Ausführungsverordnung
girr R«6)Sgetveide!orduun.g j üi bie Ernte 1918. Vom 10. Jum 1918.
Wut omnib d. ^ 78 und 74 der ReicbsgeAideo^nlna für die wrnl 1918 vom 29. f«i lyiö (Reicl-s-Gesetzbl. o. 425) nntt> da§ Nachstehende bestimmt :
.< i Kommu nal verband ist der !>breis, sofern nicht lurchÜ 74 Abi 8 mehrere Kreise zu einen: Kommunal verband vereinigt sind.
Gemeinde ist st-der' im Sinne des Artißels 1 der Städte- und Landarmesiidoordnuttg 'gebildete Verband.
Zuständige Brbürde ist das Kreisamt.
mJUtitlHUl ZJCUUIW. 1|I I'WF oviv.v«.».
höhere Verwaltungsbehörde ist in dem Falle des 8 63 unsere Abtei! nnü für Lanütvirtschaft. Handel und Getverbe, im übrigen der ProvinziatarMchuv.
Für die nach 8 74 Abs. S bezeichnen Kommunalverbünde
Mr o-re nacy s vum c oe*ciiy ist je ein BerbairdÄa nsstlK:ß 5" bestellen.
Terselbe hat zu bestehen:
1. cnrs d«: KreiSdirektoren der beteiligten Kreise cilS Borstand:
8 . arrs jo ztoei Vertreten: dieser Kreiste, die nebst je einem
Ersatzmaun von jedem KreiSauSschuß aus seiner Mitte zu
N>ählen si,ü>, alS Mitgliedern.
Gehört eine der Städte mit über 20000 Einwohnern einem derartigen Kommunal verband an, so hat deren Oberbürgermeister in dem Äerbandsansschnst Sitz und Stimme: er kann einen Beb- geordneten mit seiner Vertretung beauftragen.
Ter VerbandSanskchuß ist beschlußsühia, wenn mehr als die HÄste seiner Mitglieder erschienen ist. Tie Beschlüsse Werder: rmch Stimmenmehrheit gefaßt: bei Stimnumgleichltett entschndet die Stimme der» Vorsitzenden. Die beteiligten Kreide sind befugt, gem^ii die Beschlüsse dcS Verba,wsansschustes binnen der AtlS)chluß- Mst von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Lanr^ Wirtschaft, Handel und Gewerbe an zu rufe,:: deren Entscheidung :st endgültig.
Den Vorsitz in dem Berbandsausschuß 'und dessen Vorstand hat der die , Ml beste Kreisdirrktor, der auch die laufenden Geschäfte am Sitz d:s KvmmrumlVerbands zu führen hat: stellvertretender Vorsthender ist der nächstältefte Kreisdirektor.
Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergorichtttch. Er bereitet die Beschlüsse des BerbandsaussciMoS vor und führt sie auS. E: trifft die zur Durchführung der Aus-. süMs.Schlüsse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Verband Mangeleg^chtttan erfvrderlichpn Verfügungen mrt ReclMvrr^ fung für den Kommnn-alverband. Die Kreis und Geinemdeverwal- tun gen sind verpflichtet, den Beschlüssen deS Verbcnldsausschusses und den Anordmmgen des Vorsitzenden zu entsprechen.
Die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des .^kommunal lvrband^ erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Mast.mb:, der Beschlüsse des Verband Sausschusses unter anteil- toviser Vetteilirng nach der Be Völkern ngszifser der letzten Volkszählung auf-abrü^en.
liebe:schüsse oder Verluste werden auf die beteiligten Kreise :mch Maßgabe der Beschlüsse des Verbandüausschusses verteilt.
tz 8 . (Zu § 5 Abs. 3 6 er Rcichs^treidevrdmmg.)
a) Wer Getreide, nämlich Roggen, Weiten, Spelz iDinkel, Fesen), Emer, Ernllorn, Gmshe, Kaper, auch in Mischung, al^sdrcscl)«: Ivill 106 er ausdreschen lassen toill, hat der Bürgermeistere: der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattlichen soll (ln Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens anzuzeigen:
1. den Namen des Besitzers des Getreides:
2. die Menge jmb Art des ausz,ü>rescyeuden Getreides:
3. Zeit und Ort des AuSdreschms.
Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zu gehenden dlngaben in eine Liste einzutragw.
d) Ter Ausdrusch des Gett-eides ist :mr mit schriftlicher Genehmigung der Bürgermeisterei (Treschschetn) zulässig Die Ausgabe des TreschscheirB ist von der Bürgermeisteret tu der Lttte ?§ 1) zu vermeria:. Vor Erteilung des DvesclischeinS ist jeder Aus- bausch untersagt.
o) Das rmsgedroschene Getreide ist aus dein Dreschplatz b»w. in der Scherver aus einer vorschriftsmäßig geeichten Wage amtlich zu verwiegen. Das Wiegen darf nur durch einen hierzu verpflichteten Verwieger erfolgen, der das Ergebnis in etne Liste auszu-
'^^B'wor^das amtliche Bertviegen erpotat ift darf kein ausge»- drofchnws (Steineibe von dem Dreschplatz oder der Scheuer entfernt! werden.
ä) Der Besitzer hat sofort nach Beriviegen der Bürgermetsteret mrzü^eigen:
1. die Meng« und Art deS zam: Ausdrirsch gebracht«: Getreides,
2. das Gei vicht des ausgedwfchenen Getteides imch Getreide--
arten getrennt.
Alle Hinterfrucht ist ebenfalls beschlagimh-mt. )hwe dldenge ist besonders zu wiegen in® der Bür«ermetsteoei anp^eigen.
Die Bürgermeisterei hat die % hiernach zugeltenden Angabe« in die List« (8 1) einzutragen.
e) Die 'vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch sür Mais (Welfchkonr, türkischer Weizen, Kukuruz,).
k) Die Kieisäiuter ,verden ermächtigt, weitergehende Anordnungen über Zeit und Art des ')kusdre -Iltens sowie über Anzeige und F-estslessnng dos Trusche rgebuisses zu treffen. Sie körmen tnsbe^ sondere auch Dveschvorschriften ,beKüglich der weittwe,: rn 8 l der Reichsgetre:d<ordnuug aufgefülirten Früchte erlasjen.
8 4. (Zu 8 56 der Reichsgetreideordnung.) Die Untervertetz- luna und Bedars-Sregelung der SÄleie, die die Kommunal verbünd« krach 8 56 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die'Land Muttev- nnttelstelle'als Vermittlungsstelle im Sinne des 8.73 Abs. 2 Dir Kommunal verbände sind verpflichtet, dir beim Aikömahlen rhreü Getrechos anfallende Kleie zinllekzuverlangen und der LandeSmtter- mittel stelle zur Verfügung $u stellen.
8 5. Zu 8 63 der Reick>sgetreideordnung .) Die Kommunal-' verbände haben anznordnen, daß das Recht der Selbstversorgu:« mit BrotgetleÄre auf solck)e lai'dlmrtscl-astlichen Betriebe bei ch ccm kt wird, deren DorvÜe zur Ernährung der Selbstversorger (8 o der ReichKgktreidesrdrmna) bis mindestens zum 15. Novenrber ls!8 ausrcick>en. lieber diesen Zeitp:n:kt hinaus ka,m das Recht der Selbstversorgung mir inson*eit beauspmcht werden, als dtt Vorräte zur Ernähruug der Selbstversorger für je volle Monat« ausreicheu.
8 6. Die in 8 64 Abs. 1 a vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen :Ber fremden Betrieben gegen Mahl karten^ oder Schrotkarten venrttbelten zu lassen, entfällt ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Betrieb aus Polizeiliclien Gründen geschlossen wo:- dni ist. Dies gilt insbesmtdere von dem Verbot der Benutzung *»* Schrotmühlen z,rr Zerkleinerung von Getreide für Speise- und Frttterzwecke.
8 7. Die zirr Durchführung der in den 88 58 bis 65 bezrich- netcn Maß nah, wen zu bildenden LtuÄ'chÄsse (§ 66) si,ü> bei Ver» einimmg mehrerer Kreise zu einem Komnnmalverbarch von deik> Verbands«ussck>uß, in den übrige., .Kvm,m:nall>erbLichen von dem KreiSausschnß zu wählen. Im Falle des 8 68 ist der Ausschuß von der Stadt oder tztemvindevertretung zu wählen.
8 3. 'Anordnungen nach den 88 58 bis 65 bedürfen intferex Genehmigung. ,
§ 9. (Zu § 72 der Rei«l)sgetreidso'bnuna.) Die Komwum^- verbande halben ihre Ueberivach:, \ :gsb«m, tat, sowie diejenigen Ut Ne:chsgetreideste!!e zu ermächtigen, Vorräte, die einer ordnung^ gemäß ecgangerwti Aufforderung zuivider nicht anzczeigt oder bei :>ehöMi-.1>er Naä-prüfung verheimlicht oder sonstwie der Abnahme entzogen werden, oder die dec Unternehmer ei,^S landw:rt- scl-astlicheu Betriebs über das '.„lässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uebenvachung der Selbstverforger ergangenen Vorschrift« z^l vcn:»e:ü>ett oder vorschriftswidrig zu verärlßerir jucht, sow» afle Vorräte, di« unbefugt hergestellt oder, in den Verkehr ge- beacht werden, durch mündliche Erklärung geaenMter dem Besitz«, dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter vorläufig in Anspruch z» nehmen und bis zur endgültige,: Entscl>e:dung rede sachltchr- m» räunüiche Veränderung an den betreffenden Vorräten »u verbiete«.
Darmstadt, den 10. Juni 1918.
Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k.
Bckantttmachnng.
Betr.: Reinhalten der Straßen.
Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier Früchte, Obftvestr u:w sonsüge Abfälle aus Mrgcrlteige und Fahrbahn m werfen. Dierdurch hverden nicht nur die Straßen verunrelnrch sondern auch Gefahren für' Passanten ljlLrvorgerufei:, d:e durch Ausgieiten aus Obstresten und deraleichen zu Falle kommen m« sich erheblich verletzen können Wir erwarten, daß. nur Mete* Hinweise bedarf, um den Uebelstand abzustellen, wwrrgensalls tm Schutznmnnschaft mit Strafanzeigen Vorgehen müßte Gießen, den 21. Juni 1918.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
o» ar. nibffrr
Tie neuen Vordrucke:
Nohlen-Bezugscheine für Haushaltungen
sowie
Antrag ans Bkinilligung van Brennßojfe«
sind sertiggestellt und können sofort bezogen werden durch den
KreiSblattverla» ((«ickenc-r Anzeiger)
Sießen, Gch nlstratzc 7.
. Gießen
ZwiklingSrunddruck der B ra h l'scken Un'v.-Vuch- und Steindrnckerei R. 9 a n g e.


