Ausgabe 
7.6.1918
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

N». SS

7« Juni

bm B? de« Kic;

ZnhattS'Uebcrsicht: HauSbrand-BezugSscheine. Höchstpreise für Verbrauchszucker. Genehmigung v

Detr.: Hausbrand-Bezugsscheine.

Air dk KvhLenhttlldier fcer Landgemeinden deS Kreises.

Ti-»- ansgestellten Hausbrand-BezugSscheirre aribrer Farbe sind dazu bestimmt, die Hausbrandlieserungen der Monate Mai intb iJmn 1918 zu decken.

Damit gemäß § 14 Abs. II der Bekanntmachung über die Breimstosfversorgung der Haushaltungen vom 30. März 1918 ?eisblät!rr Nr. 44 und 45) die Belieferung rrotleidender Bezugs-- rne rechtzeitig von uns veranlaßt werden ümtn, sind alle grünen lsbvand-Bezngsscheme, deren Belieferung durch den Handel bis Juni voraussichtlich nicht erreich tverden wird, bis zum Montag den 10. Juni d. unter Vorlegung der näheren Umstände cinzrcreichen.

Gießen, den 4. Juni 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Verbrauchszucker

Auf Grund des § 14 der VundescatSverordnung über den Berkehr mit Zucker vorn 17. Oktober 1917 wird nach Maßgabe MB Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 in der

r ssung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl.

616), in Verbirrdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Ia- raurr 1915 (RGBl. 8.25) imb 23. März 1916 (RGBl. 8.183) Übet die Neu den mg des Gesetzes betreffend die Höchstpreise und »am 23. September 1915 über die Fern Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. 8.603) nach Anhörung der Preis- prüfungsstelle für die Provinz Oberheffen zu Gießen fol­ge n d e Hoch st Preisverordnung für den Landkreis- Gießen erlassen:

I. Der Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt: 1. Für gemahlenen Zucker und Kristallzucker: a) Kmsumzucker für das Pfund 0,42 Mk.

b) Raffinierter Zucker für das $funb 0,44

2. Hutzucker:

a) Ausgewogen ohne Papier für das Pßmd 0,44 ., b) Im ganzen Hut mit Papier für das Pfund 0,42 ,,

3. Würfelzucker für das Pfund 0,46

4. Kandiszucker für das Pfund 0,55 *,

II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (RGBl. S. 184) mit Gefängnis bi§ zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu gfaitmrfenb Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außer­dem kann auf die Nebenstrafen jener Bekanntmachung erkannt werden.

III. Durch die Vorschriften unter I wird unsere Bekannt­machung vom 10. Dezember 1917 (KreiÄblati Nr. 203 von 1917) aufgehoben.

Den Großh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende 93o» «nntmachnng sofort ortsüblich bekauntzu geben und allen Klein- vendlern besonders mitzuteilen. Tie Händler (Ladengesck-äfte) haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisver-- m tragen. Zuwiderhandlunge,: sind zur Anzeige zu

Gießen, den 1. Juni 1918.

Großherzogliches Ztteisamt Gießen.

_ I. V .: Hemme r d e.

Verordnung

über die Genehmigung vton Ersatzleben smitbelu. Vom 7. März 1916.

Der Bundesrat hat a,:f Grmcd des S 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Birndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw dmn 4. AuMrst 1914 (Reichs.-Gesetzblatt 8. 327) folgende Ber- vtldnung erlassen:

8 1. Ersatzlebeusmittcl dürfen gewerbsmäßig pur hergestellt, Mgeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge- lverden, werm sie von ssiner Ersatzmittelstelle (S 2) ge­nehmigt sind.

t Ter Zieichskaiuler kmm Grmidsätze darüber aufstellen, ,velche egenstäirdc Ersatzlebensmittel im.S-imce dieser Verordnung sind te Grundsätze, sind im ReickMnzeiger zru jverüff^rtlichen.

Tae von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genchnnglmg gilt m das gcmze Reichsgebiet.

8 2. Ti« Ersatzmirtelstell«: sino von den Landeszeittralbehör- " en-kto. Die tarnen für das ganze Gebiet eineö Bundes-

oder für Teilgichrete, arsch für Bezirke, die aus Gebieten - BundekstEen gebildet sdro, errichtet

\ schäfte der Ersatzmittel stellen von bereits lrestehenden Stellen wahr- 1 genommen wenden.

8 3. Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:

1. genaue Wngab<u: über Hie Zusanrmensetzung des Ersatz, lebensmittels imb das Herstellungsverfahren unter Bezeichn itimg ber Art und Menge der bei der Herstellung vettvew- deten Stoffe und der daraus genwimenon Aienge der Fettigerzeugnisse,

2. eine Berechnung der Herstelümgs kosten sowie die Angabe des Preises, zu dem das Ersatzlebensmittel vom Herheller rmd im Groß- irnd Kleinhandel abgegeben werden soll,

3. die wörtlich genaue Angabe. unter welck)er Bezeichn mg das EcsatzlebenSmittel in den Verkehr gebracht '.verden iE.

Dem Antrag sind ferner be^ufügen:

4. zur Untersuchsting geeignete Muster des ErsatzlelwnS- mittels in der für den Mmtbetfouj - vorgesehenen Packung! mit Bezettelung, Gebrauchsa7Uveisung mrd An Endigung S- entivürfen.

Tie Landesze7ttvalbehörden oder mit ihrer Gen-chlmgung die Ersatzmtttel,teilen können weitere Erfordernisse für den Antrag aufftellen. , ^

_ . £ j- /Der Antrag auf Genehmigicng ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebeirsmrttetn, die aus dem Auslaw) emgeführt we. en. von dem Eiuführeirdeil zu stellen.

Will ein anderer als der Hersteller oder hex Einfuhren ix das Erjatzlebeusmrttel unter seinem Nanreir «der seiner Firma in den Veriehr- bringen, so fft! der Alttrag von diesem ru stollerl.

n Zuständig zur Erteilung der Genehmi-umg ist diejenige Ersatz, nuttelstelle,, in deve>r Bezirk der zur Stellung des Antrags Be- rachtigte ^cnne ge>verblick)c Hairptniederlassung oder irr Ermanne^ lung emer folckM seirren W>ohn.sitz hat.

8 L- Die Genehmigung ^rrn an Bedurgungen geknüpft trer- oerl. veirhsrechtlich Vorsäpusten iider Ersatzlebens mittel

getrogen smd, dars dre GenehrnÜMng nicht xm abweichende Be-, dmgungen gecnüpfl werden. Der Reichsbrnzler kanrr Grundsätze

die Erteilung und Versagung her Geuehmiglirig mrfst. slen. Dve Grundsätze sollen eine Versagung der 64-enehmigung insbesowi dere »ür dre Fülle vorlehen, in denen Beernke-n gefundheitlitte-r, oder volkswrrtschpstlicher Art oder persönlich Gründe der 'Er­teilung der Genehmigung entgegensteherr.

Tie Genehmigung gilt .für das Ersatzlebensnrrttel nur inso­weit, als es entsprechend de,: im Genehinigungsantrag enthaltene^ ckngabeii und de:i bei der Erteiluirg der Oseii-ehrnigung auferlegtent Bünngamgen hergeshellt und in den Verlehr gebracht ,vicd. Jede; Abweichung, msbefondere in der Zusamniensetznng, Bezeichn-nng ooer wi Preise, rst nur nach Genehmigung der Ersatzmittel,!eil« Zulässig.

Tie Genehmigung kann außer in fc-en Fällen des 8 8 Absatz 2 auch zurückgelWMNle,: -werde,:, ,veim /ich nachttäglich llmstände ergeoen, dre die Versagung der Genehmigung reclKstttigen.

8 6 Gegen die Bersagimg und die Zurücknahnie der Genehmig Mittung Um dbsch>verde zulässig. Sie hat keine aufschieb-end«

Die Landeszenttalbehörden bestimmen, ,mlche Stellen zur Ei:t- scheidung über die Beschverde ziistänidig! sind.

. , § 7 , Die LandeSzenttalbehörden bestimiwu: das Nähere über vos Verfahren vor dem Ersatzmittel- rmd der: Veschoerdestellen.

. . 8 6. Bon sämtlichen Erttscheidimgen, durch die ein Ersatz lebensnnttel genehmigt oder dig Geivehmigicirg eiiies solche:: ver- Mt wer zurückgenvmmiTn ist, sowie von särntlichnl Erttscheidnngen der Beschwerdestelle:: ist dem Kriegsernährungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen. .

Haben mehrere Ersatzniittelstellen oder Beschwerdestellen über d:e Ger:ehm:^ung eures-Ersatzmittels zu entscheideu und gelangen ^ versMerxnen Entsck-eidnngem so hat der Reick^kanzler

.EMnt^e Entscheidung zu tteffen. Da4 gleiche gilt, wenn bereits genehru^gte Ersatz!ebMsmittel durch eine DÜxwe Ersatzmittel-t werten und ^zwischen dieser und derjenigen wird^ Ersatzlebensimttel genehmigt hat. kenre Einigung

d. Bei jeder Veräußerung von Erfatzlebensmitttln .rn Hechler oder be: der llebergabe an diese zum Zwecke der Be« äußernng hat der Verärcherer dem Erw.wber eine Besebeinigur^ m:s der ersichtlich ist, von welcher Stelle, )mnn, irrtter welcher Tcummer Irrtb unter welchen Bedruaunaen öS Ersatzlebe,:sinittel genehmiat ist. Der Erw>rver ^"liungen .a»

aar

mittei nur gegv: "ÄÄHäiLlgüng^'^^Beschtt,^ur:/erwarben- et hat tue Bychemrgung auszubervahren und auf Verlang^

k***», atnb der E