,verden ermächtigt, weitergehende Anord­nungen über Zeit und Art des ')kusdre -Iltens sowie über Anzeige und F-estslessnng dos Trusche rgebuisses zu treffen. Sie körmen tnsbe^ sondere auch Dveschvorschriften ,beKüglich der weittwe,: rn 8 l der Reichsgetre:d<ordnuug aufgefülirten Früchte erlasjen.

8 4. (Zu 8 56 der Reichsgetreideordnung.) Die Untervertetz- luna und Bedars-Sregelung der SÄleie, die die Kommunal verbünd« krach 8 56 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die'Land Muttev- nnttelstelle'als Vermittlungsstelle im Sinne des 8.73 Abs. 2 Dir Kommunal verbände sind verpflichtet, dir beim Aikömahlen rhreü Getrechos anfallende Kleie zinllekzuverlangen und der LandeSmtter- mittel stelle zur Verfügung $u stellen.

8 5. Zu 8 63 der Reick>sgetreideordnung .) Die Kommunal-' verbände haben anznordnen, daß das Recht der Selbstversorgu:« mit BrotgetleÄre auf solck)e lai'dlmrtscl-astlichen Betriebe bei ch ccm kt wird, deren DorvÜe zur Ernährung der Selbstversorger (8 o der ReichKgktreidesrdrmna) bis mindestens zum 15. Novenrber ls!8 ausrcick>en. lieber diesen Zeitp:n:kt hinaus ka,m das Recht der Selbstversorgung mir inson*eit beauspmcht werden, als dtt Vor­räte zur Ernähruug der Selbstversorger für je volle Monat« ausreicheu.

8 6. Die in 8 64 Abs. 1 a vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen :Ber fremden Betrieben gegen Mahl karten^ oder Schrot­karten venrttbelten zu lassen, entfällt ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Betrieb aus Polizeiliclien Gründen geschlossen wo:- dni ist. Dies gilt insbesmtdere von dem Verbot der Benutzung *»* Schrotmühlen z,rr Zerkleinerung von Getreide für Speise- und Frttterzwecke.

8 7. Die zirr Durchführung der in den 88 58 bis 65 bezrich- netcn Maß nah, wen zu bildenden LtuÄ'chÄsse (§ 66) si,ü> bei Ver» einimmg mehrerer Kreise zu einem Komnnmalverbarch von deik> Verbands«ussck>, in den übrige., .Kvm,m:nall>erbLichen von dem KreiSausschnß zu wählen. Im Falle des 8 68 ist der Ausschuß von der Stadt oder tztemvindevertretung zu wählen.

8 3. 'Anordnungen nach den 88 58 bis 65 bedürfen intferex Genehmigung. ,

§ 9. (Zu § 72 der Rei«l)sgetreidso'bnuna.) Die Komwum^- verbande halben ihre Ueberivach:, \ :gsb«m, tat, sowie diejenigen Ut Ne:chsgetreideste!!e zu ermächtigen, Vorräte, die einer ordnung^ gemäß ecgangerwti Aufforderung zuivider nicht anzczeigt oder bei :>ehöMi-.1>er Naä-prüfung verheimlicht oder sonstwie der Ab­nahme entzogen werden, oder die dec Unternehmer ei,^S landw:rt- scl-astlicheu Betriebs über das '.lässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uebenvachung der Selbstverforger ergangenen Vorschrift« z^l vcn:»e:ü>ett oder vorschriftswidrig zu verärlßerir jucht, sow» afle Vorräte, di« unbefugt hergestellt oder, in den Verkehr ge- beacht werden, durch mündliche Erklärung geaenMter dem Besitz«, dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter vorläufig in Anspruch z» nehmen und bis zur endgültige,: Entscl>e:dung rede sachltchr- m» räunüiche Veränderung an den betreffenden Vorräten »u verbiete«.

Darmstadt, den 10. Juni 1918.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k.

Bckantttmachnng.

Betr.: Reinhalten der Straßen.

Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier Früchte, Obftvestr u:w sonsüge Abfälle aus Mrgcrlteige und Fahrbahn m werfen. Dierdurch hverden nicht nur die Straßen verunrelnrch sondern auch Gefahren für' Passanten ljlLrvorgerufei:, d:e durch Ausgieiten aus Obstresten und deraleichen zu Falle kommen m« sich erheblich verletzen können Wir erwarten, daß. nur Mete* Hinweise bedarf, um den Uebelstand abzustellen, wwrrgensalls tm Schutznmnnschaft mit Strafanzeigen Vorgehen müßte Gießen, den 21. Juni 1918.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

o» ar. nibffrr

Tie neuen Vordrucke:

Nohlen-Bezugscheine für Haushaltungen

sowie

Antrag ans Bkinilligung van Brennßojfe«

sind sertiggestellt und können sofort bezogen werden durch den

KreiSblattverla» ((«ickenc-r Anzeiger)

Sießen, Gch nlstratzc 7.

. Gießen

ZwiklingSrunddruck der B ra h l'scken Un'v.-Vuch- und Steindrnckerei R. 9 a n g e.