, . ^P; Fügestellen und ©wniftrogten der Polizei und der i atzmittelstcuen finb befugt, Räume. >in denen (^rsatzlebenK- ^rgejMlt werden, jederzeit. Räume, in denen sie verpackt, feilgehalten oder verkauft werden. .mährend der (5Je- betreten, dort Besichtigungen vor zu nehmen, Ge- schaftSaufzelchimtrgen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen (5mpiangsb<"stätiguna zu entnehinen.
« iS* ^^«ser Räume sowie die von ihnen bestellten
BenEetter und Äufsichtspersolren haben den rrach Absatz 1 jjiim Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern über das Be nähren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel urrd über ore -ur Herstellung verweirdeteir Stoffe, ilisbesondere über deren Menge, fcecftcitft und Preis. Auskunft zu erteilen
WntfuJxn d-r
, . ■- v - ^”" 7 — -r« und der Anzeige vvn gesetzwidrig-
retten verpflichtet, über die EmrichLungen und EeschäftSverhälb- 5?^ *? rtzer Kenntnis kommen. Verschwiegenheit zu brachten und sich der Mitteilung und Verwerttmg der <$& schäftS- und BetnebSaeheimnisse zu enthalten. t+u *L' l Vorsclnitten dieser Verordnung finden auf Ersatz- ledensmrttel, deren ^rftellmig oder Vertrieb von einer dem Reiawkanzler untei-stcllten Stelle beaufsichtigt werden, mit der Lltatzgabe Amveiidurlg, daß an die Stelle der Ersatzmittelstelle Stelle tritt ***** ctnc vom Reichskanzler bestimmte
^ - 13 ; JteiÜBtanittc kann die Vorschriften dieser Verorb- für andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen Sowett er von dieser Befugnis keinen Ge-
WtitmZ {£ t£fl£? >ne ^"^entualbehörden imhingehende
§ tii” .JPjj beiL^krafttreten der Verordnung bereits im Verkehre beftndlrch^r Ersatzlebensmrttel dürfen vom 1. Juli 1916 ,rb JÜÜ7«"! «ßerfefire bleiben, wenn sie genehmigt sind.
-ver Antrag auf Genehmigung solcher Ersatzlebensmittel ka:m «ich vom Eigentümer gestellt werden.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, dast die nach den brshengen Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte tteitt ErsaÄebenS.nrttels nls 6>nehmignng im Sinn»
^ -s - Reichskanzler kann IlnöftihrungsbeMmmungeH
«rla,sen und Ansmchinsn von de« Bvrsichsciften dr^er Vervr^ ttimg zulassen.
«-I/ifuf De 'LnL, 90 (Lr ei B-kusnis, MsführungSbestimmungen zu f “.Gebrauch macht, Tarnten die Landesz«ntr<ä» behorden solrhe erlassen.
U* f,, 16 -rS än einem Jahre und mit Geldstrafe
M -el,»tausend V^ark oder mit einer dieser Strafen wird
Ersatzlebei-smtttel ohne die erforderliche Genehmigm-a
PÄÄ W'Ä d Ä lf ' erkauft oder sonst ,n den Verkehr brmgt oder den bei Erteilung der Geuehmi-
gung^ auferlegten Bedingungen (S 5) »nmiderhandeltV
«W
2. mei- den Borsckmften über die Verpslickftung zur Au«stel ^Eandlgnng. Aufbewahrung und Vorlegung der . Besc^inigung ,m z 9 zuwider handelt:
8 LT ^n Vorschriften im § 10 Absatz 1 zuwider den Eiw ^L"nb- die Besichtigung, die Einsicht in die GeschaftSanszeichunngen oder die Entnahme von Droben venoeigert oder die gemäh §10 Absatz 2 von ihm ae. forderte AEuiift nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht:
4 LT. T". Vorschriften im z 11 zuwider Verschwiegeuhett ni» bMdach-ei Ker Mrtterlung oder Verwertung Ln Geschäfts- l»er Belnebsgeheimnisse» sich isicht enthält •
ß - LT T5 m ) .T>n ReiÄkanzler oder den LmdeSzentral. handelt^ Atlassenen AussiihrnngSbeAmmungen zuwider
»etinLinS«^eftf ^ ^ ^ Berfolgnng nur ans Antrag beS
l^ben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 6 auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich
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L!,I ""LT"»».- «,-» 1 M., 1016 „ w
_ Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Waldow.
Bekanntmflchung
ÄN die Aeuchn-igung von Er.
, -wwvvjiuuu uyu im witcmmgung von kr
satzlebenSmttteln vom 7. Dkärz 1918. ReichE-setzbl S 113) Bonr 23. April 1918. '
A. Ersatzmittel stellen § 1. Für jc4* Provin- Urirb eine Ersatzmittelstelle mit Der Be- \ »«rchnung „Crsatzmittelstelle der Provinz Starkcnburg in Darm- j Iwrt u. s.f. errichtet, Ärfc der ProvinzIalprx!isprüfungsstelle an- ! ltedert ist. -- jj_L
§ 2.2* Ersatzmittelsterlen bestechen aus dem Vdrsitzendem einem!
llvertretcndei, Vorsitzenden und einer angemessevn Anzohl von Mitglredern. Der Vorsitzende und die stelloertreieudeil unmittelbare oder mittelbare Staa.'Sleantte oder Käok- sie nicht Inhaber einZ
Gemei ndeamtes sind, von dem für den Sitz der Ersatz. Mittrls^lle zustündi^m Grvtzh. Kreisamt verchstichtet ^
^ Ersatzmittelstelle ffd der Vorsitzende der Dreisprüfungsstell-, wclchn: die Ersatzmittel^lle a^rglichett ist ^ Vorsitzenden und die Mitgliedes L-rden Ln Groh^ Mimurrmm des Jimern nach Anhörung des Vorsitzenden der Ersatznnttelibelle berufen. Die Mitglieder sind der Erfatzlebeli^.
^ Kleinsndel tn Lebensmittttu und den Berbraucherkrersen des Be^rks der Ersatzmittel stelle m end.
jö>u Mitgliedern der Lrsatzmittelftrllis fiter stellvertretende L^rsteher einer ft llt"w^de ^^""6smrttel-UntersuchungSanstnlt des Bezirks bv-
Bo»
Ersatzlebensmutettlümstne, des Handels rn Lebens- ?utleln, der Verbraucher und emes der Vorüber oder stellve» mrstalt^f^^ftl^ mttt ^^tlichen NahrungsmMel-UntersuchungS.
§6. Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Mitglieder undBeauftragten der Erfatzmittelftellen sind nachK9 der Bekanntmachung itber dre Ernchruim von PreisprüsungSftellen und die Versorgungsregelrmg vom Lö. .September / 4. November 1915 S 607 und 728), porbcha/tlich der d^ftlichen ^ & dLnzeige von Gesetzwidrigkeiten, ve» ^^chiet. über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche ^u)dre Ausübung ihrer BefugTnsse Ku ihrer Kenntnis kvmmm, Ber,c^meacnhett zu beobachten und sich der Mitteilung und Berwer. ÄÄ ^ 5 -^ Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Die Mit- t' < Vereiotgnng auf Grund der er-
wahrttrn Borchrlft ftüher erfolgt ist. ans getreue PfüchterfülUvw von dem Vorsitzenden zu vereidigen.
fvi X 6, Ersatzmittelftellen ongeWrotiven Beamten werden
für Tnmstrelsen )wch den sür sre maßgebe^rden allgemeinen Bestimmungen entsch^ngt. Tw Mrtglieder erhalten Fochrkoster und Tage- WnLMchKEsm Drovinzialkasse nach Fe,stsetzmrg de-
,r„V- Zie Ersatzinittelst.rlei, sind Abteilunam der Provinzial. teWAcn. Die Kosten der Eriatzmittelstclleu von dem Provin. zialverband zu decken, welcher Träger dar Preisprüsungsstelle ist:
&V?3J ^ re&ctt «uH die Evmahmtzu auZ den Gebühren der Ersatz, mrttclstelle zu.
^ ^.5*1: ?Ä^1/^er die Geschäftsführung der Erfatzmittel- Ministerium des Innern, Mteilung für Landwcrtlchast, Handel und Gewcr1.e.
6. Verfahren vor den Ersatz mittelstellem
J für- ? ei ‘ %ntv .y auf Genehmigwrg eines Ersatzlebensmittels ^ sHnltlrch ein zu reichen. Außer den im § 3 der Verordnung auf- geftenten Erfordermssen must der Antrag folgende Angaben ent-
1. ob und seit wann der Antvagsteller eine im Handelsleaisber eingetragene Firma lwsitzt;
2. ob und welche Lebensmittel er vor dem 1. August 1914 l^r- tzestellt bzw. in den Verkehr gebracht hüt:
9. ob er im Besitz einer Erlaubnis zu.n Handel nnt Lebensmitteln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- mtb Futtermitteln imb z-cr Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) ist, ge- geoenenfalls von welcher Stelle ihm die Erlaubnis erteilt ist;
4. ob er wegen Ketbellhaudels oder ivegen Zuwiderhandlüngeü gegen die Höchltpr eis verordn ungen, die Berordrurng geilen
. ubennastrge Vrelssteigerung vom 23 Juli 1915 (Reichs-S^- setzbl. S. 4o7), das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 bK Berordmmg gegen irreführende Bezeichnung vvn Mrungs- und Genußmrtteln vom 26. Juni 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 568) bestraft ist:
5. ob ern Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebs (m, Grund der Vewrdmurg zur Fernhaltung unzuverlässiger ?T?<onen vom Handel vom 23. SePten^ber 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 603) gegen ihn schwebt oder geschivebt hat;
6. von wenl er die bei der Herstellung des Ersatzlebensmittels verwandten Stoffe bezogen hat. ^Tie Herfeller dieser Stoffe
sind verpflichtet, der Ersatzm ittelstelle aus Ver!an-'e.c die zur Pvntung erforderlichen Einzelheiten anzugeben^
.. U* Ter Antragsteller hat bei der Anmeldung an die Kasse Ersaamtttel,teile dce Gebühr für das Geicehmigun;
ovü . , * w r .vr -‘-'“vv i**- ^.cehmlgungsversahren!
mst 50 M!' zu entrichte:: imd ist verpflichtet, die durch das Ver- lapren eittuiheuden besondere,: baren Auslagen zu tragen.
—
cg dieser Bekamrtmachung folgt.)


